{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat für Anwaltssachen","decided":"2011-12-16","aktenzeichen":"AnwZ (B) 5/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nAnwZ (B) 5/11\n\nvom\n\n16. Dezember 2011\n\nin dem Verfahren\n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende\nRichterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann, die\nRechtsanwältin Dr. Hauger und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas\n\nam 16. Dezember 2011\nbeschlossen:\n\nDer Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes des Senatsbeschlusses vom 28. Oktober 2011 sowie die Anhörungsrüge gegen\ndiesen Beschluss werden auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Antragsteller war seit dem 1. Juli 1997 im Bezirk der Antragsgegnerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 20. August 2009 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluss ist mit\nSenatsbeschluss vom 28. Oktober 2011 zurückgewiesen worden. Nunmehr\nbeantragt der Antragsteller die Berichtigung und Ergänzung des Tatbestandes\ndes Senatsbeschlusses. Im Senatsbeschluss heiße es, er, der Antragsteller,\nhabe nicht belegt, dass die Forderung, die zur Eintragung im Schuldnerverzeichnis geführt habe, bereits vor Erlass des Widerrufsbescheides getilgt gewe-\n\nsen sei. Richtig sei, dass er schon in der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof am 25. Oktober 2010 die entwerteten Schuldtitel im Original\nvorgelegt habe. Im Beschluss fehle weiter der Hinweis darauf, dass die Tilgung\nder Schuld, die am 12. April 2009 noch etwa 8.000 € betragen habe, in der\nmündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof am 18. April 2011 nachgewiesen worden sei.\n\nII.\n\n2 1. Ob im Verfahren der sofortigen Beschwerde gemäß § 42 BRAO a.F.\neine entsprechende Anwendung des § 320 ZPO in Betracht kommt, hat der\nBundesgerichtshof bisher offen gelassen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Oktober\n1997 - AnwZ (B) 68/96, n.v.). Die Frage bedarf auch im vorliegenden Fall keiner\nEntscheidung. Der Antrag bleibt deshalb ohne Erfolg, weil der Tatbestand des\nBeschlusses vom 28. Oktober 2011 weder unrichtig noch unvollständig ist. Der\nAntragsteller hat seiner sofortigen Beschwerde keinerlei Belege beigefügt. Ob\nder Antragsteller die Tilgung bestimmter Forderungen zu einem bestimmten\nZeitpunkt nachgewiesen hat, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung.\n\n3 2. Soweit der Antragsteller rügt, sein Vorbringen in den beiden Terminen\nzur mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof sei nicht berücksichtigt worden, ist seine Eingabe als Anhörungsrüge statthaft und zulässig (§ 29a\nAbs. 1 Satz 1, Abs. 2 FGG a.F. i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., § 215\nAbs. 3 BRAO). Sie bleibt jedoch ebenfalls ohne Erfolg. Der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Das\nals übergangen gerügte Vorbringen war unerheblich. Bereits der Anwaltsgerichtshof hat die Vorlage der entwerteten vollstreckbaren Ausfertigungen im\n\nTermin am 25. Oktober 2010 für unzureichend gehalten, weil der Zeitpunkt der\nZahlungen nicht erkennbar gewesen sei, und den Antragsteller hierauf mit Beschluss vom 10. Januar 2011 hingewiesen. Im Termin am 18. April 2011 hat der\nAntragsteller lediglich die Kopie eines \"Forderungskontos\" vorgelegt, dem sich\ngerade nicht entnehmen lässt, dass die fragliche Forderung am 20. August\n2009 nicht mehr bestand.\n\nKessal-Wulf Roggenbuck Lohmann\n\nHauger Quaas\n\nVorinstanz:\nAGH Brandenburg, Entscheidung vom 20.06.2011 - AGH I 10/09 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-12-16/anwz-b-5-11","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-12-16/anwz-b-5-11","retrieved":"2026-10-24 07:50:42.514212+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-12-16/anwz-b-5-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat für Anwaltssachen","date":"2011-12-16","dockets":["AnwZ (B) 5/11"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 16.12.2011 – AnwZ (B) 5/11","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-12-16/anwz-b-5-11","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes des Senatsbeschlusses vom 28. Oktober 2011 sowie die Anhörungsrüge gegen\ndiesen Beschluss werden auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"ZPO/320","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"320","label":"§ 320 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:50:42.514212+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}