{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2012-01-12","aktenzeichen":"5 StR 462/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 462/11\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nvom 12. Januar 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Computerbetruges u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2012\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten S. auf Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts\nLeipzig vom 18. Mai 2011 wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Revision des Angeklagten S. gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1\nStPO).\n\nDie Revision der Angeklagten L. gegen das vorgenannte\nUrteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Urteilstenor dahingehend berichtigt wird, dass die Angeklagte des Computerbetrugs in 34\nFällen, der Beihilfe zum Computerbetrug in fünf Fällen und\nder Beihilfe zum versuchten Computerbetrug in zwei Fällen\nschuldig ist.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision zu\ntragen.\n\nG r ü n d e\n\n1 Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten S. ist bereits unzulässig, weil es an der gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO gebotenen Glaubhaftmachung der zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen\nfehlt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 45 Rn. 6). Die eigene Erklärung\ndes Antragstellers genügt hierzu nicht (Meyer-Goßner aaO Rn. 9 mwN). Es\nist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Glaubhaftmachung dem Angeklag-\n\nten ohne sein Verschulden unmöglich gewesen und deshalb als verzichtbar\nanzusehen wäre. Seine Behauptung, er habe seinen Pflichtverteidiger nach\nder Urteilsverkündung mit der Einlegung der Revision beauftragt, steht zudem in Widerspruch zu der dies in Abrede stellenden Erklärung seines damaligen Pflichtverteidigers, so dass die vom Angeklagten behaupteten Tatsachen insgesamt nicht als wahrscheinlich angesehen werden können.\nSchließlich wäre das Vorbringen des Angeklagten, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist, auch nicht geeignet, sein fehlendes Verschulden an der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu begründen,\nweil er nicht behauptet, dass sein Pflichtverteidiger ihm die erbetene Einlegung des Rechtsmittels auch zugesagt habe (vgl. BGH, Beschluss vom\n17. Juli 2003 – 3 StR 142/03, BGHR StPO § 44 Verschulden 8).\n\n2 Die Revision der Angeklagten L. ist aus den vom Generalbundesanwalt genannten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\nEntsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts berichtigt der Senat\nden Urteilstenor hinsichtlich der Anzahl (34 anstatt 33) der Taten des (vollendeten) Computerbetrugs, weil es sich um ein auf einem bloßen Zählfehler\nberuhendes, für alle Beteiligten offensichtliches Verkündungsversehen handelt (vgl. BGH Beschlüsse vom 23. November 2004 – 4 StR 362/04; vom\n26. Mai 2004 – 3 StR 15/04, NStZ-RR 2005, 259).\n\n3 Entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts, der eine Berichtigung des Urteilstenors „gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO“ beantragt hat, verwirft der Senat die Revision der Angeklagten L. gemäß § 349 Abs. 2\nStPO, weil der gestellte Antrag inhaltlich auf die vollständige Verwerfung der\n\nRevision abzielt und sich somit nicht zugunsten der Beschwerdeführerin\nauswirken soll.\n\nBasdorf Raum Schaal\n\nKönig Bellay","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-01-12/5-str-462-11","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-01-12/5-str-462-11","retrieved":"2026-10-24 07:55:59.765123+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-01-12/5-str-462-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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