{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2011-12-20","aktenzeichen":"XI ZB 11/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXI ZB 11/11\n\nvom\n\n20. Dezember 2011\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nWiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp\n\nam 20. Dezember 2011\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats\ndes Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. April 2011 wird auf\nKosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt\n468,63 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der im Bezirk des Landgerichts Karlsruhe ansässige Kläger hat die beklagte Bank vor dem Landgericht Karlsruhe auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Kauf von Anteilen an einem\nMedienfonds in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage teilweise abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits zu 62% dem Kläger sowie\nzu 38% der Beklagten auferlegt. Das Revisionsverfahren endete mit dem Anerkenntnisurteil des erkennenden Senats, in dem der Beklagten die Kosten des\nRechtsstreits auferlegt wurden. Der Kläger ist von in Berlin ansässigen Rechts-\n\nanwälten vertreten worden, die er wegen ihrer Spezialisierung auf Fälle des\nKapitalanlagerechts beauftragt hat und die bundesweit zahlreiche Anleger desselben Medienfonds vertreten. Er hat zum Kostenausgleich u.a. Reisekosten\nseiner Prozessbevollmächtigten für einen Verhandlungstermin beim Oberlandesgericht Karlsruhe in Höhe von 428,81 € nebst Umsatzsteuer angemeldet.\nFür die erste Instanz hatte er lediglich die Erstattung fiktiver Reisekosten verlangt.\n\n2 Das Landgericht hat die Berücksichtigung dieser Kosten mit Ausnahme\nvon fiktiven Reisekosten eines am Wohnsitz des Klägers ansässigen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 35 € abgelehnt. Die sofortige Beschwerde des\nKlägers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen\nRechtsbeschwerde verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.\n\nII.\n\n3 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.\n\n4 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit\nbegründet, dass die Beauftragung auswärtiger Rechtsanwälte in Fällen, in denen eine Partei im eigenen Gerichtsstand klage oder verklagt werde, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2\nZPO regelmäßig nicht als erforderlich anzusehen sei. Dies gelte auch dann,\nwenn die Partei einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens bereits vorgerichtlich mit\nihrer Interessenvertretung beauftragt gehabt habe. Eine Ausnahme von diesem\nGrundsatz liege nicht vor, da die Brauchbarkeit der vom Kläger eingewandten\nSpezialisierung seiner Anwälte wegen der im Kostenfestsetzungsverfahren gel-\n\ntenden typisierenden Betrachtung im Einzelfall nicht geprüft werden könne. Gerichtsbekannt hätten am Sitz des Landgerichts zahlreiche andere Rechtsanwälte mit Spezialkenntnissen im Bereich des Kapitalanlagerechts für eine ordnungsgemäße Vertretung des Klägers zur Verfügung gestanden, die sich in die\nFragen einer fehlerhaften Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Beitritt\nzu einem Medienfonds hätten einarbeiten können.\n\n5 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.\n\n6 Die über den zuerkannten Betrag hinaus geltend gemachten Reisekosten des Prozessbevollmächtigten des Klägers sind nicht erstattungsfähig, weil\nsie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig waren (§ 91\nAbs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO).\n\n7 a) Die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts, der zwar beim\nProzessgericht auftreten kann, dort aber nicht zugelassen ist, ist zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung grundsätzlich nicht notwendig, wenn die Partei\n- wie hier - im eigenen Gerichtsstand klagt (BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 902, vom 22. Februar 2007 - VII ZB\n93/06, NJW-RR 2007, 1071 Rn. 10 ff. und vom 22. April 2008 - XI ZB 20/07,\njuris Rn. 7 mwN).\n\n8 b) Die Rechtsbeschwerde macht demgegenüber geltend, dass vorliegend besondere Gegebenheiten die Einschaltung der auswärtigen Prozessbevollmächtigten erforderlich gemacht hätten. Im Verfahren gehe es um einen\nMedienfonds, mithin um eine Spezialmaterie des Kapitalanlagerechts, in die\nsich die Prozessbevollmächtigten des Klägers, die weit über hundert weitere\nAnleger desselben Fonds vertreten würden, mehrjährig eingearbeitet hätten. Da\nauch die Beklagte von einer spezialisierten Anwaltskanzlei mit erheblicher Prozesserfahrung im Bereich der Medienfonds vertreten werde, habe der Kläger\n\nunter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit die Hilfe eines spezialisierten\nRechtsanwalts in Anspruch nehmen dürfen. Diese Einwände greifen nicht\ndurch.\n\n9 aa) Die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts\nerscheint nur dann ausnahmsweise als notwendig, wenn ein vergleichbarer\nortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden kann (BGH, Beschluss\nvom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 902; KG JurBüro 2010,\n428, 429). Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall. Vielmehr hat das Beschwerdegericht - entgegen der Darstellung der Rechtsbeschwerde - ausdrücklich festgestellt, dass am Sitz des Landgerichts und damit in unmittelbarer Nähe\ndes Wohnortes des Klägers zahlreiche geeignete Rechtsanwälte zur Verfügung\nstehen.\n\n10 bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers vorprozessual staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten hinsichtlich des streitgegenständlichen Medienfonds gesichtet haben und\nweitere Anleger desselben Fonds in Parallelprozessen vertreten. Vielmehr ist\nder Umstand, dass der mit der Prozessvertretung beauftragte auswärtige\nRechtsanwalt für die Partei in derselben Angelegenheit bereits vorprozessual\ntätig war, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht\ngeeignet, die kostenträchtige Mandatierung eines auswärtigen Rechtsanwaltes\nzu rechtfertigen (BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02,\nNJW 2003, 901, 903 und vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007,\n1071, 1072).\n\n11 Zwar ist der Rechtsbeschwerde einzuräumen, dass es im Allgemeinen\nimmer dann, wenn bereits ein auswärtiger Anwalt eingeschaltet ist, kostengünstiger ist, diesen Rechtsanwalt auch mit der Prozessvertretung zu beauftragen.\n\nFür die Frage, ob eine bestimmte Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme notwendig ist, ist jedoch nicht erst auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der auswärtige Rechtsanwalt bereits vorprozessual tätig geworden\nist. Vielmehr empfiehlt es sich aus der Sicht der vernünftigen und kostenorientierten Partei, schon vorprozessual einen in ihrer Nähe befindlichen Rechtsanwalt einzuschalten (BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02,\nNJW 2003, 901, 903 und vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007,\n1071, 1073).\n\n12 cc) Auch die Tatsache, dass die inzwischen weit verbreitete Spezialisierung zu den Umständen zählt, derentwegen das Bundesverfassungsgericht die\nSingularzulassung von Rechtsanwälten bei den Oberlandesgerichten für verfassungswidrig erklärt hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 1 BvR\n335/97, BVerfGE 103, 1, 17 f.), rechtfertigt - entgegen der Rechtsansicht der\nBeschwerde - keine andere Beurteilung (BGH, Beschlüsse vom 22. Februar\n2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071, 1072 und vom 22. April 2008 - XI ZB\n20/07, juris Rn. 8 mwN).\n\n13 c) Das Interesse, sich durch einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens vertreten zu lassen, erlaubt es einer Partei nicht, ohne kostenrechtliche Nachteile einen auswärtigen Rechtsanwalt mit ihrer gerichtlichen Vertretung unabhängig\ndavon zu beauftragen, wie weit dessen Kanzlei von ihrem Wohn- oder Geschäftssitz und dem Gerichtsort entfernt ist. Erstattungsfähig sind deshalb auch\n\nhier nur diejenigen Kosten eines Prozessbevollmächtigten, die aus einem Auseinanderfallen von Gerichtsort einerseits und Geschäfts- oder Wohnsitz einer\nPartei andererseits entstehen (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - VII ZB\n93/06, NJW-RR 2007, 1071 Rn. 14).\n\nWiechers Ellenberger Maihold\n\nMatthias Pamp\n\nVorinstanzen:\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.06.2010 - 4 O 675/06 -\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.04.2011 - 11 W 50/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-12-20/xi-zb-11-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-12-20/xi-zb-11-11","retrieved":"2026-10-24 08:01:50.181416+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-12-20/xi-zb-11-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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