{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2012-01-26","aktenzeichen":"V ZB 234/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 234/11\nvom\n\n26. Januar 2012\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2012 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und\nProf. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter\nDr. Czub\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird festgestellt,\ndass der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom\n27. September 2011 und der Beschluss des Landgerichts\nHamburg - Zivilkammer 29 - vom 18. Oktober 2011 die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben.\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Betroffenen in allen Instanzen werden der Freien und Hansestadt\nHamburg auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n1 Die Betroffene, eine syrische Staatsangehörige, reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann mehrmals, zuletzt am 20. Februar 2011, in das Bundesgebiet\nein. Ihren unter Angabe eines falschen Namens gestellten Asylantrag wies das\nBundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 25. August 2011 als\nunzulässig zurück und ordnete gleichzeitig die Abschiebung an. Die für den\n27. September 2011 gemeinsam mit ihrem Ehemann beabsichtigte Abschiebung nach Italien wurde nicht durchgeführt, weil dieser sich selbst eine Verletzung zugefügt hatte.\n\n2 Auf Antrag der Beteiligten zu 2 vom 27. September 2011 hat das Amtsgericht am selben Tag gegen die Betroffene die Sicherungshaft bis zur Abschiebung, längstens bis zum 27. Oktober 2011, angeordnet.\n\n3 Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der\nRechtsbeschwerde will die Betroffene nach der am 20. Oktober 2011 erfolgten\nAbschiebung nach Italien die Feststellung erreichen, dass sie die Haftanordnung und die Beschwerdeentscheidung in ihren Rechten verletzt haben.\n\nII.\n\n4 Das Beschwerdegericht meint, der Haftanordnung habe ein zulässiger\nHaftantrag zugrunde gelegen. Der Abschiebung habe kein fehlendes Einverständnis der Staatsanwaltschaften Hamburg und Hannover entgegengestanden. Bei der Staatsanwaltschaft Hamburg sei kein Ermittlungsverfahren gegen\n\ndie Betroffene geführt worden. Das im Jahr 2010 von der Staatsanwaltschaft\nHannover eingeleitete Ermittlungsverfahren sei im Zeitpunkt der Haftantragstellung eingestellt gewesen. Es habe der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Nr. 5\nAufenthG vorgelegen. Die beteiligte Behörde habe nicht gegen das Beschleunigungsgebot verstoßen, indem sie von einer Abschiebung der Betroffenen getrennt von ihrem Ehemann am 27. September 2011 abgesehen habe.\n\nIII.\n\n5 Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Auf die\nmit dem Feststellungsantrag ohne Zulassung statthafte (vgl. nur Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, NVwZ 2010, 726, 727 Rn. 9) und\nauch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist festzustellen, dass die Betroffene\ndurch die Haftanordnung des Amtsgerichts und die Aufrechterhaltung der Haft\ndurch das Beschwerdegericht in ihren Rechten verletzt worden ist.\n\n6 1. Das Amtsgericht durfte die Haft nicht anordnen, weil es an einem zulässigen Haftantrag fehlte.\n\n7 a) Das Vorliegen eines solchen Antrags ist Verfahrensvoraussetzung und\ndaher in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Zulässig ist der\nHaftantrag nur, wenn er den in § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG enthaltenen Anforderungen an die Begründung entspricht; fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (siehe nur Senat, Beschluss vom\n15. September 2011 - V ZB 123/11 Rn. 8, juris).\n\n8 b) Danach war der Haftantrag jedenfalls deshalb unzulässig, weil er entgegen der Regelung in § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG keine Tatsachen zu\nder Durchführbarkeit der Abschiebung innerhalb der beantragten Haftdauer\nenthielt. Zwar heißt es in dem Antrag, die Dauer der Haft berücksichtige, dass\nzunächst ein erneutes Rückübernahmeersuchen über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge an Italien gerichtet werden müsse sowie die Begleitbeamten über die Bundespolizeidirektion in Koblenz anzufordern seien, um dann die\nanschließenden Reisevorbereitungen zu treffen. Aber diese pauschalen Angaben genügen dem Begründungszwang nicht. Hinsichtlich der Durchführbarkeit\nder Abschiebung sind auf das Land bezogene Ausführungen erforderlich, in\nwelches der Betroffene abgeschoben werden soll; anzugeben ist, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betroffene Land üblicherweise\nmöglich sind (Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2011 - V ZB 311/10 Rn. 13,\njuris). Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, in dem eine Haftdauer von weniger als drei Monaten beantragt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Mai\n2011 - V ZB 265/10, FGPrax 2011, 201 Rn. 9).\n\n9 c) Der Umstand, dass die Abschiebung der Betroffenen nach Italien und\ndamit in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union beabsichtigt war,\nmacht die Begründung der Durchführbarkeit der Abschiebung innerhalb der beantragten Haftdauer nicht entbehrlich. Selbst wenn - was naheliegend ist - die\nAbschiebung der Betroffenen entsprechend den Regelungen in der Verordnung\n(EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. Nr. L 50 S. 1, nachfolgend: Dublin II-Verordnung)\ndurchgeführt werden sollte, enthielt der Haftantrag keine Ausführungen dazu,\n\ndass Italien zur Rückübernahme der Betroffenen nach dieser Verordnung verpflichtet ist und für diesen Fall auch unter Berücksichtigung der Regelungen in\nArt. 17 Abs. 2 und Art. 18 Abs. 7 Dublin II-Verordnung (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 29. September 2010 - V ZB 233/10 Rn. 13, juris, insoweit nicht\nabgedruckt in NVwZ 2011, 320) die Abschiebung der Betroffenen bis spätestens zum 27. Oktober 2011 möglich gewesen wäre.\n\n10 d) Dass die Abschiebung der Betroffenen tatsächlich innerhalb des beantragten Haftzeitraums durchgeführt worden ist, ändert an der Unzulässigkeit des\nHaftantrags nichts. Zwar hat der Senat für eine fehlende Prognose im Sinne\nvon § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG entschieden, dass aus den späteren Abläufen\nauf den mutmaßlichen Inhalt einer gebotenen, aber unterlassenen Prognose\ngeschlossen werden kann mit der Folge, dass sich der Mangel im Ergebnis\nnicht auswirkt (Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR\n2011, 27, 29 Rn. 24). Dies gilt aber nicht in gleichem Maß für den hier zu entscheidenden Fall. Ein unzulässiger Antrag wird durch den späteren tatsächlichen Geschehensablauf nicht zulässig.\n\n11 2. Die beteiligte Behörde hat den Begründungsmangel auch nicht, was\nfür die Zukunft möglich gewesen wäre (siehe nur Senat, Beschluss vom\n15. September 2011 - V ZB 123/11 Rn. 15, juris), durch eine Nachholung geheilt. Deshalb durfte das Beschwerdegericht die Haftanordnung nicht aufrechterhalten.\n\nIV.\n\n12 Die Kostentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2\nFamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Unter Berücksichtigung der Regelung in\nArt. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, die Freie und Hansestadt\nHamburg als diejenige Körperschaft, der die beteiligte Behörde angehört (vgl.\n§ 430 FamFG), zur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung\nnotwendigen Auslagen der Betroffenen zu verpflichten.\n\n13 Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO in\nVerbindung mit § 30 KostO.\n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch\n\nStresemann Czub\n\nVorinstanzen:\nAG Hamburg, Entscheidung vom 27.09.2011 - 219g XIV 332/11 -\nLG Hamburg, Entscheidung vom 18.10.2011 - 329 T 81/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-01-26/v-zb-234-11","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-01-26/v-zb-234-11","retrieved":"2026-10-24 07:59:02.016635+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-01-26/v-zb-234-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Zivilsenat","date":"2012-01-26","dockets":["V ZB 234/11"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 26.01.2012 – V ZB 234/11","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-01-26/v-zb-234-11","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird festgestellt,\ndass der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom\n27. September 2011 und der Beschluss des Landgerichts\nHamburg - Zivilkammer 29 - vom 18. Oktober 2011 die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben.\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Betroffenen in allen Instanzen werden der Freien und Hansestadt\nHamburg auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"FamFG/417","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"417","label":"§ 417 FamFG","mentions":2},{"id":"AufenthG 2004/62","law":"AufenthG 2004","abbreviation":"AufenthG 2004","ref":"62","label":"§ 62 AufenthG 2004","mentions":2},{"id":"FamFG/83","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"83","label":"§ 83 FamFG","mentions":1},{"id":"FamFG/430","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"430","label":"§ 430 FamFG","mentions":1},{"id":"EMRK/5","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"5","label":"Art 5 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:59:02.016635+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}