{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2011-12-14","aktenzeichen":"1 StR 582/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 582/11\n\nvom\n14. Dezember 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Nötigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2011 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nKarlsruhe vom 11. August 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich\nbegangener Bedrohung entfällt (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen\nhat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung und wegen Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nneun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung\nmateriellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel\nersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet i.S.d.\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Bedrohung (§ 241\nStGB) kann keinen Bestand haben, da dieses Delikt hinter dem spezielleren\nVergehen der Nötigung (§ 240 StGB) zurücktritt, denn die Bedrohung war hier\ndas Mittel der Nötigung (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 7. August 2003 - 3 StR\n\n137/03; BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1998 - 4 StR 391/98; BGH, Beschluss\nvom 9. April 1997 - 2 StR 9/97). Der Senat hat deshalb den Schuldspruch entsprechend geändert. Er schließt aus, dass die Strafkammer bei Beachtung dieses konkurrenzrechtlichen Verhältnisses auf niedrigere Strafen erkannt hätte.\nDie Verwirklichung des zurücktretenden Tatbestandes kann bei der Strafzumessung erschwerend berücksichtigt werden (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom\n23. August 2011 - 4 StR 308/11 mwN); dies gilt jedenfalls dann, wenn die Erfüllung von Merkmalen des verdrängten Gesetzes gegenüber dem Tatbestand\ndes angewandten Gesetzes selbständiges Unrecht enthalten (vgl. u.a. BGH,\nBeschluss vom 26. Mai 2011 - 4 StR 206/11 mwN). So liegt es hier: Der Unrechtsgehalt einer Bedrohung des Zeugen Z. mit dem Tode unter Vorhalten\neines Messers wird von der Strafbarkeit wegen Nötigung nicht vollständig erfasst, da zur Verwirklichung dieses Tatbestandes bereits die Drohung mit einem empfindlichen Übel ausreicht.\n\n3 Der nur geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Beschwerdeführer gemäß § 473 Abs. 4 StPO auch nur teilweise von den durch\nsein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.\n\nNack Rothfuß Elf\n\nJäger Sander","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-12-14/1-str-582-11","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-12-14/1-str-582-11","retrieved":"2026-10-24 07:52:04.404464+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-12-14/1-str-582-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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