{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2012-01-20","aktenzeichen":"V ZB 316/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n\nV ZB 316/10\nvom\n\n20. Januar 2012\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2012 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof.\nDr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass\nder Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 18. September 2010\nund der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom\n3. Dezember 2010 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.\n\nDer Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in\nallen Instanzen trägt das Land Rheinland-Pfalz.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene ist vietnamesischer Staatsangehöriger und nach bestandskräftigem Abschluss seines Asylerfahrens im Jahr 1995, der Ablehnung\neines Antrages auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens im Jahr 2005\nsowie der Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Jahr 2008\n\nvollziehbar ausreisepflichtig. Der Aufforderung, das Bundesgebiet zu verlassen,\nkam er in der Folgezeit nicht nach. Er wurde vielmehr am 17. September 2010\nanlässlich einer Kontrolle des Zolls Trier unter Beteiligung von Beamten der\nBundespolizeiinspektion Trier in einer Gaststätte in Prüm angetroffen und festgenommen. Am 18. September 2010 stellte die Beteiligte zu 2 nach Absprache\nzwischen ihr und der Bundespolizei sowie zwischen dieser und dem Ausländeramt Bitburg beim Amtsgericht einen Antrag auf Anordnung der Sicherungshaft.\nIn der dem Haftantrag beigefügten Sachverhaltsschilderung der Bundespolizei\nist u.a. ausgeführt, dass gegen den Betroffenen eine Strafanzeige wegen des\nVerdachts des unerlaubten Aufenthalts und der unerlaubten Arbeitsaufnahme\nerstattet worden sei und dass der Betroffene als Beschuldigter sich zu diesen\nVorwürfen nicht habe äußern wollen.\n\n2 Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 18. September 2010 gegen den\nBetroffenen die Sicherungshaft angeordnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt der Betroffene nach seiner am 6. Dezember 2010 erfolgten Abschiebung die Feststellung, dass ihn die Entscheidungen des Amtsgerichts und des\nLandgerichts in seinen Rechten verletzt haben. Zudem beantragt er für das\nRechtsbeschwerdeverfahren die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.\n\nII.\n\n3 Das Beschwerdegericht meint, die Beteiligte zu 2 sei die für die Haftantragstellung zuständige Behörde. Die Entscheidung des Amtsgerichts sei\nrechtmäßig, auch wenn sich die Dauer der angeordneten Haft nicht aus dem\nTenor ergebe. Ausweislich der Gründe der Entscheidung gebe es keinen Zweifel daran, dass die Haft bis zum 17. Dezember 2010 angeordnet worden sei. Es\n\nlägen die Haftgründe nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 und 5 AufenthG vor. Die Anordnung der Haft verstoße auch nicht gegen das Beschleunigungsgebot und gegen\nden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.\n\nIII.\n\n4 1. Die Rechtsbeschwerde ist auch nach Erledigung der Hauptsache mit\ndem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG ohne Zulassung nach § 70 Abs. 3\nNr. 3 FamFG statthaft (vgl. nur Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB\n172/09, FGPrax 2010, 150, 151; Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09,\nInfAuslR 2010, 359, 360) und im Übrigen nach § 71 FamFG zulässig.\n\n5 2 . Sie ist auch begründet.\n\n6 a) Der Betroffene ist durch die Haftanordnung des Amtsgerichts und ihre\nAufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht in seinen Rechten verletzt, weil\nder Haftanordnung schon kein zulässiger Haftantrag zugrunde lag. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist Verfahrensvoraussetzung und aus diesem\nGrund in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211; Beschluss\nvom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, FGPrax 2010, 316, 317; Beschluss vom 9. Dezember 2010 - V ZB 136/10, Rn. 6, juris). Dem Haftantrag vom 18. September\n2010 fehlt es an den nach § 417 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 FamFG notwendigen Angaben.\n\n7 aa) Danach müssen unter anderem die Voraussetzungen und die Durchführbarkeit der Abschiebung dargelegt werden. Demzufolge muss der Antrag\nauch Ausführungen dazu enthalten, ob das nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG\nerforderliche Einvernehmen der Staatsanwaltschaft vorliegt, wenn sich aus dem\n\nAntrag selbst oder den ihm beigefügten Unterlagen ohne weiteres ergibt, dass\nein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig ist. Das Fehlen entsprechender Ausführungen ist deshalb ein Begründungsmangel, der zur Unzulässigkeit des Antrags führt (Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB\n226/10, FGPrax 2011, 144 Rn. 9). So ist es hier. In der dem Haftantrag beigefügten Sachverhaltsschilderung der Bundespolizei ist ausgeführt, dass gegen\nden Betroffenen wegen des Verdachts des unerlaubten Aufenthalts sowie der\nunerlaubten Arbeitsaufnahme Anzeige erstattet und der Betroffene als Beschuldigter vernommen wurde. Dies reicht für die Einleitung eines strafrechtlichen\nErmittlungsverfahrens aus (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Februar 2011\n- V ZB 224/10, FGPrax 2011, 148, 149 Rn. 10). Ausführungen zu einem generellen oder im Einzelfall erteilten Einvernehmen der Staatsanwaltschaft (vgl.\nSenat, Beschluss vom 10. Februar 2011 - V ZB 49/10, Rn. 8, juris) mit der Abschiebung des Betroffenen fehlen.\n\n8 bb) Dieser Mangel ist auch nicht - was für die Zukunft möglich gewesen\nwäre (Senat, Beschluss vom 29. September 2011 - V ZB 173/11, NJW 2011,\n3792, 3793 Rn. 4) - im weiteren Verlauf des Verfahrens geheilt worden. Das\nBeschwerdegericht durfte die Haftanordnung deshalb nicht aufrechterhalten.\n\n9 b) Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.\n\nIV.\n\n10 Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für\ndas Rechtsbeschwerdeverfahren ist unbegründet. Der Betroffene hat nach seiner Abschiebung weder die erforderliche Erklärung über die persönlichen und\n\nwirtschaftlichen Verhältnisse auf dem durch § 1 PKH-VV festgelegten Formular\nabgegeben noch eine gleichgestellte Unterlage vorgelegt oder Hinderungsgründe dargelegt (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 214/10,\nFGPrax 2011, 41).\n\nV.\n\n11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83\nAbs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.\n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch\n\nBrückner Weinland\n\nVorinstanzen:\nAG Trier, Entscheidung vom 18.09.2010 - 35 XIV 29/10 B -\nLG Trier, Entscheidung vom 03.12.2010 - 2 T 164/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-01-20/v-zb-316-10","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-01-20/v-zb-316-10","retrieved":"2026-10-24 07:59:01.981697+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-01-20/v-zb-316-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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