{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2011-12-21","aktenzeichen":"I ZR 93/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZR 93/09\nvom\n\n21. Dezember 2011\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2011\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant,\nDr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler\n\nbeschlossen:\n\nDas Urteil vom 17. März 2011 wird nach Anhörung der Parteien\ngemäß § 319 Abs. 1 ZPO in der Weise berichtigt, dass der Tenor\nwie folgt neu gefasst wird:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Mai 2009 im\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der\nBeklagten erkannt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nFerner wird die Randnummer 37 wie folgt neu gefasst:\n\nDas Berufungsurteil ist somit aufzuheben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. In diesem Umfang ist\ndie Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nGründe:\n\n1 Der Tenor des am 17. März 2011 verkündeten Senatsurteils ist insofern\nunrichtig, als das Berufungsurteil dort vollständig aufgehoben worden ist, obwohl nur die Beklagte Revision eingelegt und sich - ihrer Beschwer entsprechend - allein dagegen gewandt hat, dass das Berufungsgericht zu ihrem Nach-\n\nteil erkannt hatte. Es handelt sich hierbei um einen Verlautbarungsfehler, der\neine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO darstellt.\n\n2 Die auf die Widerklage erfolgte Verurteilung der Klägerin ist nicht in die\nRevisionsinstanz gelangt und damit rechtskräftig geworden. Wie sich ohne weiteres aus Tatbestand und Entscheidungsgründen ergibt, ist hiervon auch der\nSenat ausgegangen. Aus Randnummer 12 geht eindeutig hervor, dass nur der\nAntrag der Beklagten auf Abweisung der Klage in der Revisionsinstanz angefallen ist, nicht dagegen die auf die Widerklage der Beklagten erfolgte Verurteilung\nder Klägerin. Die Gründe verhalten sich dementsprechend allein zur Klage,\nnicht dagegen zur Widerklage. Das Berufungsurteil wird in Randnummer 14 nur\ninsoweit referiert, als es die Entscheidung über die Klage begründet. In Randnummern 16 ff. setzt sich der Senat ausschließlich mit der Frage auseinander,\nob der Klägerin gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch zusteht. Soweit\nin Randnummer 28 die Widerklage erwähnt ist, wird dort allein auf Feststellungen des Berufungsgerichts Bezug genommen, die für die Frage erheblich sind,\nob sich das Berufungsurteil im Hinblick auf die \"die Beklagte treffende Unterlassungsverpflichtung\" und damit in Bezug auf die Klage aus anderen Gründen als\nrichtig darstellt (§ 561 ZPO). Ausschließlich mit der Klage befassen sich auch\ndie Randnummern 29 ff., in denen der Senat darlegt, weshalb die Sache an das\n\nBerufungsgericht zurückverwiesen werden muss. Randnummer 37 (\"Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben\") enthält schließlich kein Begründungselement,\nsondern wiederholt lediglich den Tenor und ist daher ebenso wie der Tenor\nselbst zu berichtigen.\n\nBornkamm Pokrant Schaffert\n\nKirchhoff Löffler\n\nVorinstanzen:\n\nLG Köln, Entscheidung vom 19.09.2008 - 81 O 223/07 -\nOLG Köln, Entscheidung vom 20.05.2009 - 6 U 200/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-12-21/i-zr-93-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-12-21/i-zr-93-09","retrieved":"2026-10-24 07:57:01.766842+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-12-21/i-zr-93-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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