{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2011-12-15","aktenzeichen":"IX ZR 230/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZR 230/09\n\nvom\n\n15. Dezember 2011\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill als Vorsitzenden, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer\nund Dr. Pape\n\nam 15. Dezember 2011\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem\nUrteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena\nvom 2. Dezember 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDer Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 164.921,42 €\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt.\n\n2 1. Die gerügte Divergenz zu der von der Beschwerde aufgeführten\nRechtsprechung bezüglich des Rechtsschutzbedürfnisses bei Vollstreckungsgegenklagen liegt nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht für eine Vollstreckungsabwehrklage so lange ein Rechtsschutzbedürfnis, als der Gläubiger den Vollstreckungstitel noch in Händen hat,\nselbst dann, wenn der Gläubiger auf sein Recht aus dem Titel verzichtet oder\n\nzwischen ihm und dem Schuldner Einigkeit darüber besteht, dass eine Zwangsvollstreckung nicht mehr in Betracht kommt. Ausnahmen werden aber zugelassen, soweit eine Zwangsvollstreckung nach den Umständen des Falles unzweifelhaft nicht mehr droht (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1984 - IVb ZR 52/82,\nNJW 1984, 2826, 2827; vom 16. Juni 1992 - XI ZR 166/91, NJW 1992, 2148 je\nmwN). Einen hiervon abweichenden Obersatz hat das Berufungsgericht nicht\nzugrunde gelegt. Allenfalls kommt ein Subsumtionsfehler im Einzelfall in Betracht, der die Zulassung der Revision nicht begründet (BGH, Beschluss vom\n27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 293).\n\n3 2. Eine Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör liegt\nnicht vor. Das Berufungsgericht hat ausweislich der Gründe seines Urteils zur\nKenntnis genommen und in Erwägung gezogen, dass nach Ansicht des Landgerichts eine Beitreibung der noch offenen Vollstreckungskosten nach § 788\nAbs. 1 ZPO möglich sei, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss\nnicht aufgehoben wurde und dass die Zwangssicherungshypotheken noch nicht\ngelöscht wurden.\n\n4 3. Die behauptete Grundsatzfrage zum Verhältnis der Absätze 1 und 2\ndes § 788 ZPO ist nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat eine\nmögliche Vorgehensweise nach § 788 Abs. 1 ZPO nicht zugrunde gelegt, sondern ist davon ausgegangen, dass aus den beiden Titeln eine Vollstreckung\nunzweifelhaft nicht mehr drohe.\n\n5 4. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt nicht vor. Von einer weiteren\nBegründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.\n\nVill Raebel Lohmann\n\nFischer Pape\n\nVorinstanzen:\nLG Meiningen, Entscheidung vom 24.06.2009 - 3 O 316/09 -\nOLG Jena, Entscheidung vom 02.12.2009 - 2 U 557/09 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-12-15/ix-zr-230-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 788","ref_norm":"788","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-12-15/ix-zr-230-09","retrieved":"2026-10-24 08:00:39.344169+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-12-15/ix-zr-230-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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