{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2012-02-07","aktenzeichen":"4 StR 587/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 587/11\n\nvom\n7. Februar 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen besonders schweren Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 7. Februar 2012 gemäß § 46 Abs. 1,\n§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\n1. Der Antrag des Angeklagten S. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der\nFrist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des\nLandgerichts Bielefeld vom 26. Mai 2011 wird als unzulässig verworfen.\n\n2. Dem Angeklagten S. wird nach Versäumung der\nFrist zur Begründung der Revision gegen das vorbezeichnete Urteil auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand gewährt.\n\n3. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.\n\n4. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Die Kosten der ihm gewährten Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte S. .\n\nGründe:\n\n1 Der Antrag des Angeklagten S. auf Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision ist unzulässig, weil er mit einer Bedingung verknüpft (vgl. BGH, Urteil vom 12. November\n1953 – 3 StR 435/53, BGHSt 5, 183; Beschluss vom 16. Mai 1973 – 2 StR\n\n497/72, BGHSt 25, 187, 188) und – da die Frist zur Einlegung der Revision\nnicht versäumt wurde – auf eine unmögliche Rechtsfolge gerichtet ist (BGH,\nBeschluss vom 21. Dezember 2011 – 4 StR 553/11, Rn. 2 mwN). Hinsichtlich\nder Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ist dem Angeklagten\nS. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass ihn an der Versäumung dieser Frist kein\nVerschulden trifft.\n\n2 Die Revisionen der Angeklagten S. , G. und B. sind aus den\nvon dem Generalbundesanwalt angeführten Gründen offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n3 Der Einwand des Angeklagten B. , ihm hätte bei der Bemessung der\nStrafe nicht vorgeworfen werden dürfen, dass er keine Anstrengungen zur gerichtlichen Durchsetzung seiner Forderung unternommen hat, zeigt keinen\nRechtsfehler auf. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Darlehensvertrag\nzwischen dem Angeklagten B. und dem Zeugen K. wegen Wuchers\noder Wucherähnlichkeit nach § 138 BGB nichtig war, wäre jedenfalls der Anspruch auf Rückgewähr der Darlehensvaluta nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB\n\neinklagbar gewesen, da die vereinbarte Laufzeit am 30. August 2009 verstrichen war (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 1981 – III ZR 90/81, NJW 1983,\n1420, 1422; MünchKommBGB/Schwab 5. Aufl., § 817 Rn. 35 mwN.).\n\nErnemann Roggenbuck Franke\n\nMutzbauer Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-02-07/4-str-587-11","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-02-07/4-str-587-11","retrieved":"2026-10-24 07:55:00.880186+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-02-07/4-str-587-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2012-02-07","dockets":["4 StR 587/11"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 07.02.2012 – 4 StR 587/11","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-02-07/4-str-587-11","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Der Antrag des Angeklagten S. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der\nFrist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des\nLandgerichts Bielefeld vom 26. Mai 2011 wird als unzulässig verworfen.\n\n2. Dem Angeklagten S. wird nach Versäumung der\nFrist zur Begründung der Revision gegen das vorbezeichnete Urteil auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand gewährt.\n\n3. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.\n\n4. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Die Kosten der ihm gewährten Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte S. .","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":2},{"id":"BGB/138","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"138","label":"§ 138 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/812","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"812","label":"§ 812 BGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:55:00.880186+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}