{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"6. Zivilsenat","decided":"2012-01-24","aktenzeichen":"VI ZR 132/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVI ZR 132/10\n\nvom\n\n24. Januar 2012\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2012 durch den\nVorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin\nDiederichsen und den Richter Stöhr\n\nbeschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung vom 16. Dezember\n2011 gegen den Senatsbeschluss vom 29. November 2011 werden auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge und die Gegenvorstellung des Beklagten sind nicht begründet.\n\n2 Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen\nder Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist\nes nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005\n- III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das\nRevisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die\nNichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet\nwäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision\nzuzulassen ist. Entsprechendes gilt für den Beschluss, mit dem ein Antrag auf\nProzesskostenhilfe für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde abge-\n\nlehnt wird, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht\nauf Erfolg bietet. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 29. November\n2011 das Vorbringen des Beklagten in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine\nGründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können. Die Rechtssache\nhat weder eine grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des\nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).\n\n3 a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Akten eines Strafverfahrens und das rechtskräftige Strafurteil grundsätzlich als\nBeweisurkunden im Zivilprozess herangezogen werden können, auf die der\nTatrichter seine Überzeugung stützen kann (vgl. Senat, Urteile vom\n19. Dezember 1969 - VI ZR 128/68, VersR 1970, 322, 323; vom 19. April 1983\n- VI ZR 253/81, VersR 1983, 667, 668; vom 9. Juni 1992 - VI ZR 215/91, VersR\n1992, 1028, 1029; Beschluss vom 12. April 2011 - VI ZB 31/10, VersR 2011,\n1199 Rn. 13; BGH, Urteil vom 6. Juni 1988 - II ZR 332/87, NJW-RR 1988, 1527,\njuris Rn. 4). Zudem hat es beachtet, dass die im Strafurteil enthaltenen Feststellungen für das Zivilgericht nicht bindend sind. Demgemäß hat sich das Berufungsgericht eine eigene Überzeugung insbesondere aufgrund der Feststellungen in dem rechtskräftigen Strafurteil, aber auch unter Berücksichtigung des\nVorbringens des Beklagten und durch Vernehmung der von ihm benannten\nZeugin B. gebildet. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat der Kläger\nseinen Anspruch durch die mit der Klageschrift erfolgte Vorlage des ausführlich\nbegründeten rechtskräftigen Strafurteils schlüssig dargelegt. Dies erhöhte nach\nallgemeinen Grundsätzen des Zivilprozesses unter dem Gesichtspunkt der so\ngenannten sekundären Darlegungslast die Darlegungslast des Beklagten (vgl.\nauch OLG München, MDR 2007, 1037, juris Rn. 44 ff.), ohne dass sich eine\nFrage von grundsätzlicher Bedeutung stellte.\n\n4 b) Die Aussage der Zeugin B. hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler gewürdigt. Soweit der Beklagte auf frühere Aussagen der Zeugin im Ermittlungsverfahren Bezug nimmt, hat er nicht dargelegt, dass diese in den Zivilprozess eingeführt worden sind. In der Hauptverhandlung des Strafverfahrens\nhatte die Zeugin von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.\n\n5 Unter diesen Umständen liegen die Verletzung eines Verfahrensgrundrechts und ein Zulassungsgrund nicht deshalb vor, weil das Berufungsgericht\nden Beklagten nicht nach § 448 ZPO vernommen oder jedenfalls informatorisch\nnach § 141 ZPO angehört hat. Nach der auf die Entscheidung des EGMR vom\n27. Oktober 1993 (NJW 1995, 1413 ff.) zurückgehenden Rechtsprechung (vgl.\nBGH, Urteile vom 25. September 2003 - III ZR 384/02, NJW 2003, 3636; vom\n19. Dezember 2002 - VII ZR 176/02, NJW-RR 2003, 1002, 1003; vom 16. Juli\n1998 - I ZR 32/96, NJW 1999, 363, 364; vom 27. September 2005 - XI ZR\n216/04, NJW-RR 2006, 61, juris Rn. 31; Beschluss vom 30. September 2004\n- III ZR 369/03, juris Rn. 3; vgl. auch BVerfG NJW 2001, 2531 f.; NJW 2008,\n2170 Rn. 10 ff.) haben die Gerichte grundsätzlich zur Wahrung der Waffengleichheit bzw. des Rechts auf ein faires Verfahren und auf Gewährung rechtlichen Gehörs in Situationen, in denen nach Gesprächen unter vier Augen nur\nder einen Partei ein Zeuge zur Verfügung steht, der Beweisnot der anderen Seite dadurch Rechnung zu tragen, dass sie die prozessual benachteiligte Partei\nnach § 448 ZPO vernehmen oder gemäß § 141 ZPO anhören. Eine solche Situation hat im Streitfall nicht vorgelegen. Hier hat der Beklagte für sein Vorbringen eine Zeugin benennen können, deren Aussage allerdings nicht die aus anderen Beweismitteln gewonnene Überzeugung des Berufungsgerichts erschüttern konnte.\n\n6 c) Entgegen der Auffassung der Revision liegt keine Überraschungsentscheidung vor. Auf den Inhalt der Strafakten, die \"zunächst zu Informations-\n\nzwecken\" beigezogen worden sind, hat das Berufungsgericht nicht abgestellt.\nDas Strafurteil und dessen Vorlegung mit der Klageschrift waren dem Beklagten\nbekannt. Neue, überraschende Gesichtspunkte haben sich aus der Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung am 9. März 2010 nicht ergeben. Die\ndort erörterten Gesichtspunkte waren Gegenstand des Strafverfahrens und des\njetzigen Prozesses. Der Beklagte hatte auch genügend Zeit, die Strafakten vor\ndem Schluss der mündlichen Verhandlung einzusehen.\n\n7 d) Soweit der Beklagte beanstandet, das Berufungsgericht hätte beantragte Sachverständigengutachten einholen müssen, war dies aus prozessualen Gründen nicht erforderlich. Das Berufungsgericht hat als wahr unterstellt,\ndass es keine Möglichkeit gab, das Garagentor geräuschfrei zu öffnen. Soweit\nder Beklagte behauptet, die zur Verfügung stehende Fahrzeit habe nicht ausgereicht, liegt kein substantiierter Vortrag zu den Witterungsverhältnissen und\neventuellen Geschwindigkeitskontrollen vor. Die im Übrigen vom Sachverständigen verlangten Bewertungen kann dieser nicht treffen, weil die Frage, ob die\nZeugin oder Dritte bestimmte Umstände bemerkt hätten, nicht von einem Sachverständigen zu beantworten ist.\n\n8 e) Zu dem am Tatort aufgefundenen Latexfragment, dem \"Zeitfenster\",\nwelches der Anwesenheit des Beklagten am Tatort entgegengestanden haben\nsoll, und dem möglichen Tatmotiv hat das Revisionsurteil im Strafverfahren\n(Strafakten Band XVII 3652 bis 3656) Stellung genommen und die Bedenken\ndes Generalbundesanwalts, auf die der Beklagte abstellt, zurückgewiesen. Für\ndie Überzeugungsbildung des Tatrichters, dass der Angeklagte zur Tatzeit am\nTatort war, war danach entscheidend, dass sich DNA-Spuren des Beklagten an\ndem Latexstück fanden, und nicht, ob zusätzlich eine Minimalbeimengung anderen Spurenmaterials vorhanden war. Eine mathematische, jede Möglichkeit\neines abweichenden Geschehensablaufs ausschließende Gewissheit ist für die\n\nÜberzeugungsbildung des Tatrichters - auch hinsichtlich der weiteren Einwände\ndes Beklagten - nicht erforderlich.\n\n9 Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.\n\nGalke Zoll Wellner\n\nDiederichsen Stöhr\n\nVorinstanzen:\nLG Köln, Entscheidung vom 03.07.2008 - 15 O 6/08 -\nOLG Köln, Entscheidung vom 20.04.2010 - 3 U 145/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-01-24/vi-zr-132-10","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 448","ref_norm":"448","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-01-24/vi-zr-132-10","retrieved":"2026-10-24 07:59:32.693594+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-01-24/vi-zr-132-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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