{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2011-12-13","aktenzeichen":"X ZR 135/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nX ZR 135/08 Verkündet am:\n13. Dezember 2011\nWermes\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens, den Richter\nDr. Grabinski und die Richterin Schuster\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Berufung gegen das am 9. Oktober 2008 verkündete Urteil\ndes 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird\nauf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik\nDeutschland erteilten europäischen Patents 927 293 (Streitpatents), das am\n18. September 1997 unter Inanspruchnahme der Priorität dreier deutscher Gebrauchsmuster vom 18. September 1996, vom 30. Oktober 1996 und vom\n31. Januar 1997 angemeldet worden ist und eine C-förmige Führungsprofilschiene betrifft. Das Streitpatent umfasst einen Hauptanspruch und fünf Unteransprüche.\n\n2 Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:\n\n\"Vorrichtung zum motorischen Antreiben eines ein- oder mehrteiligen Torblatts, mit einem innerhalb einer bestimmten Wegstrecke\nhin- und hergehenden motorisch angetriebenen Schlitten, an den\ndas lageveränderlich geführte Torblatt angekuppelt ist,\nund\nmit einer C-förmigen Führungsprofilschiene (1), in der der Schlitten verschiebbar aufgenommen ist, wobei das C-Profil (10) aus\neinem Blech ausgeformt ist\ndadurch gekennzeichnet,\ndass in den Übergangsbereichen zwischen dem Steg (14) des\nC-Profils (10) und dessen anschließenden U-Schenkeln (13) sowie zwischen diesen und den von deren dem Steg (14) abgewandten Längsrandbereichen abstrebenden, mit ihren Enden (15,\n16) einander zugewandten Endbereichen des C-Profils (10) jeweils vorspringende Leisten (11, 12) ausgebildet sind, die von der\nsenkrecht zum Steg (14) verlaufenden Längsmittelebene (17) des\nC-Profils (10) senkrecht abragen, dass die Leisten als Bördelungen ausgebildet sind, und dass am Einsatzort Haltelaschen (4; 5),\ndie nach oben oder nach unten hin gesehen ortsfest verankert\nsind, die Leisten bzw. Bördelungen (11; 12) klemmend übergreifen.\"\n\n3 Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus und sei auch nicht\npatentfähig. Die Beklagte hat das Schutzrecht in der erteilten Fassung und in\nder Fassung eines Hilfsantrags verteidigt.\n\n4 Das Patentgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die\nKlägerin mit ihrer Berufung, der die Beklagte entgegentritt. Hilfsweise verteidigt\ndie Beklagte das Streitpatent mit den Ansprüchen nach den Hilfsanträgen I bis\nIII.\n\n5 Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr.-Ing. habil. S. ,\nInstitut für Produktionstechnik, , ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und\nergänzt hat.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n6 Die zulässige Berufung ist unbegründet.\n\n7 I. Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zum motorischen Antreiben\neines ein- oder mehrteiligen Torblatts mit einem hin- und hergehenden motorisch angetriebenen Schlitten, der in einer C-förmigen Profilschiene aufgenommen ist. Nach der Patentbeschreibung sind C-förmige Führungsprofilschienen\nfür Garagentorantriebe u.a. aus dem deutschen Gebrauchsmuster 93 19 898\nbekannt. Sie haben die Aufgabe, einen hin- und her rollenden oder gleitenden\nSchlitten zu führen. Die im Stand der Technik bekannten, einfach gestalteten\nC-Profile seien bei einer angestrebten Verwendung eines dünneren Blechmaterials wenig formstabil und unterlägen hinsichtlich ihrer Befestigungen, Verlängerungen und Verstärkungen gravierenden Einschränkungen.\n\n8 Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem,\neine Vorrichtung der eingangs genannten Art zur Verfügung zu stellen, deren\nC-förmige Führungsprofilschiene mit technisch einfachen Mitteln eine niedrige\nProfilhöhe mit ausreichender Steifigkeit aufweist, wobei die Befestigung der\nFührungsprofilschiene zumindest weitgehend verspannungsfrei erfolgen könne,\n\ndie Formstabilität erhöht werde und eine entsprechend geringere Profilwandstärke erforderlich sei (Streitpatent Abs. 4 und 6).\n\n9 Hierzu schlägt das Streitpatent eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor (Gliederung des Patentgerichts in eckigen Klammern):\n\n1. Die Vorrichtung dient zum motorischen Antreiben eines einoder mehrteiligen Torblatts, und weist auf [1]\n1.1 einen innerhalb einer bestimmten Wegstrecke hin- und hergehend motorisch angetriebenen Schlitten [1],\n1.1.1 an den das lageveränderlich geführte Torblatt angekuppelt ist [1],\n1.2 eine C-förmige Führungsprofilschiene (1), in der der Schlitten verschiebbar aufgenommen ist [2].\n\n2. Das C-Profil (10) ist aus einem Blech ausgeformt und weist einen Steg (14) und an diesen anschließende U-Schenkel (13)\nauf [3, 4a].\n\n3. Es sind vorspringende Leisten (11, 12) ausgebildet\n3.1 in den Übergangsbereichen zwischen dem Steg (14) des C-Profils (10) und dessen anschließenden U-Schenkeln (13)\n[4a] und\n3.2 zwischen den U-Schenkeln (13) und den mit ihren Enden\n(15, 16) einander zugewandten Endbereichen des C-Profils\n(10), die von den dem Steg (14) abgewandten Längsrandbereichen abstreben [4b].\n\n4. Die vorspringenden Leisten (11, 12)\n4.1 ragen von der senkrecht zum Steg (14) verlaufenden\nLängsmittelebene (17) des C-Profils (10) senkrecht ab [5]\nund\n4.2 sind als Bördelungen ausgebildet [6].\n\n5. Am Einsatzort sind Haltelaschen (4, 5) nach oben oder unten\nhin gesehen ortsfest verankert, die Leisten bzw. Bördelungen\n(11, 12) klemmend übergreifen.\n\n10 Die nachfolgend dargestellten Figuren 1 und 2 des Streitpatents zeigen\neinen Querschnitt des C-Profils sowie das C-Profil mit Befestigungsbeispielen.\n\n11 Mit Hilfe der Figuren lässt sich die beanspruchte Form der Führungsprofilschiene, die in den Merkmalen 1.2, 2 und 3.2 festgelegt ist, erläutern. Danach\nschließen sich an den Steg 14 die U-Schenkel 13 an, die in die einander zugewandten Enden 15, 16 des C-Profils übergehen. In dem Übergangsbereich von\nden U-Schenkeln zu den Enden sind die vorspringenden Leisten 11, 12 ausgebildet. In Merkmalsgruppe 3 wird die räumliche Anordnung der vorspringenden\n\nLeisten innerhalb des C-Profils beschrieben. Sie finden sich an den vier Ecken\nder Führungsprofilschiene jeweils beidseitig in zwei Übergangsbereichen, nämlich im Bereich zwischen dem Steg 14 und den anschließenden U-Schenkeln\n13 und im Bereich zwischen den U-Schenkeln und den einander zugewandten\nEnden 15, 16 des C-Profils. Die Merkmalsgruppe 4 verlangt, dass die Leisten\nsenkrecht von einer senkrecht zum Steg verlaufenden Längsmittelebene abragen, das heißt, dass sie parallel zu dem Steg 14 verlaufen. Die Leisten sind\nschließlich als Bördelungen, die in Absatz 6 der Patentschrift auch als Faltungen bezeichnet werden, ausgebildet. Es handelt sich, wie das Patentgericht\nzutreffend angenommen hat, um einen auskragenden und am freien Ende der\nLeiste auf sich selbst zurückgebogenen, das heißt doppellagigen Bereich des\nC-Profils. Eine mögliche Ausbildung der vorspringenden Leisten als \"Sicken\",\ndas heißt als eingedrückte Rillen in Blechteilen, wie der Sachverständige unter\nBezugnahme auf die VDI/VDE-Richtlinie 2251 ausgeführt hat, ist im Streitpatent\nweder ausdrücklich erwähnt, noch finden sich hierfür sonstige Anhaltspunkte.\n\n12 II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt\nbegründet:\n\n13 1. Eine unzulässige Erweiterung liege nicht vor, da der Gegenstand des\nStreitpatents im Prüfungsverfahren zulässig geändert worden sei. In den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen sei nicht nur allgemein eine C-Führungsprofilschiene offenbart; diese sollte vielmehr nach der Beschreibung und dem\nOberbegriff des damalig beanspruchten Anspruchs 1 \"für die verschiebbare\nAufnahme eines innerhalb einer bestimmten Wegstrecke hin- und hergehend\nmotorisch angetriebenen Schlittens, an den ein lageveränderlich geführter Gegenstand, insbesondere ein ein- oder mehrteiliges Torblatt, angekoppelt ist\",\n\ndienen. Die ursprüngliche Offenbarung umfasse daher auch die Vorrichtung, für\ndie das Streitpatent erteilt worden sei.\n\n14 2. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 sei neu und auch nicht durch\nden Stand der Technik nahegelegt.\n\n15 Weder die aus dem deutschen Gebrauchsmuster 93 19 898 (XB 2) noch\ndie aus der internationalen Patentanmeldung 95/07401 (XB 3) bekannten Vorrichtungen wiesen in den Übergangsbereichen zwischen Steg und U-Schenkeln\nbzw. U-Schenkeln und den Endbereichen der aus Blech ausgeformten C-förmigen Führungsprofilschiene vorspringende Leisten auf, die als Bördelungen\nausgebildet seien. Für die in dem deutschen Gebrauchsmuster 94 03 746\n(XB 4) vorgestellte Profilschiene sei weder angegeben noch aus den Figuren\nersichtlich, dass diese aus einem Blech geformt sei. Die weiter entgegengehaltenen Veröffentlichungen beträfen keine Vorrichtungen gemäß Merkmal 1 des\nHauptanspruchs, sondern Vorhang- und/oder Möbelschienen und könnten\nschon deshalb den Gegenstand des Streitpatents nicht vorwegnehmen.\n\n16 Nächstkommender Stand der Technik sei das deutsche Gebrauchsmuster 93 19 898. Bei der dortigen Vorrichtung seien an den Übergangsbereichen\ndes Profils keine vorspringenden Leisten vorgesehen. Damit seien auch Haltelaschen nicht offenbart, auch wenn das Erfordernis von Befestigungsmitteln an\nsich als selbstverständlich mitzulesen sei. Der Fachmann, ein Maschinenbautechniker mit Kenntnissen der Metallumformung und mit Berufserfahrung bei\nKonstruktion, Montage und dem Betrieb von Garagentorantrieben, finde in den\nEntgegenhaltungen aus dem Stand der Technik weder ein Vorbild noch Anregungen, eine niedrigere Profilhöhe mit ausreichender Steifigkeit mit dem zusätzlichen Vorteil der Verwendung von einfachen Verstärkungs- und/oder Ver-\n\nlängerungsprofilen durch die Kombination der Merkmale des Patentanspruchs\nmit den zusätzlichen Vorteilen einer einfachen Befestigungsmöglichkeit zu erzielen. Auch die in der Veröffentlichung der internationalen Patentanmeldung\n95/07401 (XB 3) gezeigten, ebenfalls C-förmigen Profilschienen wiesen keine\nvorspringenden Leisten nach den Merkmalen des Anspruchs 1 auf. Diese Entgegenhaltung könne den Fachmann allenfalls dazu anregen, die U-Schenkel\nder aus dem deutschen Gebrauchsmuster XB 2 bekannten C-Profilschiene zur\nVersteifung mit Wangen nach der XB 3 zu versehen. Einen Hinweis oder eine\nAnregung auf die anspruchsgemäß vorspringenden Leisten erhalte der Fachmann aus dieser Druckschrift nicht.\n\n17 Bei der Vorrichtung nach dem deutschen Gebrauchsmuster 94 04 746\n(XB 4) sei das C-Profil nicht aus einem Blech ausgeformt. Darüber hinaus seien\ndie dort vorhandenen Leisten nicht wie im Streitpatent ausgebildet. Es gebe\nauch keine Haltelaschen, die die Leisten übergreifen. Es widerspreche fachmännischem Handeln, das komplizierte Laufschienenprofil der XB 4 mittels\nBlechumformung herzustellen. Wolle der Fachmann für diese Vorrichtung zur\nNutzung einer bereits vorhandenen Maschinenausstattung auf ein Blechprofil\nübergehen, so werde er diesbezüglich Informationen über bereits bekannte\nBlechprofile einholen, nicht aber das komplizierte Strangpress-/Stranggussprofil\nso lange umkonstruieren, bis es für Blechumformung und Bördelungsvorgänge\ngeeignet sei.\n\n18 Der Fachmann habe auch keinen Anlass gehabt, sich mit der Gestaltung\nund Fertigungstechnik von Vorhang- und Möbelschienen wie in der Schweizer\nPatentschrift 409 687 (XB 5), dem US-Designpatent 231 326 (XB 12), der deutschen Offenlegungsschrift 14 04 030 (XB 13) und der Schweizer Patentschrift\n644 258 (XB 14) zu befassen. Der Fachmann werde nicht nach einer Lösung\n\nauf einem Gebiet suchen, das von der Gestaltung, der Bemessung und insbesondere der Kräfteverteilung der dort eingesetzten Schienen deutlich anders\nbeschaffen sei. So sei zu berücksichtigen, dass zum Beispiel unter Putz verlegte Vorhangschienen wie in der XB 13 relativ flach ausgestaltet und zudem gegen seitliche Kräfte gesichert seien. Dasselbe gelte für Laufschienen, die in einem Träger aus Holz wie bei der Entgegenhaltung XB 5 eingebettet seien, oder\nfür Möbelauszüge, die in einer Führung liefen.\n\n19 Die Laufschiene gemäß der Entgegenhaltung XB 5 für Schiebetüren von\nMöbelstücken oder Vorhängen zeige zwar zwei vorspringende Leisten in den\nÜbergangsbereichen zwischen den U-Schenkeln und den einander zugewandten Endbereichen des C-Profils. Diese dienten aber als Anschlag zur Begrenzung der Tiefenlage der Schiene in einer Nut, so dass der Anbringungsort dem\nFachmann keine Anregung zur Stabilisierung eines Schienenprofils gebe.\n\n20 Das amerikanische Design-Patent XB 12 für eine Vorhangschiene offenbare zwar eine C-förmige Profilschiene. Diese Veröffentlichung belege lediglich\ndas allgemeine Fachwissen der Blechumformung am Beispiel einer Vorhangschiene, da über die Bedeutung und Bemessung der einzelnen Profilbereiche\nhinsichtlich Profilhöhe und Steifigkeit keine Angaben vorhanden seien.\n\n21 Bei der Einputzschiene aus der deutschen Offenlegungsschrift 14 04 030\n(XB 13) erfolge die Bemessung des Metallprofils nach anderen Gesichtspunkten als bei einer im Wesentlichen frei verlegten Führungsprofilschiene eines\nGaragentorantriebs.\n\n22 Die in der schweizerischen Patentschrift 644 258 (XB 14) gezeigten, aus\nBlech geformten C-förmigen Schienen für Vorhänge mit Gleitern gingen mit ih-\n\nren Ausbuchtungen nicht über den aus der internationalen Patentanmeldung\nXB 3 bekannten Stand der Technik hinaus.\n\n23 III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren stand.\n\n24 1. Der Gegenstand des Streitpatents geht nicht über die ursprünglich\neingereichte Fassung der Patentanmeldung hinaus (Art. 138 Abs. 1 Buchst. c\nEPÜ).\n\n25 Zur Feststellung einer unzulässigen Erweiterung ist der Gegenstand des\nerteilten Patents mit dem Inhalt der ursprünglichen Unterlagen zu vergleichen.\nDer Inhalt der Patentanmeldung ist der Gesamtheit der Unterlagen zu entnehmen. Der Patentanspruch darf nicht auf einen Gegenstand gerichtet werden,\nden die ursprüngliche Offenbarung aus Sicht des Fachmanns - hier, wie zutreffend vom Patentgericht in Übereistimmung mit den Parteien und dem gerichtlichen Sachverständigen gesehen, ein Maschinenbau-Techniker oder Fachhochschul-Ingenieur mit Kenntnissen der Metallumformung und mit Berufserfahrung\nbei Konstruktion, Montage und dem Betrieb von Garagentorantrieben - nicht als\nzur Erfindung gehörend erkennen lässt (BGH, Urteil vom 12. Juli 2011\n- X ZR 75/08, GRUR 2011, 1109 - Reifenabdichtmittel; Urteil vom 22. Dezember 2009 - X ZR 28/06, GRUR 2010, 513 Rn. 29 - Hubgliedertor II; Urteil vom\n5. Juli 2005 - X ZR 30/02, GRUR 2005, 1023, 1024 - Einkaufswagen II).\n\n26 Die ursprüngliche Fassung der Patentanmeldung ist in der internationalen Anmeldung 98/12407 (XB 7) niedergelegt, die mit \"C-förmige Führungsprofilschiene\" bezeichnet und deren Patentansprüche auch auf eine solche Schiene gerichtet sind. Nach der Beschreibung und der Formulierung des dortigen\nPatentanspruchs 1 ist eine C-Führungsprofilschiene offenbart, die \"für die ver-\n\nschiebbare Aufnahme eines innerhalb einer bestimmten Wegstrecke hin- und\nhergehend motorisch angetriebenen Schlittens, an den ein lageveränderlich\ngeführter Gegenstand, insbesondere ein ein- oder mehrteiliges Torblatt, angekoppelt ist\", dienen soll. Damit sind Vorrichtungsteile benannt wie zum Beispiel\nder Schlitten, an den das lageveränderlich geführte Torblatt angekuppelt ist und\ndie C-förmige Führungsprofilschiene, in die der Schlitten verschiebbar aufgenommen werden soll. Eine Vorrichtung wie in dem erteilten Patent ist damit\nzwar nicht wörtlich so benannt, aber inhaltlich beschrieben. Die ursprüngliche\nOffenbarung umfasst daher auch die Vorrichtung, für die das Streitpatent erteilt\nworden ist. Der Gegenstand der Anmeldung ist weder erweitert, noch ist ein\nAliud an seine Stelle gesetzt worden.\n\n27 2. Der Gegenstand des Streitpatents ist in keinem der vorgelegten Dokumente vollständig offenbart und somit gegenüber dem Stand der Technik\nneu. Das hat der gerichtliche Sachverständige ebenso gesehen, und dies wird\nauch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen (Art. 54 Abs. 1, 2 EPÜ).\n\n28 3. Die beanspruchte Vorrichtung beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit,\nda sie sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab\n(Art. 56 Satz 1 EPÜ).\n\n29 a) Nach der Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit um eine Rechtsfrage, die mittels wertender Würdigung der tatsächlichen Umstände zu beurteilen ist, die unmittelbar\noder mittelbar geeignet sind, etwas über die Voraussetzungen für das Auffinden\nder erfindungsgemäßen Lösung auszusagen (BGH, Urteil vom 7. März 2006\n- X ZR 213/01, BGHZ 166, 305 - Vorausbezahlte Telefongespräche). Der Senat\nhat weiter entschieden, dass es in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbar-\n\nkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe dafür bedarf, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen, um das Begehen eines von den\nbisher beschrittenen Wegen abweichenden Lösungswegs nicht nur als möglich,\nsondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen - abgesehen von den Fällen, in\ndenen für den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist. Das aus dem Stand\nder Technik Bekannte muss dem Fachmann Anlass oder Anregung gegeben\nhaben, zu der vorgeschlagenen Lehre zu gelangen (BGH, Urteil vom 30. April\n2009 - Xa ZR 92/05, BGHZ 182, 1 - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; Urteil\nvom 8. Dezember 2009 - X ZR 65/05, GRUR 2010, 407 - einteilige Öse).\n\n30 b) Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist\ndas deutsche Gebrauchsmuster 93 19 898 (XB 2); davon sind sowohl das Patentgericht als auch die Parteien ausgegangen. Es betrifft eine Antriebseinrichtung mit einer Führungsschiene zum Öffnen und Schließen von Toren und weist\nauch eine C-förmige Führungsprofilschiene auf, in der ein Schlitten verschiebbar aufgenommen ist. Das in XB 2 zu lösende technische Problem besteht darin, die Stabilität und Festigkeit der Laufschiene bei gleichzeitiger Verringerung\ndes Materialbedarfs zu vergrößern (S. 2 unten). Zur Lösung wird vorgeschlagen, dass die Kantenbereiche der freien Enden zwei übereinander angeordnete\nMateriallagen haben. Die Vorrichtung zeigt jedoch keine als Bördelungen ausgebildete vorspringende Leisten, wie sie in den Merkmalsgruppen 3 und 4 des\nStreitpatents vorgesehen sind und auch keine Haltelaschen nach Merkmal 5,\nund sie gibt auch keine Anregung dafür, eine Führungsprofilschiene entsprechend auszubilden.\n\n31 c) Auch dem übrigen entgegengehaltenen Stand der Technik kann\neine entsprechende Anregung nicht entnommen werden.\n\n32 aa) Die Antriebsvorrichtung nach der internationalen Anmeldung\n95/07401 (XB 3) hat eine Profilschiene, deren U-förmige Schenkel nach außen\nvorspringende Wangen aufweisen. Einen Hinweis, anstelle dieser Ausbuchtungen in den Übergangsbereichen zwischen dem Steg des Profils und den U-Schenkeln und zwischen diesen und den Enden des C-Profils vorspringende\nLeisten vorzusehen, erhält der Fachmann hieraus nicht.\n\n33 bb) Das deutsche Gebrauchsmuster 94 03 946 (XB 4) offenbart ebenfalls eine Antriebsvorrichtung. Die Profilschiene besteht hier nicht aus einem\nBlech, sondern ist als Stranggußprofil aus Aluminium geformt. Dem Fachmann\nist in der Regel an einer Vereinfachung des Vorrichtungsaufbaus gelegen. Er\nhatte, wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, keinen Anlass, diese\nKonstruktion als Ausgangspunkt zu wählen, um deren kompliziertes Laufschienenprofil mittels Blechumformung herzustellen. Aber auch einzelne dort verwendete Vorrichtungsteile geben keine Anregung zu einer Ausgestaltung nach\ndem Streitpatent. Die in XB 4 vorgestellte Profilschiene weist rechteckige Profile\nauf (Fig. 6, Bezugsziffern 7i, 7k, 7l, 7m, Beschreibung S. 11 oben), die zu beiden Seiten der Laufschiene C-förmige Halteprofile bilden und die zwei Laufschienenelemente zu einer gesamten Laufschiene verbinden. Es handelt sich\num rechteckige Halteprofile und nicht um Leisten. Sie entsprechen nicht, wie\nauch der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat, den vorspringenden\nLeisten des Streitpatents und bieten auch keine Anregung, solche Leisten auszubilden, geschweige denn sie als Bördelungen vorzusehen.\n\n34 cc) Die Schweizer Patente 409 687 (XB 5) und 644 258 (XB 14), das\nUS-Design-Patent 231 326 (XB 12) und die deutsche Offenlegungsschrift\n1 404 030 (XB 13) offenbaren Möbel- oder Vorhangschienen und keine Vorrich-\n\ntung zum motorischen Antreiben eines ein- oder mehrteiligen Torblatts. Das\nPatentgericht hat deshalb zu Recht in Zweifel gezogen, ob sich der mit der Weiterentwicklung von Garagentorantrieben befasste Fachmann im Hinblick auf die\nunterschiedliche Bemessung und Kräfteverteilung mit der Gestaltung und der\nFertigungstechnik von Vorhangschienen befassen würde. Selbst bei Heranziehung dieser Entgegenhaltungen erhält der Fachmann aber keine Anregung zur\nGestaltung einer Vorrichtung nach dem Streitpatent.\n\n35 (1) Die Laufschiene nach dem Schweizer Patent 409 687 (XB 5) zeigt\nin den Figuren 1 und 2 zwei seitliche Vorsprünge 8, die als Anschläge zur Begrenzung der Tiefenlage der Laufschiene dienen (Sp. 2, Z. 54-57). Sie bieten\ndem Fachmann keine Anregung zur Durchführung der konstruktiven Maßnahmen zur Gestaltung des C-Profils nach dem Streitpatent, insbesondere vorspringende Leisten vorzusehen und sie als Bördelungen auszubilden. Dies hat\nauch der gerichtliche Sachverständige so gesehen.\n\n36 (2) Das US-Design-Patent 231 326 (XB 12) offenbart anhand von fünf\nZeichnungen eine Vorhangschiene. Das Profil in Figur 5 zeigt auf beiden Seiten\nim oberen Übergangsbereich zu den Schenkeln eine doppellagige Ausformung,\ndie jedoch nicht über die Breite des Profils hinausragt. Im unteren Übergangsbereich finden sich derartige Ausformungen nicht. Aus dieser Gestaltung ergibt\nsich keine Anregung für den Fachmann, das Profil wie im Streitpatent mit 4 vorspringenden Leisten, die über die Breite des Profils hinausragen, auszubilden.\n\n37 (3) Die deutsche Offenlegungsschrift 1 404 030 (XB 13) betrifft eine\nGardineneinputzschiene aus Metall, die innen und/oder außen oder teilweise\nmit Kunststoff überzogen wird. Der Kunststoffüberzug soll, wie der Sachverständige ausgeführt hat, die mechanischen Eigenschaften positiv beeinflussen.\n\nIm Gegensatz zum Streitpatent werden diese Eigenschaften nicht mit konstruktiven Maßnahmen erreicht. Die XB 13 kann deshalb auch keine Anregungen zu\nden Maßnahmen, wie sie in den Merkmalsgruppen 3, 4 und 5 dargestellt sind,\nenthalten.\n\n38 (4) Das Schweizer Patent 644 258 (XB 14) zeigt eine C-förmige\nSchiene für Vorhänge mit Gleitern. Sie weist an den U-förmigen Schenkeln\nAusbuchtungen 12, 22 (Fig. 2 und 4) auf, die den nach außen vorspringenden\nWangen der XB 3 vergleichbar sind. Ebenso wie bei XB 3 erhält der Fachmann\ndurch die Ausbuchtungen keine Anregung, in den Übergangsbereichen 4 vorspringende Leisten als Bördelungen auszubilden.\n\n39 dd) Das europäische Patent 638 758 (XB 16) betrifft ein Blechprofilteil\nmit aus der Blechebene verformten Sicken, die zur Versteifung des Blechs dienen. Die Merkmale der Gruppen 4 und 5 sind nicht offenbart, denn die dort vorgestellten Leisten sind, wie ausgeführt, nicht mit Sicken, das heißt mit in dem\nBlechteil eingeprägten Rinnen und Rillen, gleichzusetzen. Aus der Ausbildung\nvon Rinnen und Rillen, die ihrerseits eine Stabilisierungsmaßnahme darstellt,\nergibt sich keine Anregung, die vorspringenden Leisten mit entsprechenden\nHaltelaschen nach dem Streitpatent vorzusehen.\n\n40 ee) Das deutsche Gebrauchsmuster 1 959 154 (XB 17) beschreibt eine Laufschiene für Kabelwagen, Hängebahnen, Schiebetore und dergleichen.\nVon einem motorisch angetriebenen Schlitten, an den ein lageveränderlich geführtes Torblatt angekuppelt ist, ist nicht die Rede. Die Merkmalsgruppen 3 und\n4 des Streitpatents sind in der XB 17, wie auch der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat, nicht direkt beschrieben. Nach der Beschreibung der XB 17\n(S. 6 unten) und Abbildung 1 weist die Laufschiene in Höhe ihrer Oberseite\n\nbeidseitig je eine Rippe oder einen Wulst auf. Derartige Rippen fehlen an der\nUnterseite. Weiter ist ausgeführt, dass man die Rippen a und b je nach dem\nHerstellungsverfahren des Kastenprofils auch anders ausbilden könne. Aus\ndieser Formulierung kann man entnehmen, dass andere Ausbildungen möglich\nsind. Eine Anregung, die Rippen auch an der Unterseite des Profils vorzusehen\nund damit möglicherweise zu den vorspringenden Leisten des Streitpatents zu\ngelangen, ergibt sich daraus nicht.\n\n41 ff) Das Schweizer Patent 202 810 (XB 18) bezieht sich auf eine Vierkanthohlschiene für Innenroller, an der Gardinen oder Vorhänge befestigt werden können. Eine C-förmige Führungsprofilschiene für Torantriebe ist nicht offenbart, folglich auch keine einander zugewandten Endbereiche des C-Profils,\nebenso wenig Haltelaschen, die Leisten oder Bördelungen klemmend übergreifen. Die wulstartigen Verstärkungen m (Fig. 10 und 11 der XB 18) können für\ndie Ausbildung der vorspringende Leisten im Sinne des Streitpatents keinen\nHinweis geben. Es handelt sich um Sicken, die durch Einprägen in das Blech\ngebildet werden und eine Stabilisierung bewirken. Ihr Vorhandensein veranlasst\nden Fachmann allenfalls sich Verstärkungsmaßnahmen für die Schiene zu\nüberlegen, nicht aber, doppellagige Leisten, die als Bördelungen ausgebildet\nsind, in Betracht zu ziehen.\n\n42 d) Nach alldem ist aus dem Stand der Technik eine Anregung zur patentgemäßen Gestaltung der Vorrichtung nicht ersichtlich. Der Prüfung der\nRechtsfrage, ob der Gegenstand der Erfindung durch den Stand der Technik\nnahegelegt war, ist der Gegenstand der Erfindung in der Gesamtheit seiner Lösungsmerkmale in ihrem technischen Zusammenhang zugrunde zu legen. Eine\nUntersuchung von einzelnen Merkmalen oder Merkmalsgruppen dahingehend,\nob sie dem Fachmann durch den Stand der Technik je für sich nahegelegt wa-\n\nren, kann das Naheliegen des Gegenstands der Erfindung in seiner Gesamtheit\nnicht begründen (BGH, Urteil vom 15. Mai 2007 - X ZR 273/02, GRUR 2007,\n1055 - Papiermaschinengewebe, mwN). Nach diesen Vorgaben konnte allein\nder Umstand, dass Teile zur möglichen Ausgestaltung der patentgemäßen Vorrichtung im Stand der Technik oder im allgemeinen Fachwissen bekannt waren,\nden Fachmann nicht veranlassen, bei einer entsprechenden Vorrichtung die mit\ndem Streitpatent beanspruchte Merkmalskombination vorzusehen, bei der - wie\ndas Patentgericht zutreffend ausgeführt hat - die Vorteile einer Profilversteifung\nmit gleichzeitig einfacher Befestigungsmöglichkeit und bedarfsweiser Verstärkungs- bzw. Verlängerungsmöglichkeit durch die Nutzung der abragenden Leisten ergänzend zusammenwirken.\n\n43 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG, § 97 Abs. 1\nZPO.\n\nMeier-Beck Keukenschrijver Mühlens\n\nGrabinski Schuster\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 09.10.2008 - 2 Ni 43/06 (EU) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-12-13/x-zr-135-08","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-12-13/x-zr-135-08","retrieved":"2026-10-24 08:01:16.580697+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-12-13/x-zr-135-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. Zivilsenat","date":"2011-12-13","dockets":["X ZR 135/08"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 13.12.2011 – X ZR 135/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-12-13/x-zr-135-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Berufung gegen das am 9. Oktober 2008 verkündete Urteil\ndes 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird\nauf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"PatG/121","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"121","label":"§ 121 PatG","mentions":1},{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T08:01:16.580697+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}