{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2012-01-25","aktenzeichen":"5 StR 541/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 541/11\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nvom 25. Januar 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schweren Raubes u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2012\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Hamburg gemäß § 349 Abs. 4 StPO im\nSchuldspruch dahingehend abgeändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Freiheitsberaubung entfällt,\nund im Strafausspruch aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO\nals unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren\nRaubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt.\nEntsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts ist der Schuldspruch\nwegen eingetretener Teilverjährung zu korrigieren und der Strafausspruch\naufzuheben.\n\n2 Ergänzend bemerkt der Senat:\n\n3 Die von der Revision beanstandete Verbescheidung des Beweisantrags zu 3 (Klärung der Urheberschaft einer Einzelfingerspur eines Dritten;\n\nRevisionsbegründung S. 30) kann sich lediglich auf die Beweisbehauptung\n3 a, nicht aber auf die Behauptungen 3 b und c beziehen, weil Letztere die\nBewertung von 22 oder 25 Spuren voraussetzen.\n\n4 Die auch vom Generalbundesanwalt insoweit vermisste nähere Begründung der Bedeutungslosigkeit zu 3 a ergibt sich aus den sich mit mehreren Spurenverursachern befassenden Erwägungen des Landgerichts unter\n3 b (Revisionsbegründung S. 55), die in der Sache auch eine Wiederholung\nder thematisch gleichen Begründung des Beschlusses vom 13. Mai 2011\n(Revisionsbegründung S. 21) sind.\n\n5 Der Senat besorgt nicht, dass die Strafkammer nicht bedacht haben\nkönnte, dass auch die Fingerspuren des Angeklagten wegen der unsorgfältigen Reinigung der Spielautomaten nicht vom Tattag, sondern wie für die übrigen Spuren angenommen, aus der Zeit davor hätten stammen können. Die\nFingerabdrücke des auch hinsichtlich eines früheren Aufenthalts in der Spielothek schweigenden Angeklagten sind jedenfalls ein ihn – wenn auch\nschwächer – belastendes Indiz.\n\n6 Der Wegfall der tateinheitlich ausgeurteilten Freiheitsberaubung führt\nzur Aufhebung des Strafausspruchs, weil dieser zweifelsohne von dem\nRechtsfehler beeinflusst worden ist. Der neue Tatrichter wird den Vollstreckungsstand der an sich einbeziehungsfähigen Geldstrafen zu prüfen und\ngegebenenfalls § 55 StGB anzuwenden haben. Der Senat weist vorsorglich\n\ndarauf hin, dass es hierfür auf den Zeitpunkt des hier verfahrensgegenständlichen Urteils ankommt (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2009\n– 5 StR 459/09, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 4).\n\nRaum Brause Schaal\n\nKönig Bellay","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-01-25/5-str-541-11","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-01-25/5-str-541-11","retrieved":"2026-10-24 07:55:59.932705+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-01-25/5-str-541-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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