{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2012-01-11","aktenzeichen":"4 StR 612/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 612/11\n\nvom\n11. Januar 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Januar 2012 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 29. August 2011\nwird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass,\nsoweit die Einziehung des dem Angeklagten gehörenden\nComputers (Midi–Tower) der Marke „M. “ angeordnet worden ist, der Angeklagte angewiesen wird, die auf\nder Festplatte dieses Computers befindliche Bilddatei „T-\n“ mit der Bezeichnung „P.\n.mpg“\nunbrauchbar zu machen und die Unbrauchbarmachung\nder Strafvollstreckungsbehörde gegenüber in geeigneter\nForm nachzuweisen. Bis zu diesem Nachweis bleibt die\nEinziehung vorbehalten.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nund die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von\nKindern, wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 40 Fällen, je-\n\nweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, sowie wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon sechs Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften hat es eine Einzelgeldstrafe verhängt\nund die Einziehung des sichergestellten Personal-Computers angeordnet.\n\n2 Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der nicht näher ausgeführten Sachrüge. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer Änderung im Ausspruch über die Anordnung der Einziehung. Im Übrigen hat die Überprüfung\ndes angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nnicht ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n3 1. Nach den Feststellungen speicherte der Angeklagte zu einem nicht\nnäher bekannten Zeitpunkt eine Videodatei mit kinderpornographischem Inhalt\nauf seinem Personal-Computer, die er sich vermutlich durch Datenübertragung\nim Internet verschafft hatte. Bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten am 18. Februar 2011 wurde der Computer mit der fraglichen Datei sichergestellt.\n\n4 2. a) Im Ausgangspunkt rechtsfehlerfrei hat das Landgericht angenommen, dass mit der Verurteilung des Angeklagten die Voraussetzungen der Einziehung vorliegen. Rechtsgrundlage für die Einziehungsanordnung ist bei einer\nVerurteilung wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften hinsichtlich der\nBeziehungsgegenstände, im vorliegenden Fall also für die Festplatte des Computers als Speichermedium, § 184b Abs. 6 Satz 2 StGB als spezielle Vorschrift;\nder Rechner als solcher nebst Zubehör unterliegt im vorliegenden Fall als Tatwerkzeug der Einziehung nach den §§ 74, 74a in Verb. mit § 184b Abs. 6 Satz\n3 StGB (HansOLG Hamburg, Beschluss vom 3. Mai 1999 – 1 Ss 39/99, NStZ-\n\nRR 1999, 329, Tz. 21; LK-StGB/Laufhütte/Roggenbuck, 12. Aufl., § 184b\nRn. 20).\n\n5 b) Im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. insoweit\nBGH, Beschluss vom 28. November 2008 – 2 StR 501/08, BGHSt 53, 69, 70\nzur Sicherungseinziehung) macht der Senat von der Möglichkeit einer Anordnung gemäß § 74b Abs. 2 StGB Gebrauch, zumal die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils nicht erkennen lassen, ob sich das Landgericht der Wechselwirkung zwischen der Höhe der verhängten Strafe und der\nEinziehung bewusst war. Danach bleibt die Einziehung des Computers insgesamt bis zum Nachweis der Unbrauchbarmachung der Festplatte durch den\nAngeklagten vorbehalten. Wegen der insoweit gegebenenfalls erforderlichen\ngerichtlichen Entscheidungen weist der Senat auf § 462 Abs. 1 Satz 2 StPO hin\n(vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 74b Rn. 5).\n\nMutzbauer Roggenbuck Cierniak\n\nFranke Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-01-11/4-str-612-11","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184b","ref_norm":"184b","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74b","ref_norm":"74b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-01-11/4-str-612-11","retrieved":"2026-10-24 07:55:00.632628+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-01-11/4-str-612-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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