{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2012-01-18","aktenzeichen":"IV ZR 15/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIV ZR 15/11\nvom\n\n18. Januar 2012\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Wendt,\nFelsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann und die\nRichterin Dr. Brockmöller\n\nam 18. Januar 2012\n\nbeschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom\n23. November 2011 wird auf Kosten der Klägerin, die auch\ndie durch die Anhörungsrüge verursachten Kosten der\nStreithelfer der Beklagten trägt, zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Die gemäß § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge der Klägerin ist\nnicht begründet.\n\n2 1. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu zi ehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu b escheiden (BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2005 - VI ZR 89/04, WuM 2005,\n475; vom 12. Mai 2010 - I ZR 203/08, BeckRS 2010, 13456 Rn. 1; BVerfGE 96, 205, 216 f.). Das gilt umso mehr für die Zurückweisung einer\nNichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss, der gemäß § 544 Abs. 4\n\nSatz 2 ZPO ohnehin nur kurz begründet werden soll (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - X ZR 127/06, juris, Rn. 3 f.). Der Senat\nhat alle Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde darauf geprüft, ob sie\neinen Rechtsfehler des angefochtenen Berufungsurteils ergeben. Bea nstandungen haben sich nicht ergeben. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerich tshofs können\nmit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des\nArt. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl.\nBGH, Beschlüsse vom 27. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008,\n923 Rn. 5; vom 12. Mai 2010 aaO; BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008\n- 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635, 2636).\n\n3 2. Ein derartiger Verstoß liegt nicht vor.\n\n4 a) Das gilt insbesondere für die wiederholte Rüge, das Berufungsgericht habe einen Beweisantritt zur Frage der Kenntnis der Beklagten\nvom Anfechtungsgrund übergangen und damit gegen Art. 103 Abs. 1 GG\nverstoßen.\n\n5 aa) Die Anfechtung einer Willenserklärung nach § 123 Abs. 1 BGB\nsetzt voraus, dass der Erklärende zu ihrer Abgabe durch eine arglistige\nTäuschung bestimmt worden ist. Das ist dann der Fall, wenn diese Täuschung einen Irrtum des Erklärenden hervorgerufen und dadurch dessen\nEntschluss zur Willenserklärung beeinflusst hat (vgl. BGH, Urteil vom\n22. Februar 2005 - X ZR 123/03, MMR 2005, 447 unter 1 a).\n\n6 bb) Die von der Anhörungsrüge beanstandete Feststellung des\nSenats (vgl. Beschluss vom 23. November 2011 unter II 2 a a.E.) betrifft,\nwie er mit dem Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 21. September\n2011 (Geldtransport II HEROS II, IV ZR 38/09, VersR 2011, 1563) verdeutlicht hat, allein die Frage des Irrtums der Beklagten bei Abgabe ihrer\nVertragserklärung betreffend die Police Nr. 7509 im Jahre 2001. Hierzu\nhat die Nichtzulassungsbeschwerde keine Verfahrensrügen erhoben.\n\n7 cc) Nach § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO sind in der Begründung einer\nNichtzulassungsbeschwerde die Zulassungsgründe darzulegen. Will sich\nder Beschwerdeführer darauf stützen, das Gericht habe bei Erlass der\nangefochtenen Entscheidung das Recht auf rechtliches Gehör verletzt,\nso müssen für die Darlegung die gleichen Anforderungen gelten, wie sie\ndie ständige höchstrichterliche Rechtsprechung für eine ordnungsgem äße Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b ZPO aufgestellt hat\n(vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. Juli 1954 - IV ZR 67/54, BGHZ 14, 205,\n209 f.; BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02, NJW\n2003, 831 f. unter II 2 b, bb; vom 11. Februar 2003 - IX ZR 153/02, NJW-RR 2003, 1003 f. unter 1; vom 2. Dezember 2004 - XI ZR 56/04, juris unter 1 f., jeweils m.w.N.). Demzufolge sind in der Beschwerdebegründung\ndie Tatsachen anzugeben, aus denen sich der behauptete Verfahren smangel ergibt. Will die Beschwerde geltend machen, das Gericht habe\neinen Beweisantritt des Beschwerdeführers übergangen, so ist nicht nur\ndas betreffende Beweisthema und das angebotene Beweism ittel genau\nzu bezeichnen, sondern auch anzugeben, zu welchem Ergebnis die B eweisaufnahme geführt hätte. Eine nicht näher bestimmte Bezugnahme\nauf einen übergangenen Beweisantritt reicht dazu nicht aus. Erforderlich\nist vielmehr die genaue Angabe der vorinstanzlichen Fundstelle des\n\nübergangenen Beweisantrages. Befindet sie sich in einem umfangreichen Schriftsatz, ist dessen Seitenzahl zu benennen. Darüber hinaus\nmuss sich aus dem Beschwerdevorbringen ergeben, inwieweit das U nterbleiben der Beweisaufnahme für die angefochtene Entscheidung erheblich war und dem Beweisantritt berücksichtigungsfähiges Vorbringen\nvon ausreichender Substanz zugrunde lag (vgl. BAG, Urteil vom 12. Juli\n2007 - 2 AZR 666/05, NJW 2008, 540 unter B II 1 c, bb (3) (a)). § 551\nAbs. 3 Satz 1 Nr. 2 b ZPO dient der Entlastung des Revisionsgerichts,\nindem letzteres davor geschützt werden soll, den gesamten Akteninhalt\nselbst daraufhin zu erforschen, welche Tatsachen, insbesondere auch\nBehauptungen und Beweisantritte, den Gegenstand einer Verfa hrensrüge bilden sollen (BGHZ aaO, S. 210).\n\n8 Die Klägerin hat in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde eine diesen\nErfordernissen genügende Rüge in Bezug auf die tatrichter liche Feststellung des Irrtums der Beklagten nicht ausgeführt.\n\n9 b) Allerdings hat sie beanstandet, das Berufungsgericht habe angebotenen Zeugenbeweis dazu nicht erhoben, dass die Beklagte erhebl iche geschäftliche Unregelmäßigkeiten bei der HEROS -Gruppe im Jahre\n2005 kannte. Diese in ihrem Tatsachengehalt viel zu vage gehaltene Rüge zielt aber allein darauf, dass wegen dieser behaupteten Kenntnisse\nder Beklagten die einjährige Anfechtungsfrist des § 124 Abs. 1 BGB bereits 2005 in Lauf gesetzt worden und die mit Schreiben vom 8. Januar\n2007 erklärte Arglistanfechtung deshalb wegen Fristablaufs unwirksam\nsei. Davon, dass mit dieser Rüge \"evident\" auch ein Irrtum der Beklagten\nim Jahre 2001 in Abrede hätte gestellt werden sollen, kann keine Rede\nsein.\n\n10 Der Senat hat auch dieses Beschwerdevorbringen nicht übersehen, sondern geprüft, jedoch für nicht durchgreifend erachtet.\n\n11 aa) Der Lauf der Anfechtungsfrist des § 124 Abs. 1 BGB beginnt\nerst, wenn der Getäuschte die arglistige Täuschung als solche erkennt,\nund nicht bereits dann, wenn er über Erkenntnisse verfügt, aus denen\nsich Anhaltspunkte für die wahre Sachlage ergeben. Denn die Kenntnis\ndes Erklärenden muss sich nach § 124 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht nur auf\ndie objektive Unwahrheit der Angaben, sondern auch auf die subjektive\nArglist des anderen Teils beziehen (OLG Hamm VersR 2011, 793, 794\nm.w.N.).\n\n12 bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass dieser Schluss\nvon der Beklagten auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin vo rgetragenen Kenntnisse im Jahre 2005 noch nicht ohne Weiteres zu zi ehen war. Es hat insoweit den unter Beweis gestellten Klägervortrag ersichtlich als wahr unterstellt, daraus indes nicht den von der Klägerin erwünschten Schluss gezogen, die Beklagte habe den ihr nach Abschluss\nder Police Nr. 7509 zugeflossenen Informationen schon vor dem 30. J anuar 2006 ausreichend sicher entnommen, dass die HEROS-Gruppe ihr\nSchneeballsystem bereits im Jahre 2001 betrieben und bei Vertragsa bschluss mit Täuschungsvorsatz verschwiegen habe.\n\n13 Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und verletzt insb esondere nicht das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör.\n\nWendt Felsch Harsdorf -Gebhardt\n\nLehmann Dr. Brockmöller\n\nVorinstanzen:\nLG Hannover, Entscheidung vom 10.12.2009 - 8 O 151/08 -\nOLG Celle, Entscheidung vom 21.12.2010 - 8 U 44/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-01-18/iv-zr-15-11","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-01-18/iv-zr-15-11","retrieved":"2026-10-24 07:58:33.002345+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-01-18/iv-zr-15-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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