{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2012-01-26","aktenzeichen":"V ZB 96/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 96/11\nvom\n\n26. Januar 2012\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2012 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und\nProf. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass\nder Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom\n24. März 2011 und der Beschluss des Amtsgerichts Stendal vom\n19. Januar 2011 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen\nwerden dem Beteiligten zu 2 auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n3000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene ist vietnamesischer Staatsangehöriger und reiste am\n9. Januar 2010 in das Bundesgebiet ein. Ein von ihm gestellter Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23. April\n2010 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Der Bescheid ist seit dem 7. Mai\n2010 bestandskräftig und die Abschiebungsandrohung seitdem vollziehbar. Ei-\n\nne dem Betroffenen erteilte Duldung des Aufenthalts war bis zum 13. Januar\n2011 befristet. An einer an diesem Tag vorgesehenen Anhörungsrunde zur\nRückführung vietnamesischer Staatsangehöriger nahm der Betroffene nicht teil.\nZudem war er seit dem 14. Januar 2011 in der ihm zugewiesenen Gemeinschaftsunterkunft nicht mehr anzutreffen. Am 18. Januar 2011 wurde er festgenommen.\n\n2 Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 19. Januar 2011 auf Antrag des\nBeteiligten zu 2 gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung\nangeordnet und die Dauer der „einstweiligen Freiheitsentziehung“ auf höchstens drei Monate festgesetzt. Die gegen die Haftanordnung gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde will\nder Betroffene die Feststellung erreichen, dass die Haftanordnung und die Beschwerdeentscheidung ihn in seinen Rechten verletzt haben.\n\nII.\n\n3 Nach Ansicht des Beschwerdegerichts lagen die Voraussetzungen für\ndie Anordnung der Sicherungshaft vor. Der Abschiebung habe das Beteiligungserfordernis der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 AufenthG nicht entgegengestanden. Aus dem Haftantrag selbst oder den sich diesem beigefügten\nUnterlagen habe sich nicht ohne weiteres ergeben, dass gegen den Betroffenen\nein strafrechtliches Ermittlungs-/Strafverfahren anhängig gewesen sei. Zudem\nsei das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft in dem Beschwerdeverfahren\nerteilt worden. Schließlich hätte der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG a.F. vorgelegen.\n\nIII.\n\n4 Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.\n\n5 1. Die Rechtsbeschwerde ist mit dem Feststellungsantrag ohne Zulassung statthaft (vgl. nur Senat, Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 119/10,\nRnrn. 4, 5 juris). Zwar ist die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 4 FamFG ausgeschlossen gegen Entscheidungen in Verfahren, in denen über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung befunden\nworden ist. So liegt der Fall hier jedoch nicht. Aus dem Umstand, dass es in\ndem Tenor der Haftanordnung heißt, die \"einstweilige Freiheitsentziehung dürfe\ndie Dauer von drei Monaten nicht überschreiten\", kann nicht ohne weiteres der\nSchluss gezogen werden, dass das Amtsgericht eine vorläufige Anordnung\nnach § 427 Abs. 1 Satz 1 FamFG getroffen hat. Zu berücksichtigen ist, dass der\nBeschluss weder Feststellungen zur Frage der Notwendigkeit einer zunächst\nvorläufigen Regelung enthält noch die Sicherungshaft auf sechs Wochen (vgl.\n§ 427 Abs. 1 Satz 2 FamFG) begrenzt ist. Zudem werden in den Entscheidungsgründen die Voraussetzungen der Abschiebungshaft abschließend festgestellt. Dem steht nicht entgegen, dass die erteilte Rechtsmittelbelehrung nicht\nauf die Monatsfrist nach § 63 Abs. 1 FamFG hinweist, sondern auf die - im Fall\nder einstweiligen Anordnung maßgebliche - Zwei-Wochen-Frist nach § 63\nAbs. 2 Nr. 1 FamFG.\n\n6 2. Auf die auch im Übrigen zulässige (§ 71 FamFG) Rechtsbeschwerde\nist festzustellen, dass der Betroffene durch die Haftanordnung des Amtsgerichts\nund durch deren Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht in seinen\nRechten verletzt worden ist.\n\n7 a) Das Amtsgericht durfte die Haft nicht anordnen, weil es an einem zulässigen Haftantrag fehlte.\n\n8 aa) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage\ndes Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung (Senat,\nBeschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211 Rn. 12;\nBeschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512 Rn. 7). Der\nHaftantrag muss nach § 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG begründet werden. Notwendig sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2\nNr. 3 bis 5 FamFG). Ein Verstoß gegen den Begründungszwang führt zur Unzulässigkeit des Haftantrags (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09,\nFGPrax 2010, 210, 211 Rn. 14; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10,\nNVwZ 2010, 1511, 1512 Rn. 8). Die Begründung des Haftantrags muss auf\nden konkreten Fall zugeschnitten sein; Leerformeln und Textbausteine genügen\nnicht; vielmehr sollen dem Gericht durch den Antrag eine hinreichende Tatsachengrundlage für die Einleitung weiterer Ermittlungen bzw. für die Entscheidung und dem Betroffenen eine Grundlage für seine Verteidigung gegeben\nwerden (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, Rn 13 juris).\nDer Inhalt und Umfang der notwendigen Darlegungen dürfen knapp gehalten\nsein, müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des\nFalls ansprechen (vgl. Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB\n123/11, FGPrax 2011, 317 Rn. 9). Hinsichtlich der Durchführbarkeit der Abschiebung sind auf das Land bezogene Ausführungen erforderlich, in das der\nBetroffene abgeschoben werden soll. Anzugeben ist, ob und innerhalb welchen\nZeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind\n(Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, Rn 13 juris).\n\n9 bb) Diesen Anforderungen genügt der von dem Beteiligten zu 2 gestellte\nHaftantrag nicht. Angaben zu der erfahrungsgemäß notwendigen Vorbereitungsdauer für eine Abschiebung nach Vietnam enthält er nicht. Die Erklärung,\n\nder beantragte Haftrahmen sei erforderlich, um alle Maßnahmen (Vorführung\nbei der Anhörungsrunde und die anschließende Bestätigung durch die vietnamesische Botschaft, Beantragung der Passersatzpapiere, Anmeldung für den\nRückflug und der Rückflug selbst) zur Abschiebung vorzubereiten, ist eine universell einsetzbare Leerformel, die über die Durchführbarkeit der Abschiebung\nim konkreten Fall nichts aussagt. Konkrete Angaben zu dem Zeitraum, in welchem die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden\nkönnen, damit der Haftrichter die Prognose nach § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG\ntreffen kann, fehlen. Dies war unerlässlich, weil die frühestmögliche Vorführung\ndes Betroffenen erst für den 30./31. März 2011 ins Auge gefasst war.\n\n10 cc) Eine Heilung des Zulässigkeitsmangels - mit Wirkung für die Zukunft -\nerfolgte nicht. Die beteiligte Behörde hat in dem weiteren Verfahren keine Begründung für die beantragte Haftdauer gegeben. Deshalb durfte das Beschwerdegericht die Haftanordnung nicht aufrechterhalten.\n\n11 b) Die Haftanordnung hat den Betroffenen auch deshalb in seinen Rechten verletzt, weil für die Abschiebung das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft\nerforderlich war. Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein\nstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, darf gemäß § 72 Abs. 4\nSatz 1 AufenthG nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft\nabgeschoben werden.\n\n12 aa) Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass es für die Verletzung der\ngenannten Rechtsnorm allein auf die objektive Rechtslage ankommt und es\nunerheblich ist, ob schon der Haftrichter Anhaltspunkte für eine diesbezügliche\nPrüfung hatte und ob es die den Antrag stellende Behörde pflichtwidrig unterlassen hat, in dem Haftantrag auf das schwebende Ermittlungsverfahren hinzuweisen und - was in einem solchen Fall ebenfalls erforderlich gewesen wäre -\n\ndie Erteilung des Einvernehmens in dem Antrag darzulegen (Senat, Beschluss\nvom 29. September 2011 - V ZB 173/11, NJW 2011, 3792, 3793 Rn. 4; Beschluss vom 12. Mai 2011 - V ZB 189/10, FGPrax 2011, 202 Rn. 5). Nach den\nFeststellungen des Beschwerdegerichts waren im Zeitpunkt der Haftanordnung\nbei dem Amtsgericht Potsdam zwei Strafverfahren gegen den Betroffenen anhängig. Die staatsanwaltschaftlichen Zustimmungen zu der Abschiebung wurden erst am 10. März 2011 bzw. am 18. März 2011 und damit nach der Entscheidung des Amtsgerichts erklärt. Damit stand der Haftanordnung das Zustimmungserfordernis nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG entgegen.\n\n13 bb) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts bedeutet das zur\nAbschiebung notwendige Einvernehmen der Staatsanwaltschaft kein zeitweiliges Abschiebungshindernis, das ein ausreisepflichtiger Ausländer in den Grenzen von § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG hinzunehmen hat (Senat, Beschluss vom\n17. Juni 2010 - V ZB 93/10, NVwZ 2010, 1574, 1575 Rn. 9). Schließlich wird die\nzunächst rechtswidrige Haftanordnung nicht bereits von der objektiven Erteilung\ndes Einvernehmens an rechtmäßig, sondern erst dann, wenn der Betroffene\ndazu Stellung hat nehmen können (Senat, Beschluss vom 29. September 2011\n- V ZB 173/11, NJW 2011, 3792, 3793 Rn. 4).\n\nIV.\n\n14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2\nFamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts\nfolgt aus § 128c Abs. 2 KostO in Verbindung mit § 30 KostO.\n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch\n\nBrückner Weinland\n\nVorinstanzen:\nAG Stendal, Entscheidung vom 19.01.2011 - 63 XIV 9/11 -\nLG Stendal, Entscheidung vom 24.03.2011 - 25 T 28/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-01-26/v-zb-96-11","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 427","ref_norm":"427","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-01-26/v-zb-96-11","retrieved":"2026-10-24 07:59:02.094773+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-01-26/v-zb-96-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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