{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2011-12-28","aktenzeichen":"2 StR 543/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 543/11\nvom\n28. Dezember 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Dezember 2011 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 8. Juli 2011 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere, allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und\nsechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist\nsie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Nachprüfung des Urteils zum Schuld- und Strafausspruch hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Nichtanordnung\nder Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt begegnet hingegen durchgreifenden sachlich rechtlichen Bedenken.\n\n3 a) Nach den Feststellungen konsumierte der Angeklagte nach einem\nBandscheibenvorfall und später hinzutretenden Rücken- und Hüftproblemen\n- unterbrochen von einer einjährigen Methadonbehandlung - seit 2002 täglich\n0,5 bis ein Gramm Heroin, um damit seine Schmerzen zu bekämpfen\n(UA S. 5 f.). Der Angeklagte, der seit 2010 erwerbsunfähig war, konnte diesen\nKonsum zunehmend schwieriger finanzieren. In schließlich auswegloser Situation verübte er aus Angst, vor dem Auftreten von Schmerzen nicht frühzeitig\ngenug an neues Heroin zu gelangen, die zwei verfahrensgegenständlichen\nÜberfälle auf eine Tankstelle und einen Drogeriemarkt, wobei er jeweils mehrere hundert Euro erbeutete, die er zum Ankauf neuen Heroins verwandte (UA\nS. 8 ff.).\n\n4 b) Die Strafkammer hat von der Unterbringung des Angeklagten in einer\nEntziehungsanstalt abgesehen, da bei dem Angeklagten kein Hang im Sinne\ndes § 64 StGB bestehe. Der Angeklagte habe keine treibende bzw. beherrschende Neigung, Heroin im Übermaß zu konsumieren, sondern wolle nur seine Schmerzen bekämpfen (UA S. 22). Er habe trotz zehnjährigen Konsums\nseine Dosis nicht gesteigert, sondern das Heroin verteilt über den Tag in ca.\n10-12 Portionen \"nur\" geraucht. Dieses Konsumverhalten habe keinen Rausch\nerzeugen, sondern lediglich eine Schmerzlinderung herbeiführen können. Auch\nhabe der Angeklagte nur geringe Entzugserscheinungen gezeigt. Ein Verfall der\nPersönlichkeit, was bei einer Abhängigkeitserkrankung zu erwarten wäre, sei\nnicht festzustellen (UA S. 21 f.).\n\n5 c) Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht die\nVoraussetzungen eines Hanges gemäß § 64 Satz 1 StGB verkannt hat. Erforderlich ist insoweit keine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit. Es genügt eine eingewurzelte, aufgrund psychischer Disposition bestehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder berauschende Rauschmittel zu sich zu nehmen, wobei das Fehlen ausgeprägter Entzugssyndrome (BGH NStZ-RR 2010, 216; Fischer, StGB 59. Aufl. § 64 Rn 9\nmwN) sowie ein gleich bleibendes Konsumverhalten dem nicht entgegenstehen. Auch der Konsum des Heroins zum Zwecke der Schmerzmilderung\nschließt die Annahme eines Hanges zum übermäßigen Rauschmittelkonsum\nnicht aus. Bei Heroin handelt es sich um ein berauschendes Mittel im Sinne des\n§ 64 StGB (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 7); es kommt nicht darauf an, ob das\nkonsumierte Mittel bei dem konkreten Täter geeignet oder von ihm dazu bestimmt ist, einen \"Rausch\" zu erzeugen (Fischer, aaO § 64 Rn. 6).\n\n6 Das Landgericht hätte sich bei der Frage des Vorliegens eines Hanges\nzudem mit dem Umstand auseinandersetzen müssen, dass sich der Angeklagte\nnach Einschätzung des Sachverständigen, dem sich die Kammer angeschlossen hat, vor den Taten zunächst mehr und mehr von der Umwelt isoliert hatte\nund sich zur Tatzeit letztlich nur noch auf die Beobachtung seiner Schmerzen\nund darauf konzentrierte, ob und wann er zur Begegnung auftretender Schmerzen erneut Heroin konsumieren musste (UA S. 16).\n\n7 2. Die Frage der Maßregelanordnung bedarf daher neuer Verhandlung\nund Entscheidung, denn nach den Feststellungen liegt es nahe, dass es sich\nbei den abgeurteilten Taten auch um Symptomtaten handelte. Aus den bisherigen Feststellungen ergibt sich auch nicht, dass eine stationäre Therapie keine\nhinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 64 S. 2 StGB).\n\n8 Der Strafausspruch kann bestehen bleiben, da auszuschließen ist, dass\nder Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung auf niedrigere Einzelstrafen\noder eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte.\n\n9 Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung\nder Unterbringungsanordnung gemäß § 358 Abs. 2 StPO nicht. Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht von\nseinem Rechtsmittelangriff ausgenommen.\n\nFischer Appl Schmitt\n\nEschelbach Ott","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-12-28/2-str-543-11","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-12-28/2-str-543-11","retrieved":"2026-10-24 07:52:48.699199+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-12-28/2-str-543-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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