{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2012-01-27","aktenzeichen":"V ZR 224/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nV ZR 224/10 Verkündet am:\n27. Januar 2012\nWeschenfelder\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 27. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die\nRichter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann\nund den Richter Dr. Czub\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 12. Zivilsenats des\nOberlandesgerichts Naumburg vom 15. September 2010 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Kläger kauften von dem Beklagten ein Grundstück. Nach dem Vertragsschluss stellte sich heraus, dass die Flurkarte, die bei der Beurkundung\ndes Kaufvertrags vorlag, schon vor dem Vertragsschluss eine Veränderung erfahren hatte. Die neue Grundstücksgrenze durchschneidet eine terrassenartige\nFläche auf dem verkauften Grundstück mit der Folge, dass ein kleiner Teil dieser Fläche nebst dazugehöriger Einfriedungs- und Stützmauer auf dem Nachbargrundstück liegt. Die Kläger sehen sich hierdurch daran gehindert, die\nStützmauer bei einer im Zusammenhang mit der Sanierung des Anwesens vorgesehenen Gründung des Gebäudes als Unterfangung einzusetzen, und ver-\n\nlangen, soweit hier noch von Interesse, Ersatz der Mehrkosten für eine anderweitige Unterfangung der Gründung in diesem Bereich. Das Oberlandesgericht\nhat in einem ersten Berufungsurteil vom 13. September 2006 die Klage\n\n\"dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit die Kläger Schadensersatz wegen der Kosten für die Unterfangung der Terrasse/Stützmauer an der östlichen Grundstücksgrenze ihres Grundstücks\nzum Nachbargrundstück 195/3 geltend machen.\"\n\n2 Die gegen dieses Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 24. Mai 2007 (V ZR 241/06) zurückgewiesen. In dem Betragsverfahren hat das Landgericht den Klägern unter Abweisung der zwischenzeitlich auf 28.108,35 € erweiterten Klage im Übrigen den\nursprünglich verlangten Betrag von 14.784,20 € nebst Zinsen zugesprochen.\nAuf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung der Berufung der Kläger die Klage ganz abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren erweiterten Klageantrag\nweiter. Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\n3 Das Berufungsgericht meint, die Kläger hätten einen Schaden nicht\nnachgewiesen. Sie könnten die Stützmauer nicht anders als bei Verschaffung\ndes Eigentums auch an dem mit der Stützmauer überbauten Teil des Nachbargrundstücks für die vorgesehene Terrassengründung einsetzen und hätten\ndeshalb keine durch die Nichterfüllung bedingten Mehrkosten. Im Betragsverfahren habe sich ergeben, dass die Stützmauer auch die Standfestigkeit des\n\nGebäudes selbst sichere. Das habe zur Folge, dass die Mauer vollständig im\nEigentum der Kläger stehe und von dem Nachbarn nach § 912 BGB zu dulden\nsei. Die Mauer könne deshalb für die Terrassengründung genauso verwendet\nwerden, wie wenn der Beklagte den Klägern auch das Eigentum an dem überbauten Teil des Nachbargrundstücks verschafft hätte. Dieser Gesichtspunkt\ndürfe im Betragsverfahren berücksichtigt werden.\n\nII.\n\n4 Die zuletzt genannte Annahme des Berufungsgerichts trifft nicht zu. Einer\nAbweisung der Klage aus den von ihm angestellten Erwägungen steht die innerprozessuale Bindungswirkung des Grundurteils nach § 318 ZPO entgegen.\n\n5 1. Das Berufungsgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, \"soweit die Kläger Schadensersatz wegen der Kosten für die Unterfangung der Terrasse/Stützmauer an der östlichen Grundstücksgrenze ihres\nGrundstücks zum Nachbargrundstück 195/3 geltend machen\". Es hat dem Betragsverfahren lediglich die Klärung der Fragen vorbehalten, ob für die anderweitige Unterfangung der Terrassengründung Mehrkosten anfallen, wie hoch\ndiese sind und ob die Kläger ein Mitverschulden trifft, weil sie nachträglich Eigentum an der überbauten Teilfläche zu einem Preis erwerben können, der die\nveranschlagten Mehrkosten deutlich unterschreitet. Mit weiteren Einschränkungen hat es die Verurteilung nicht versehen.\n\n6 2. Die Frage, ob die Kläger diese anderweitige Unterfangung vornehmen\ndürfen oder ob sie gehalten sind, die Stützmauer, wie ursprünglich vorgesehen,\nfür die Gründung einzusetzen, ist dagegen im Betragsverfahren nicht mehr zu\nprüfen.\n\n7 a) Noch zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass eine dem\nGrunde nach für gerechtfertigt erklärte Schadensersatzklage im Betragsverfahren mangels nachgewiesenen Schadens vollständig abgewiesen werden kann.\nEin Grundurteil darf zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nnur erlassen werden, wenn nach dem im Entscheidungszeitpunkt vorliegenden\nSach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (BGH, Urteil vom 7. März 2005 - II ZR 144/03, NJW-RR 2005, 1008, 1009; strenger BGH, Urteil vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 286/88,\nBGHZ 108, 256, 260: hohe Wahrscheinlichkeit). Lässt sich im Betragsverfahren\n- entgegen der bei Erlass des Grundurteils bestehenden Erwartung - nicht feststellen, dass ein Schaden entstanden ist, darf und muss die Klage vollständig\nabgewiesen werden (BGH, Urteile vom 5. Oktober 1965 - VI ZR 90/64, VersR\n1965, 1173, 1174, vom 9. April 1986 - IVb ZR 14/85, NJW 1986, 2508 und vom\n4. Mai 2005 - VIII ZR 123/04, NJW-RR 2005, 1157, 1158).\n\n8 b) Das Berufungsgericht hat die Klage aber in der Sache nicht mangels\nSchadens, sondern wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht\nder Kläger nach § 254 Abs. 2 BGB abgewiesen.\n\n9 aa) Das Berufungsgericht stellt nicht fest, dass die anderweitige Unterfangung der Terrassengründung des Gebäudes im Bereich der überbauten\nStützmauer keine Mehrkosten verursacht. Es ist auch nicht zu dem Ergebnis\ngekommen, dass die verursachten Mehrkosten nicht zu berechnen (oder zu\nschätzen) sind. Es hält die geplante anderweitige Unterfangung der Terrassengründung vielmehr für unnötig, weil die vorhandene Stützmauer als Überbau,\nden der Nachbar nach § 912 BGB zu dulden hat, wie vorgesehen zur Unterfangung der Terrassengründung verwendet werden kann.\n\n10 bb) Mit diesem Argument stellt das Berufungsgericht inhaltlich nicht den\nSchaden der Kläger in Frage. Dieser besteht darin, dass sie die vorgesehene\nTerrassengründung des Gebäudes nicht nach eigenem Gutdünken und ohne\nzusätzliche Kosten herstellen können, weil ihnen die Fläche, auf welcher die\nStützmauer steht, nicht vollständig gehört. Daran ändert es im Ergebnis nichts,\ndass der Nachbar die Stützmauer als Überbau dulden muss. Sie kann dann\nzwar grundsätzlich für die Terrassengründung eingesetzt werden. Möglich ist\ndas aber nur in dem durch den Baukörper der Stützmauer vorgegebenen Rahmen, der - z.B. auch durch eine Auflagerung von Trägern einer Terrassengründung - nicht überschritten werden darf, und nur bei Zahlung der nach § 912\nAbs. 2, § 913 BGB geschuldeten Überbaurente. An dem Schaden der Kläger\nändert sich damit nichts.\n\n11 cc) Man kann allerdings mit dem Berufungsgericht die Frage aufwerfen,\nob die Kläger darauf bestehen dürfen, ihren Schaden durch eine anderweitige\nUnterfangung der Terrassengründung zu beheben, oder ob ihnen zugemutet\nwerden kann, für diese Unterfangung die vorhandene Stützmauer in dem durch\ndie Duldungspflicht bestimmten Rahmen zu nutzen. Gegenstand dieser Frage\nist aber nicht das Bestehen oder Nichtbestehen eines Schadens, sondern die\nVerpflichtung der Kläger, den eingetretenen Schaden durch eine andere, weniger aufwendige Maßnahme zu mindern. Ihre Beantwortung bestimmt sich nach\n§ 254 Abs. 2 BGB und hängt letztlich von der Wertung ab, ob die Nutzung der\nStützmauer als Überbau für die Kläger gleichwertig ist. Das ist wegen der eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit und der Notwendigkeit, die - von dem funktionellen Zusammenhang von Stützmauer und Gebäude abhängige - Duldungspflicht gegenüber dem Nachbarn und gegebenenfalls auch seinen\nRechtsnachfolgern durchzusetzen, zweifelhaft, muss aber nicht entschieden\nwerden.\n\n12 dd) Ein möglicher Verstoß der Kläger gegen die Schadensminderungspflicht betrifft jedenfalls nicht die dem Betragsverfahren vorbehaltene Frage der\nSchadenshöhe, sondern den Anspruchsgrund. Es geht nämlich darum, ob die\nKläger die Kosten einer anderweitigen Unterfangung der Terrassengründung\nüberhaupt geltend machen können, nicht darum, ob sie Mehrkosten verursacht,\nwelche das sind und wie diese zu bemessen sind.\n\n13 c) Diese Frage hat das Berufungsgericht durch das Grundurteil mit bindender Wirkung für das Betragsverfahren zugunsten der Kläger entschieden.\nDas Berufungsgericht hat die grundsätzliche Ersatzfähigkeit der Mehrkosten\nbejaht und damit inzident eine Verpflichtung der Kläger, von der anderweitigen\nUnterfangung im Interesse einer Schadensminderung abzusehen, verneint.\nDem Betragsverfahren hat es nur die Frage vorbehalten, ob die Kläger gegen\ndie Schadensminderungspflicht verstoßen, wenn sie die anderweitige Unterfangung herstellen, obwohl sie die überbaute Fläche zu einem deutlich günstigeren\nPreis erwerben können. Darauf hat sich das Berufungsgericht nicht gestützt.\nAndere Gesichtspunkte, die den Anspruch dem Grunde nach in Frage stellen,\ndürfen im Betragsverfahren nur berücksichtigt werden, wenn sie zumindest in\nden Urteilsgründen kenntlich gemacht werden (BGH, Urteil vom 24. März 1999\n- VIII ZR 121/98, BGHZ 141, 129, 136). Das ist hier nicht geschehen.\n\n14 d) Zu einer nachträglichen Berücksichtigung eines Verstoßes gegen die\nSchadensminderungspflicht ist das Berufungsgericht auch nicht deshalb berechtigt, weil dieser Gesichtspunkt erst im Betragsverfahren zutage getreten ist.\nIm Betragsverfahren dürfen ohne Vorbehalt nur Einwendungen gegen den Anspruch berücksichtigt werden, die nach Erlass des Grundurteils entstanden sind\n(BGH, Urteil vom 24. März 1999 - VIII ZR 121/98, BGHZ 141, 129, 136). Das ist\nhier nicht der Fall. Dass die Stützmauer als Überbau zu dulden ist, beruht auf\nihrer Funktion für die Standfestigkeit des Gebäudes. Diese ist zwar erst im Be-\n\ntragsverfahren zutage getreten, war aber schon bei Erlass des Grundurteils gegeben.\n\nIII.\n\n15 Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Die Sache ist\nnoch nicht entscheidungsreif und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für die neue Verhandlung weist der\nSenat auf Folgendes hin:\n\n16 1. Im Betragsverfahren kann der Beklagte nicht mehr mit dem Einwand\ngehört werden, die Stützmauer könne ohnehin nicht als Unterfangung für die\nGründung des Hauses verwendet werden. Mit diesem Einwand stellt der Beklagte den Anspruch der Kläger nicht dem Betrag, sondern dem Grund nach in\nFrage. Denn der Beklagte hätte dann durch die Nichtverschaffung des Eigentums an der überbauten Fläche den von den Klägern geltend gemachten Schaden nicht verursacht. Der Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts steht, anders\nals der Beklagte meint, die Bindungswirkung des Grundurteils entgegen. Darin\nhat das Berufungsgericht den Klägern nicht nur allgemein einen Anspruch auf\nSchadensersatz, sondern ausdrücklich Schadenersatz \"wegen der Kosten für\ndie Unterfangung der Terrasse/Stützmauer\" dem Grunde nach zuerkannt (vgl.\nBGH, Urteil vom 2. Mai 1961 - VI ZR 153/60, NJW 1961, 1465, 1466). Damit\nsteht für das Betragsverfahren fest, dass die im Betragsverfahren festzustellenden Mehrkosten für eine anderweitige Unterfangung jedenfalls auf der Nichterfüllung der Eigentumsverschaffungspflicht beruhen.\n\n17 2. Im Betragsverfahren wäre aber wegen des Vorbehalts in dem Grundurteil zu prüfen, ob die Kläger gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen,\n\nwenn sie auf der Schaffung einer anderen Unterfangung bestehen, obwohl sie\ndie mit der Stützmauer überbaute Fläche des Nachbargrundstücks erwerben\nkönnen. Dazu reichen allerdings für sich genommen weder die von dem Beklagten behauptete Bereitschaft des Eigentümers des Nachbargrundstücks zum\nVerkauf der überbauten Teilfläche noch der in dem Grundurteil erwähnte günstige Erwerbspreis aus. Vielmehr muss der Beklagte entweder selbst die Fläche\nerwerben und den Klägern kostenfrei zum Erwerb anbieten oder, was kostengünstiger und zweckmäßiger wäre, den Eigentümer des Nachbargrundstücks\nveranlassen, dies zu tun. Schlügen die Kläger ein solches Angebot aus, könnten sie Ersatz der Mehrkosten für eine andere Unterfangung nicht verlangen.\n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch\n\nStresemann Czub\n\nVorinstanzen:\nLG Stendal, Entscheidung vom 12.08.2009 - 23 O 321/02 -\nOLG Naumburg, Entscheidung vom 15.09.2010 - 12 U 111/09 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-01-27/v-zr-224-10","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 912","ref_norm":"912","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 913","ref_norm":"913","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-01-27/v-zr-224-10","retrieved":"2026-10-24 07:59:02.126238+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-01-27/v-zr-224-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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