{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2012-02-03","aktenzeichen":"V ZR 173/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nV ZR 173/11 Verkündet am:\n3. Februar 2012\nLesniak,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 3. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner\nund Weinland\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 7. Juni 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Parteien sind Geschwister und Nachbarn. Der Beklagte benutzte\nmehrere Jahre eine vom Wohnhaus der Klägerin auf sein Grundstück führende\nWasserleitung für seine Werkstatt. Nachdem die Klägerin die weitere Nutzung\nverweigert hatte, beantragte er bei dem Wasserversorgungsunternehmen einen\nAnschluss an die öffentliche Wasserversorgung. Dieses verlegte die Wasserleitung durch das Grundstück der Klägerin zum Grundstück des Beklagten. Die\nKlägerin verlangt von dem Beklagten die Entfernung der Wasserleitung, hilfsweise die Unterlassung ihrer Nutzung zum Durchleiten von Wasser. Das Amtsgericht hat, soweit von Interesse, der Klage im Hauptantrag stattgegeben, das\nLandgericht hat sie abgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen\nRevision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, möchte die Klägerin die\nWiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts erreichen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\n2 Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin gegen den\nBeklagten ein Beseitigungsanspruch nicht zu, da er nicht Störer sei. Die Wasserleitung stehe im Eigentum des Versorgungsunternehmens, sei von diesem\naufgrund einer eigenständigen Entscheidung verlegt worden und könne nur von\ndiesem entfernt werden. Soweit die Klägerin verhindern wolle, dass der Beklagte die Wasserleitung nutzt, fehle es zudem an einer Beeinträchtigung ihres Eigentums.\n\nII.\n\n3 Dies hält einer rechtlichen Prüfung stand.\n\n4 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Beseitigung der von\ndem Versorgungsunternehmen auf ihrem Grundstück verlegten Wasserleitung\nverneint.\n\n5 Eine Inanspruchnahme des Beklagten als Handlungs- oder Zustandsstörer scheidet aus, weil er die Leitungen nicht verlegt hat und weder rechtlich\nnoch tatsächlich in der Lage ist, die durch sie hervorgerufene Störung zu verhindern oder abzustellen. Das Wasserleitungsnetz beherrscht allein der Versorgungsträger, der damit seine Verpflichtung zur Versorgung der Teilnehmer erfüllt und in dessen Eigentum die öffentlichen Versorgungsleitungen stehen (vgl.\nBGH, Urteil vom 2. April 1998 - III ZR 91/95, BGHZ 138, 266, 272). Die einzelnen Anschlussnehmer haben tatsächlichen Zugriff nur auf Leitungen und Anla-\n\ngen auf ihrem Grundstück. Sie üben ihre mögliche Sachherrschaft auch insoweit nur bei den Leitungen und Anlagen aus, die ihnen zugeordnet sind, nämlich bei dem eigenen Hausanschluss. Entgegen der Auffassung der Revision\nhat der Beklagte nicht die Möglichkeit, durch Kündigung des Versorgungsvertrages und anschließenden Neuabschluss eines Vertrages das Wasserversorgungsunternehmen zu einer Änderung der Leitungsführung zu zwingen. Dieses\nist zwar unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Umverlegung der Leitungen verpflichtet. Ein solcher Anspruch steht aber nicht dem versorgten Teilnehmer, sondern nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AVBWasserV dem Eigentümer des in\nAnspruch genommenen Grundstücks zu. Das ist die Klägerin, nicht der Beklagte (vgl. zum Ganzen Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 120/11, Umdruck S. 6 ff., zur Veröffentlichung vorgesehen).\n\n6 2. Ebenso wenig kann die Klägerin von dem Beklagten gemäß § 1004\nAbs. 1 BGB verlangen, es zu unterlassen, Wasser durch die über ihr Grundstück verlegte Wasserleitung zu leiten oder leiten zu lassen.\n\n7 Der Beklagte ist auch insoweit nicht Störer. Nutzer der Leitungen ist nicht\nder Anschlussnehmer, sondern allein das Versorgungsunternehmen, das zur\nVersorgung der Teilnehmer das Wasser in das Leitungsnetz einspeist. Der Bezug des durch die Leitungen geführten Wassers durch den Abnehmer ist allenfalls eine Benutzung des Hausanschlusses, nicht aber eine Benutzung des vorgelagerten Verteilungsnetzes (Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR\n120/11, Umdruck S. 6, zur Veröffentlichung vorgesehen).\n\nIII.\n\n8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch\n\nBrückner Weinland\n\nVorinstanzen:\nAG Gelsenkirchen-Buer, Entscheidung vom 09.04.2010 - 5 C 637/09 -\nLG Essen, Entscheidung vom 07.06.2011 - 13 S 78/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-02-03/v-zr-173-11","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":2},{"jurabk":"AVBWasserV","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-02-03/v-zr-173-11","retrieved":"2026-10-24 07:59:02.307779+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-02-03/v-zr-173-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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