{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2012-01-19","aktenzeichen":"IX ZR 22/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZR 22/09\n\nvom\n\n19. Januar 2012\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin\nMöhring\n\nam 19. Januar 2012\nbeschlossen:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Januar 2009 wird auf Kosten des\nKlägers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 1 Mio Euro festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und erfordert auch\nweder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung\ndes Rechts eine Entscheidung durch Urteil. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision ist unbegründet. Der Schadensersatzanspruch, den der Kläger\nmit seinem Feststellungsantrag verfolgt, war bei Klageerhebung verjährt.\n\n2 Zur Begründung nimmt der Senat zunächst auf den Hinweisbeschluss\nvom 26. März 2010 Bezug. Die hier zugrunde gelegte Anwendung der Risiko-Schaden-Formel lehnt sich an die Rechtsprechung des Senats zu ähnlich gelagerten Fällen an (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - IX ZR 130/06, WM\n2008, 611 Rn. 12, 16). Sie ist allerdings nicht zwingend. Deshalb ist nach Stellungnahme des Revisionsklägers hinzuzufügen: Ginge es im Streitfall nur darum, dass der Kläger eine seiner heutigen Ansicht nach ungünstige Gestaltung\nin dem Vertrag mit seinen Eltern vom 8. Oktober 1990 infolge der damaligen,\nals unzureichend beanstandeten Beratung des Beklagten hingenommen hat, so\nläge der Schaden aus der behaupteten Fehlberatung, anders als die Revision\nmeint, bereits in der rechtlichen Bindung an diese Gestaltung, welche die Vermögenslage des Klägers nur für die Zukunft änderbar verschlechterte. Hierbei\nkommt es nicht darauf an, ob die angeblich unerwartete negative Kehrseite der\nBetriebsaufspaltung durch latente Einkommensteuerbelastungen angesichts\nder wesentlich zu niedrigen Grundstücksbuchwerte erst in der Zukunft hervortreten konnte.\n\n3 Für die Zuordnung der Streitsache zu dieser Fallgruppe kann sprechen,\ndass ein Einkommensteuerschaden des Klägers - gerade nach Ansicht der Revision - nicht sicher vorhersehbar ist. Veräußert der Kläger Besitz- und Betriebsunternehmen als Einheit, so dauert die Betriebsaufspaltung fort. Sein\nSchaden liegt dann möglicherweise in einem geringeren Verwertungserlös, weil\nein Erwerber die auf ihn übergehende latente Steuerlast bei Fortführung wesentlich zu niedriger Grundstücksbuchwerte benutzt, um einen - sachlich auch\ngerechtfertigten - Preisabschlag auszuhandeln. Der Schaden des Klägers würde sich dann nicht in einer Steuerbelastung ausdrücken und wäre nicht vom\n\nAusgang eines gegen ihn selbst gerichteten Besteuerungsverfahrens abhängig.\nFür die Anwendung der Risiko-Schaden-Formel wäre dann ebenso wie in Fällen, in denen der Mandant infolge steuerlicher Fehlberatung eine ungünstige\nBeteiligung eingeht (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 1994 - IX ZR 195/93, NJW\n1994, 1405, 1407 unter II. 2.; Urteil vom 13. Dezember 2007, aaO Rn. 16) oder\nein ungünstiges Gestaltungsrecht ausgeübt hat (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni\n2005 - IX ZR 197/01, WM 2005, 1869, 1870 unter II. 2. A), kein Raum. Hiernach\nwäre jedoch erst recht die Anspruchsverjährung zugunsten des Beklagten eingetreten.\n\n4 Im Übrigen war die Beratung des Klägers durch den Beklagten nicht erkennbar ursächlich für eine ungünstige Gestaltungsänderung. Die Eltern des\nKlägers haben vor dem Übergabevertrag vom 8. Oktober 1990 die damalige\nBetriebsgesellschaft gemeinsam beherrscht, so dass schon damals nach\nder Personengruppentheorie richtigerweise der Grundstücksbruchteil der Mutter\nals Betriebsvermögen anzusehen war (vgl. BMF, BStBl. I 1986, 537 f; BFH,\nBStBl. II 1999, 445 f). Denn die Eltern des Klägers waren als Inhaber des Besitzunternehmens (Verpachtung der von der Betriebsgesellschaft genutzten\n\nLiegenschaften) auch in der Betriebsgesellschaft ihrem Sohn gegenüber durch\ngleichgerichtete wirtschaftliche Interessen verbunden.\n\nKayser Raebel Gehrlein\n\nGrupp Möhring\n\nVorinstanzen:\nLG München II, Entscheidung vom 24.04.2008 - 13 RO 6110/06 -\nOLG München, Entscheidung vom 14.01.2009 - 15 U 3348/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-01-19/ix-zr-22-09","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-01-19/ix-zr-22-09","retrieved":"2026-10-24 08:00:39.875472+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-01-19/ix-zr-22-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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