{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2012-01-24","aktenzeichen":"4 StR 493/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 493/11\n\nvom\n24. Januar 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Januar 2012 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 8. April 2011 wird mit der Maßgabe\nals unbegründet verworfen, dass die angeordnete Einziehung\nder Plastikdose mit blauem Deckel, des Küchenmessers und\nder Schachtel mit Röhrchen D + G aufgehoben wird; diese\nEinziehungsanordnung entfällt.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\n1. Die Rüge, das Landgericht habe die §§ 250, 251 StPO durch die Verlesung des Protokolls der polizeilichen Vernehmung des Zeugen Ba. vom\n8. April 2010 verletzt, greift nicht durch. Die Angaben des Zeugen, der in der\nHauptverhandlung gemäß § 55 StPO die Auskunft verweigert hat, sind durch\nVernehmung der Zeugen KHK S. und KHK B. in die Hauptverhandlung\neingeführt worden. Das Vernehmungsprotokoll vom 8. April 2010 ist ausweislich\nder Urteilsgründe zum Zwecke der Feststellung der inhaltlichen Übereinstimmung der Angaben der Zeugen KHK S. und KHK B. mit diesem Protokoll verlesen worden, nachdem sich in der Hauptverhandlung Zweifel an der\nZuverlässigkeit des Zeugen KHK S. ergeben hatten. Da somit das Landgericht die Aussage des Zeugen Ba. rechtsfehlerfrei durch die Verneh-\n\nmung der Vernehmungsbeamten und nicht durch die Verlesung des Protokolls\n„ersetzt“ und die Verlesung lediglich der Überprüfung der Glaubhaftigkeit der\nAngaben des Zeugen KHK S. gedient hat, ist der in § 250 StPO niedergelegte Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht verletzt.\n\n2. Die Verfahrensrüge, mit der ein Verstoß gegen § 105 Abs. 1 Satz 1\nStPO und ein Verwertungsverbot für die im Zuge der Durchsuchung aufgefundenen Beweismittel geltend gemacht wird, ist nicht zulässig erhoben (§ 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision teilt den Inhalt des polizeilichen Vermerks\nvom 26. Januar 2010 nicht mit, auf den in den Gründen des Durchsuchungsbeschlusses ergänzend Bezug genommen wird. Jedenfalls für die Frage, ob eine\nRechtswidrigkeit des Beschlusses ein Verwertungsverbot für die bei der Durchsuchung aufgefundenen Beweismittel nach sich zöge, käme es auf den Inhalt\ndieses Vermerks an (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2007 – 5 StR 546/06,\nBGHSt 51, 285, 289 f.).\n\n3. Die Anordnung der Einziehung der Plastikdose mit blauem Deckel,\ndes Küchenmessers und der Schachtel mit Röhrchen D + G hält rechtlicher\nPrüfung nicht stand. Aus dem Urteil ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür,\ndass die genannten Gegenstände durch eine vorsätzliche Straftat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind. Soweit das Landgericht die Gegenstände als „Konsumutensilien“ bezeichnet hat (UA S. 44), fehlt es an einer Begründung hierfür. Bei\nden in Rede stehenden Gegenständen erschließt sich eine solche Zweckbestimmung auch nicht ohne Weiteres. Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch Umstände festgestellt werden könnten, welche die\n\nEinziehung rechtfertigen würden. Er sieht deshalb von einer Zurückverweisung\nder Sache an das Landgericht ab und lässt die Einziehung entfallen.\n\nErnemann Roggenbuck Franke\n\nMutzbauer Bender","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-01-24/4-str-493-11","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-01-24/4-str-493-11","retrieved":"2026-10-24 07:55:00.726183+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-01-24/4-str-493-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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