{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2012-02-02","aktenzeichen":"V ZB 190/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 190/11\n\nvom\n\n2. Februar 2012\n\nin der Zurückschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2012 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und\nProf. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland\n\nbeschlossen:\n\nDem Betroffenen wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Wassermann beigeordnet.\n\nAuf die Rechtsmittel des Betroffenen werden der Beschluss der\n5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 6. Juli 2011\naufgehoben und festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts\nSaarbrücken vom 1. März 2011 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen\nwerden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n3.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene ist afghanischer Staatsangehöriger. Nachdem er in Norwegen erfolglos einen Asylantrag gestellt und sich anschließend in der Slowakei, Italien, Griechenland und der Türkei aufgehalten hatte, reiste er am\n28. Februar 2011 aus Frankreich ohne Aufenthaltstitel nach Deutschland ein\nund wurde von der Bundespolizei festgenommen.\n\n2 Am 1. März 2011 hat das Amtsgericht Sicherungshaft bis zum 1. Juni\n2011 angeordnet. Am 25. März 2011 wurde der Betroffene aus der Haft entlassen. Seinen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft hat das\nLandgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen\nFeststellungsantrag weiter. Für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens beantragt er Verfahrenskostenhilfe.\n\nII.\n\n3 Das Beschwerdegericht meint, der Haftantrag sei zulässig gewesen. Die\nVoraussetzungen für eine Haftanordnung hätten auch im Übrigen vorgelegen.\n\nIII.\n\n4 Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Betroffene ist in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt. Die Haft hätte\nschon deshalb nicht angeordnet werden dürfen, weil der Haftantrag unzulässig\nwar.\n\n5 1. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des\nVerfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist\nder Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der\nzweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der\nErforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der\nnotwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, Rn. 12 mwN, juris; Beschluss\nvom 15. September 2011 - V ZB 123/11, Rn. 8 mwN, juris).\n\n6 2. Diesen Anforderungen genügt der Haftantrag nicht.\n\n7 a) Aus den ihm beigefügten Unterlagen war ersichtlich, dass gegen den\nBetroffenen seinerzeit ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren betrieben wurde. Gleichwohl enthielt der Antrag nicht die gebotenen Angaben zu dem nach\n§ 72 Abs. 4 AufenthG notwendigen Einvernehmen der Staatsanwaltschaft (Senat, Beschluss vom 24. Februar 2011 - V ZB 202/10 Rn. 13 ff., juris; Beschluss\nvom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, FGPrax 2011, 144 Rn. 9). Diese waren\nauch nicht entbehrlich, weil ein generelles Einvernehmen vorlag. Von einem\nsolchen generellen Einvernehmen mögen zwar die beteiligten Behörden und\nGerichte wissen. Dem Betroffenen, dessen Rechtsverteidigung die Antragsbegründung eine Grundlage geben soll (Senat, Beschlüsse vom 22. Juli 2010\n- V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512 Rn. 12 und vom 15. September 2011\n- V ZB 123/11 Rn. 9, juris), ist das aber regelmäßig nicht bekannt (Senat, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - V ZB 126/11, Rn. 6, juris).\n\n8 b) Zudem fehlt die Angabe von Tatsachen zu der erforderlichen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Nr. 4 FamFG). Diese muss unter Berücksichtigung des Grund-\n\nsatzes der Verhältnismäßigkeit begründet werden (vgl. Senat, Beschluss vom\n15. September 2011 - V ZB 123/11 Rn. 7 und 14, juris; Keidel/Budde, FamFG,\n17. Aufl., § 417 Rn. 15). Das ist hier nicht geschehen. Es wurde die Anordnung\neiner Haftdauer von drei Monaten beantragt, ohne darzulegen, weshalb dieser\nZeitraum für die Vorbereitung der Zurückschiebung erforderlich war.\n\nIV.\n\n9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 83 Abs. 2, § 81 Abs. 1, § 430\nFamFG. Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht\nes billigem Ermessen, die Bundesrepublik Deutschland zur Erstattung der zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffe-\n\nnen zu verpflichten (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10\nRn. 18, juris). Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2\nKostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.\n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch\n\nBrückner Weinland\n\nVorinstanzen:\nAG Saarbrücken, Entscheidung vom 01.03.2011 - 7 XIV 29/11 -\nLG Saarbrücken, Entscheidung vom 06.07.2011 - 5 T 107/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-02-02/v-zb-190-11","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-02-02/v-zb-190-11","retrieved":"2026-10-24 07:59:02.248818+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-02-02/v-zb-190-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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