{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2011-12-20","aktenzeichen":"4 StR 487/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 487/11\nvom\n20. Dezember 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2011 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 10. Juni 2011 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf\ndie Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.\n\n2 Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es sich gegen den Schuld- und Strafausspruch wendet. Es führt aber zur\n\nAufhebung des angefochtenen Urteils, soweit das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt hat.\n\n3 Die Strafkammer hat die für die Anordnung der Maßregel gemäß § 64\nSatz 2 StGB erforderliche hinreichend konkrete Erfolgsaussicht verneint und\nsich zur Begründung der Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen\nangeschlossen, wonach \"der ungünstige Verlauf der bereits durch Urteil des\nLandgerichts Paderborn vom 30. November 2001 erstmals gegen den Angeklagten angeordneten Maßregel des § 64 StGB und die Gesamtdauer seiner\nvollständigen Verbüßung der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren gewichtige\nPrädiktoren für einen eher negativen Ausgang einer Maßregel\" darstellten. Zudem sei der Angeklagte, der eine Entwöhnungsbehandlung nach § 35 BtMG\nanstrebe, \"zur Durchführung einer erneuten Therapie nach § 64 StGB nicht hinreichend motiviert und im Hinblick auf die Erfahrungen in der Vergangenheit\nauch nicht motivierbar\".\n\n4 Diesen Ausführungen begegnen schon deshalb durchgreifende rechtliche Bedenken, weil das Landgericht weder zum Verlauf der im November 2001\nangeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt noch zu anderweitigen \"Erfahrungen in der Vergangenheit\" konkrete tatsächliche Feststellungen\ngetroffen hat und der Senat daher nicht in der Lage ist, die Maßregelentscheidung revisionsrechtlich zu überprüfen. Soweit sich die Strafkammer die Beurteilung des Sachverständigen zu eigen gemacht hat, hätte sie die wesentlichen\nAnknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen im Urteil so\nwiedergeben müssen, dass eine revisionsgerichtliche Kontrolle möglich ist (st.\nRspr., vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1986 - 4 StR 48/86, BGHSt 34, 29, 31;\nBeschluss vom 10. September 2002 - 4 StR 318/02, StraFo 2003, 55;\nMeyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 267 Rn. 13 mwN).\n\n5 Die Entscheidung über die Maßregel nach § 64 StGB hat somit keinen\nBestand. Der Strafausspruch wird hierdurch nicht berührt, da der Senat ausschließen kann, dass die Strafkammer bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auf eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.\n\n6 Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung\nder Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; vgl. BGH, Urteil\nvom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat die\nunterbliebene Anordnung nach § 64 StGB nicht von seinem Rechtsmittelangriff\nausgenommen.\n\nMutzbauer Roggenbuck Franke\n\nBender Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-12-20/4-str-487-11","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":5},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-12-20/4-str-487-11","retrieved":"2026-10-24 07:55:00.362342+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-12-20/4-str-487-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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