{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2011-12-13","aktenzeichen":"X ZR 125/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nX ZR 125/08 Verkündet am:\n13. Dezember 2011\nWermes\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens, den Richter\nDr. Grabinski und die Richterin Schuster\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 17. Oktober 2008 an\nVerkündungs Statt zugestellte Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts abgeändert:\n\nDas europäische Patent 927 292 wird im Umfang der Patentansprüche 1 und 2, 4 bis 8 und 9 dadurch teilweise für nichtig erklärt,\ndass an ihre Stelle folgende Patentansprüche treten:\n\n1. Verwendung eines stufenlos klemmend einstellbaren Begrenzungsanschlags (1) einer C-förmigen Führungsprofilschiene (5)\nfür die verschiebbare Aufnahme eines innerhalb einer durch\nBegrenzungsanschläge bestimmbaren Wegstrecke hin- und\nhergehend motorisch angetriebenen Schlittens als Anschlag für\nden Schlitten, an den ein lageveränderlich geführter Gegenstand, insbesondere ein ein- oder mehrteiliges Torblatt, angekuppelt ist, wobei der Begrenzungsanschlag mit einem Anschlagteil (2) und einer Klemmplatte (3) versehen ist, die die\naufeinander zu gerichteten einen Profilspalt (51) zwischen sich\nfreilassenden Endabschnitte (52) des Profils der Führungsprofilschiene (5) zwischen sich aufnehmend mittels Klemmschrauben (4) aufeinander zu unter Klemmung der Endabschnitte (52)\n\ngegenüber den Anschlagkräften des Schlittens festsetzend verspannbar sind und die Klemmplatte (3) mit in den Profilspalt (51) eingreifenden Distanznasen (31) versehen ist, die aus\nder Klemmebene ausgebogen sind und an den jeweiligen,\ndurch die Endabschnitte (52) definierten Kanten des Profilspaltes (51) anliegen, und wobei der Begrenzungsanschlag (1) an\nder C-förmigen Führungsprofilschiene (5) eingesetzt wird, bei\nwelcher von deren Steg und deren Endabschnitten (52) parallel\nzum Steg über die Schenkel hinaus vorspringende Versteifungsrippen in Form von Bördelungen vorgesehen sind, die aus\ndem das Führungsprofil bildenden Blech ausgeformt sind.\n\n2. Verwendung nach Anspruch 1,\ndadurch gekennzeichnet,\ndass für die Anlage an jeder der beiden Kanten des Profilspaltes (51) je zwei Distanznasen (31) vorgesehen sind, zwischen\ndie die benachbarte Klemmschraube (4) eingreift.\n\n4. Verwendung nach einem der Ansprüche 1 bis 2,\ndadurch gekennzeichnet,\ndass der Anschlagteil (2) Verstärkungsrippen aufweist, die als\nsenkrecht zur Klemmebene von dieser abragende Anschlagböcke (21) ausgebildet sind, die vorzugsweise an den in Profillängsrichtung der Führungsprofilschiene liegenden Endbereichen\ndes Anschlagteils (2), insbesondere in Form von Abbiegungen,\nvorgesehen sind.\n\n5. Verwendung nach einem der vorangehenden Ansprüche,\ndadurch gekennzeichnet,\ndass der Anschlagteil (2) in Richtung auf die Klemmebene geneigt ausgebildete Klemmbrücken (22) aufweist, insbesondere\nin Form entsprechend abgewinkelter Randbereiche des Anschlagteils (2), deren klemmend angreifende Endkanten in Profillängsrichtung der Führungsprofilschiene (5) verlaufen.\n\n6. Verwendung nach einem der vorangehenden Ansprüche,\ndadurch gekennzeichnet,\ndass der Anschlagteil (2) mit einer - vorzugsweise allseits berandeten - Abdrückung (24) ausgeformt ist, die auf die Klemmplatte (3) zu gerichtet ist und eine Durchbiegebegrenzung für\ndiese bildet.\n\n7. Verwendung nach einem der vorangehenden Ansprüche,\ndadurch gekennzeichnet,\ndass die - vorzugsweise im Anschlagteil (2) ausgebildeten -\nMuttergewinde, die vorgeprägt oder durch selbstschneidende\nAusbildung der Klemmschrauben (4) erzeugt sind, in verdickten\nBereichen (25) ausgebildet sind.\n\n8. Verwendung nach einem der vorangehenden Ansprüche,\ndadurch gekennzeichnet,\ndass die Klemmschrauben (4) paarweise etwa in einer Ebene\nsenkrecht zur Profillängsrichtung der Führungsprofilschiene (5)\nangeordnet sind und vorzugsweise Senk- oder Linsenschraubköpfe (41) aufweisen.\n\n9. Verwendung nach einem der vorangehenden Ansprüche,\ndadurch gekennzeichnet,\ndass zumindest der Anschlagteil (2) aus federelastische Eigenschaft aufweisendem Werkstoff, insbesondere Stahl, ausgebildet ist.\n\nPatentanspruch 3 bleibt in den Rückbeziehungen des erteilten Patents bestehen. Die Patentansprüche 4 bis 8 bleiben in Rückbeziehung auf Patentanspruch 3 in ihren bisherigen Fassungen bestehen. Patentanspruch 9 bleibt in Rückbeziehung auf Patentanspruch\n3 und in Rückbeziehung auf Patentanspruch 6, soweit dieser auf\nPatentanspruch 5 zurückbezogen ist, in seiner bisherigen Fassung\nbestehen.\n\nIm Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.\n\nVon den Kosten der Berufung tragen die Klägerin 1/10, die Beklagte 9/10.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik\nDeutschland erteilten europäischen Patents 927 292 (Streitpatents), das am\n18. September 1997 unter Inanspruchnahme der Priorität zweier deutscher Gebrauchsmuster vom 18. September 1996 und vom 30. Oktober 1996 angemeldet worden ist und einen Begrenzungsanschlag einer C-förmigen Führungsprofilschiene für motorisch angetriebene Gegenstände betrifft und neun Patentansprüche umfasst. Patentanspruch 1 lautet wie folgt:\n\n\"Stufenlos klemmend einstellbarer Begrenzungsanschlag (1) einer\nC-förmigen Führungsprofilschiene (5) für die verschiebbare Aufnahme eines innerhalb einer durch Begrenzungsanschläge bestimmbaren Wegstrecke hin- und hergehend motorisch angetriebenen Schlittens, an den ein lageveränderlich geführter Gegenstand, insbesondere ein ein- oder mehrteiliges Torblatt, angekuppelt ist, mit einem Anschlagteil (2) und einer Klemmplatte (3), die\ndie aufeinander zu gerichteten einen Profilspalt (51) zwischen sich\nfreilassenden Endabschnitte (52) des Profils der Führungsprofilschiene (5) zwischen sich aufnehmend mittels Klemmschrauben\n(4) aufeinander zu unter Klemmung der Endabschnitte (52) gegenüber den Anschlagkräften des Schlittens festsetzend verspannbar sind,\ndadurch gekennzeichnet,\ndass die Klemmplatte (3) mit in den Profilspalt (51) eingreifenden\nDistanznasen (31) versehen ist, die aus der Klemmebene ausgebogen sind und an den jeweiligen, durch die Endabschnitte (52)\ndefinierten Kanten des Profilspalts (51) anliegen.\"\n\n2 Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei\nnicht patentfähig. Die Beklagte hat das Schutzrecht in der erteilten Fassung und\nin der Fassung von zwei Hilfsanträgen verteidigt.\n\n3 Das Patentgericht hat das Streitpatent teilweise für nichtig erklärt. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie das Streitpatent\nhauptsächlich in der erteilten Fassung verteidigt, wobei in Patentanspruch 1 das\nWort \"insbesondere\" durch das Wort \"nämlich\" ersetzt werden soll. Hilfsweise\nverteidigt sie das Streitpatent mit den Patentansprüchen nach den Hilfsanträgen I bis V, die im Wesentlichen auf die Verwendung des ursprünglich beanspruchten Gegenstands gerichtet sind.\n\n4 Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr.-Ing. habil. S. ,\nInstitut für Produktionstechnik, , ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und\nergänzt hat.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n5 Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.\n\n6 I. Das Streitpatent betrifft einen Begrenzungsanschlag einer C-förmigen\nFührungsprofilschiene, der stufenlos klemmend einstellbar ist.\n\n7 1. Nach der Patentbeschreibung finden derartige Begrenzungsanschläge\nzum Beispiel für Garagentorantriebe Anwendung und haben die Aufgabe, den\nSchlitten und damit die Bewegungsstrecke des angekuppelten Gegenstands,\nbeispielsweise des Garagentors, zu begrenzen. Sie sollen die Öffnungs- und\nSchließanlage eines Torblatts fixieren und verhindern, dass diese Endlagen\nüberfahren werden.\n\n8 Herkömmliche, im Stand der Technik bekannte Begrenzungsanschläge\nseien, so erläutert die Patentschrift, mit umgreifenden Teilen versehen, die von\naußen auf die Führungsprofilschiene aufgesetzt sind, oder sie arbeiteten mit\nSpannelementen, die an den Innenseiten der Führungsprofilschiene angreifen.\nNachteilig bei diesen Konstruktionen sei, dass das gesamte C-förmige Führungsschienenprofil von außen nach innen bzw. von innen nach außen verspannt und verformt werde.\n\n9 Die Beschreibung erwähnt einen aus dem Gebrauchsmuster 85 17 253\n(Y2) bekannten Begrenzungsanschlag zur Bewegungsbegrenzung manuell zu\nbetätigender Schiebetüren \"mit den Merkmalen des Oberbegriffs des beigefügten Anspruch(s) 1\", der dem Profil der Führungsschiene zum Einschieben in\ndieselbe angepasst und mit einer Klemmschraube sicherbar sei (Abs. 6).\n\nAls \"Aufgabe\" der Erfindung wird angegeben, einen stufenlos einstellbaren, klemmend festsetzbaren Begrenzungsanschlag zur Verfügung zu stellen,\nder eine klemmende Festsetzung an der Führungsprofilschiene gestattet, ohne\nderen Form zu verändern, und der diese Form zusätzlich stabilisiert (Abs. 7).\n\n11 2. Die Lösung soll sich aus dem Gegenstand des Patentanspruchs 1\nnach dem Hauptantrag ergeben, der sich in folgende Merkmale gliedern lässt\n(Gliederung des Patentgerichts in eckigen Klammern):\n\n1. Begrenzungsanschlag (1) einer Führungsprofilschiene (5) [1],\nder\n1.1 stufenlos einstellbar [1] und\n1.2 mit einem Anschlagteil (2) und einer Klemmplatte (3) versehen [4] ist.\n\n2. Die Führungsprofilschiene (5)\n2.1 ist C-förmig und weist aufeinander zu gerichtete Endabschnitte (52) auf, die einen Profilspalt (51) zwischen sich\nfreilassen [5], und\n2.2 ist für die verschiebbare Aufnahme eines Schlittens ausgebildet [2], der innerhalb einer durch Begrenzungsanschläge bestimmbaren Wegstrecke hin- und hergehend\nmotorisch angetrieben ist [2] und an den ein lageveränderlich geführter Gegenstand, nämlich ein ein- oder mehrteiliges Torblatt angekuppelt ist [2, 3].\n\n3. Das Anschlagteil (2) und die Klemmplatte (3)\n3.1 nehmen die Endabschnitte (52) des Profils der Führungsprofilschiene (5) zwischen sich auf [5] und\n3.2 sind mittels Klemmschrauben (4) aufeinander zu unter\nKlemmung der Endabschnitte gegenüber den Anschlagkräften des Schlittens festsetzend miteinander verspannbar [6].\n\n4. Die Klemmplatte (3) ist mit Distanznasen (31) versehen [7], die\n4.1 in den Profilspalt (51) eingreifen [7],\n4.2 aus der Klemmebene ausgebogen sind [8] und\n4.3 an den jeweiligen, durch die Endabschnitte (52) definierten Kanten des Profilspaltes (51) anliegen [9].\n\n12 Die nachfolgend dargestellten Figuren 1 und 2 zeigen einen patentgemäßen Begrenzungsanschlag im Halbschnitt und eine entsprechende Seitenansicht.\n\n13 3. Die im Streitpatent formulierte Aufgabe ist in dem Gebrauchsmuster\n85 17 253 (Y2) bereits gelöst. Y2 betrifft zwar keinen Begrenzungsanschlag für\n(motorisch angetriebene) Schlitten und entspricht insoweit - entgegen Absatz 6\nder Patentbeschreibung - nicht dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1. In Y2\n\nwird ein Feststeller an einem Anschlagglied und in einer Laufschiene gehalten.\nDas Gebrauchsmuster stellt somit einen stufenlos einstellbaren festsetzbaren\nBegrenzungsanschlag zur Verfügung, der eine klemmende Festsetzung an der\nFührungsprofilschiene gestattet, ohne deren Form zu verändern, und stattdessen diese Form zusätzlich stabilisiert. Das entspricht der im Streitpatent genannten Aufgabe. Das technische Problem des Streitpatents, dessen Ermittlung\nTeil der Auslegung des Patentanspruchs ist, ergibt sich aus dem, was die Erfindung tatsächlich leistet (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - Xa ZR 36/08, GRUR\n2010, 602 Rn. 27 - Gelenkanordnung; Beschluss vom 19. Oktober 2004\n- X ZB 33/03, GRUR 2005, 141 - Anbieten interaktiver Hilfe; Urteil vom 12. Februar 2003 - X ZR 200/99, GRUR 2003, 693 - Hochdruckreiniger). Hierfür verbleibt nur, eine zuverlässige Montage des Begrenzungsanschlags zu gewährleisten, was das Streitpatent durch die Distanznasen der Klemmplatte (Merkmalsgruppe 4) erreicht. Entscheidend ist deshalb nicht, ob sich in der Führungsschiene ein motorisch angetriebener Schlitten zur Führung eines angekuppelten Torblatts oder die Laufrolle einer Schiebetür befindet, wie sie die Y2\nbeschreibt.\n\n14 4. Die Führungsprofilschiene gehört - entgegen der Auffassung des Patentgerichts - insoweit zum Gegenstand des Streitpatents, als der geschützte\nGegenstand mit Merkmalen beschrieben ist, die auch die Führungsprofilschiene\nin bestimmtem Umfang festlegen. Sie ist C-förmig ausgestaltet, weist also einen\nProfilrücken auf mit zwei Schenkeln, deren Endabschnitte aufeinander zu gerichtet sind und in Schienenlängsrichtung einen Profilspalt begrenzen (Merkmale 1, 2.1). Der Anspruch könnte zwar auch als auf einen Begrenzungsanschlag\nfür eine Führungsschiene gerichtet zu lesen sein. Dafür spricht die Beschreibung, in deren Absatz 28 - in Übereinstimmung mit den Prioritätsunterlagen -\nvon einer Führungsprofilschiene die Rede ist, bei welcher der Begrenzungsanschlag bevorzugt eingesetzt werde. Dieser Lesart steht aber der Wortlaut des\n\nPatentanspruchs entgegen, der den Genitiv verwendet (\"Begrenzungsanschlag\neiner Führungsprofilschiene\"). Über diese rein sprachliche Betrachtung hinaus\nverlangt der Patentanspruch auch, dass die Distanznasen in den Profilspalt\neingreifen (Merkmal 4.1) und an den jeweiligen durch die Endabschnitte definierten Kanten des Profilspalts anliegen (Merkmal 4.3). Diese Anforderung kann\nnicht in eine bloße Eignung umdefiniert werden, was insbesondere bei dem\nMerkmal 4.3 deutlich wird. Denn die Beantwortung der Frage, ob die Distanznasen anliegen, hängt wesentlich von der gegenständlichen Ausgestaltung der\nFührungsprofilschiene ab.\n\n15 Das Merkmal 2.2 beinhaltet demgegenüber die bloße Eignung zur Aufnahme eines Schlittens, wobei nach dem Anspruchswortlaut weder dessen motorischer Antrieb noch die Frage, welcher Gegenstand an den Schlitten angekuppelt ist, von erkennbarer Bedeutung für die Ausgestaltung der Führungsprofilschiene ist.\n\n16 II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt\nbegründet:\n\n17 Der Gegenstand des Streitpatents beruhe im Umfang der Nichtigerklärung nicht auf erfinderischer Tätigkeit, da er dem Fachmann, einem Diplomingenieur (FH) mit Berufserfahrung in der Konstruktion von Garagentorantrieben,\nzum Prioritätszeitpunkt durch den druckschriftlichen Stand der Technik, insbesondere das deutsche Gebrauchsmuster 85 17 253 (Y2), in Verbindung mit\ndem allgemeinen Fachwissen nahegelegt worden sei.\n\n18 Aus dem Gebrauchsmuster sei ein stufenlos klemmend einstellbarer Begrenzungsanschlag einer C-förmigen Führungsprofilschiene bekannt. Eine\nLaufrolle sei an einer nicht dargestellten Trageeinrichtung für die Tür gelagert.\n\nDiese Trageeinrichtung sei aufgrund ihrer linearen Bewegung entlang der\nSchiene als Schlitten zu bezeichnen. Sie sei durch einen Antrieb bewegbar, der\nzwar in der Y2 nicht ausdrücklich erwähnt, aber bei Schiebetüren ohne Feststeller regelmäßig vorhanden sei. An diese Trageeinrichtung sei ein lageveränderlich geführter Gegenstand (ein Türflügel, der je nach Größe auch als Tor zu bezeichnen sei) angekuppelt. Der Begrenzungsanschlag in der Y2 weise auch ein\nAnschlagteil und unter dem Kopf der Klemmschraube auch eine Klemmplatte\nauf. Die Klemmplatte sei im Wesentlichen flach mit abgebogenen Längskanten\nund ohne in den Profilspalt eingreifende Vorsprünge, wie sie das Streitpatent\nvorsehe, ausgebildet. Somit unterscheide sich der Begrenzungsanschlag gemäß dem Streitpatent von dem aus der Anlage Y2 bekannten Anschlag nur\ndurch die Merkmalsgruppe 4.\n\n19 Den Figuren 1 und 2 der Y2 entnehme der Fachmann bereits einen formschlüssigen Eingriff der Längskanten des Anschlagteils in die innenseitig vertieften Endabschnitte des Profils. Dieser Eingriff sei auch nach dem Anziehen\nder Klemmschraube gesichert, so dass weder eine Bewegung der Endabschnitte aufeinander zu noch voneinander weg möglich sei mit der Folge, dass die\nForm der Führungsprofilschiene unverändert und zusätzlich stabilisiert sei. Der\nFachmann erkenne, dass der Monteur indessen die gewünschte Lage des\nKlemmteils beim Anziehen der Klemmschraube so lange sicherstellen müsse,\nbis die abgewinkelten Längskanten des Klemmteils sich an die zurückspringenden Enden der Endabschnitte anlegten, damit es zu keiner Verspannung in gegenüber der Einbausolllage verdrehter Stellung komme, die sich infolge von\nErschütterungen lösen könne. Es gehöre zum allgemeine Fachwissen, dass der\nFachmann zur Vermeidung dieses Problems einen bereits vor dem Anziehen\nder Klemmschraube wirksamen Formschluss bereitstelle, der auch bei einer\nzunächst nur lose eingeschraubten Klemmschraube das sichere \"Einlaufen\"\n\ndes Klemmteils in seine Solllage gegenüber den Endabschnitten sicherstelle.\nDabei biete es sich an, in den Profilspalt eingreifende Vorsprünge auszubilden,\ndie bei flachen Blechteilen regelmäßig materialeinheitlich durch Ausbiegen von\nBereichen in geeigneter Größe hergestellt würden. Es bedürfe deshalb lediglich\nüblichen fachmännischen Handelns, um die Klemmplatte mit den in den Profilspalt eingreifenden Distanznasen zu versehen, die aus der Klemmebene ausgebogen sind und an den jeweiligen durch die Endabschnitte definierten Kanten\ndes Profilspalts anliegen.\n\n20 Auch die Gegenstände der Hilfsanträge 1 und 2 beruhten nicht auf einer\nerfinderischen Leistung.\n\n21 III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren im\nWesentlichen stand.\n\n22 1. Der Gegenstand des Streitpatents in der nach dem Hauptantrag verteidigten Fassung ist neu (Art. 54 Abs. 1, 2 EPÜ)\n\n23 a) Das deutsche Gebrauchsmuster 85 17 253 (Y2) betrifft ein Anschlagglied zur Bewegungsbegrenzung von Schiebetüren, das dem Profil der Laufschiene der Schiebetür angepasst ist. Es ist in die Laufschiene einsetzbar und\nfeststellbar und wird dort formschlüssig gehalten; es weist ein elastisches Pufferstück sowie einen Feststeller für eine Laufrolle auf.\n\n24 aa) Wie im Streitpatent wird hier eine Schiene für die verschiebbare Aufnahme eines Gegenstands beschrieben, der innerhalb einer durch Begrenzungsanschläge bestimmbaren Wegstrecke hin- und hergehend geführt wird.\nDie Schiebetür kann als Torblatt im Sinne des Streitpatents angesehen werden.\n\n(Merkmale 1, 1.1; 2.2). Aus Figur 1 der Y2 ist zudem ein Anschlagteil - dort bezeichnet als Anschlagglied 2 - und eine Anschlag- oder Klemmplatte (ohne Bezugszeichen, Merkmale 1.2 und 3 des Streitpatents) zu erkennen. Dabei nehmen das Anschlagglied und die Klemmplatte die Endabschnitte des C-Profils\nder Führungsprofilschiene 1 zwischen sich auf, und zwischen den Endabschnitten ist ein Profilspalt vorhanden (Merkmale 2.1 und 3.1 des Streitpatents). In\nder Y2 werden das Anschlagglied und die Klemmplatte mittels der Klemmschraube festsetzend verspannt. Das entspricht der Offenbarung im Streitpatent\n(Merkmal 3.2), in dem zwar von Klemmschrauben die Rede ist, was aber bei\nsinnvollem Verständnis mit Blick auf die Länge des Anschlagteils und die dargestellte Breite des Profilspaltes in Y2 auch die Verspannung mit einer einzelnen Klemmschraube einschließt. Dies zieht auch die Beklagte nicht in Zweifel.\n\n25 bb) Nicht offenbart in Y2 ist ein motorisch angetriebener Schlitten (Merkmal 2.2). Ebenfalls nicht offenbart sind in der Y2 die Distanznasen mit den in\nMerkmalsgruppe 4 des Streitpatents enthaltenen Ausgestaltungen.\n\n26 b) Die europäische Patentanmeldung 444 378 (Y3) betrifft eine Vorrichtung (mechanism) zur Aufhängung von Gleittüren. Sie weist ein oberes horizontales Profil mit einem umgekehrt L-förmigen Querschnitt (\"…an upper horizontal\nprofile with an inverted \"L\" shaped section\", Y3, Sp. 2, Z. 3, 4; Sp. 8, Z. 21, 22)\nauf. Eine C-förmige Führungsprofilschiene wie im Streitpatent ist damit nicht\nbeschrieben. Ebenso sind Merkmal 1.2 und die Merkmalsgruppen 3 und 4, wie\nauch der gerichtliche Sachverständige angenommen hat, nicht offenbart.\n\n27 c) Das deutsche Gebrauchsmuster 94 06 829 (Y4) stellt einen elektromotorischen Torantrieb, insbesondere für ein Garagentor vor. Ein Antriebsmittel,\nein Antriebsaggregat mit Elektromotor und eine Steuerungsvorrichtung werden\n\nmittels einer Führungsschiene geführt und angeordnet. Im Profil der Führungsschiene sind Endanschläge 14 und 15 vorgesehen. Letztere begrenzen den\nWeg des Antriebsaggregats für die Toroffenstellung (Y4, Sp. 4 Z. 31 ff.; Sp. 6\nZ. 2 ff.). Einzelheiten der Konstruktion der Führungsschiene, die sich im Streitpatent in den Merkmalen 1, 1.2 und den Merkmalsgruppen 3 und 4 finden, sind\nnicht offenbart.\n\n28 d) Gegenstand des deutschen Gebrauchsmusters 1 955 558 (Y16) ist ein\nFeststeller für Innenläufer-Vorhangschienen, der benötigt wird, um das Herauslaufen der Vorhangaufhänger aus den Enden der Tragschienen zu verhindern.\nIn dieser Entgegenhaltung ist, was auch die Klägerin nicht in Abrede stellt, weder eine C-förmige Führungsprofilschiene noch deren Ausbildung für die verschiebbare Aufnahme eines motorgetriebenen Schlittens, an den ein ein- oder\nmehrteiliges Torblatt angekuppelt ist, offenbart.\n\n29 e) Die elektromechanische Antriebseinrichtung … , die von der Unternehmensgruppe der Klägerin hergestellt worden ist, nimmt den Gegenstand\ndes Streitpatents nicht vorweg, so dass dahinstehen kann, ob sie der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag bekannt geworden ist. Der Auszug aus dem Installations- und Teile-Katalog … (Anlage Y22) zeigt auf Seite 14 anhand einer\nExplosionszeichnung den Aufbau dieser Einrichtung. Danach besteht das Gehäuse der Antriebseinrichtung … aus einem oberen Gehäuse 1 und einem\nunteren Gehäuse 2, also zwei getrennten Gehäuseteilen. Im Boden des unteren\nGehäuseteils ist eine längliche Öffnung vorhanden, in die die Spindel 31 mit\nSpindelmutter 32 und der U-förmigen Gabel für das vordere Gelenk 33 eingesetzt wird. Die Spindelmutter 32 kann dabei als Schlitten nach dem Streitpatent\nangesehen werden; sie wird jedoch von der Spindel 31 und nicht - da der Boden des Gehäuseteils offen ist - von einer Schiene wie sie das Streitpatent ver-\n\nlangt, geführt. Somit liegt keine C-förmige Führungsprofilschiene im Sinne des\nStreitpatents, die als einheitliches Profil ausgestaltet ist, dessen Endabschnitte\ndas Anschlagteil und die Klemmplatte zwischen sich aufnehmen, wobei die\nEndabschnitte aufeinander zu gerichtet sind und einen Profilspalt zwischen sich\nfreilassen (Merkmal 2.1, Merkmalsgruppe 3), vor. Die Katalogzeichnung der\nAntriebseinrichtung … offenbart auch keinen Begrenzungsanschlag im\nSinne des Streitpatents. Die Klägerin bezieht sich hierfür auf die dargestellten\nTeile mit den Bezugszeichen 49 und 50, die als supporto superiore - top\nmicroswitch support - Halterung oberer Microschalter und supporto inferiore\n- bottom microswitch support - Halterung unterer Microschalter bezeichnet sind.\nEs handelt sich dabei um den Träger oder das Gehäuse oder die Halterung des\nMicroschalters, mit dem der Antriebsmotor abgeschaltet werden kann. Dass\ndiese Bauteile die Funktion eines Begrenzungsanschlags haben, ergibt sich aus\nden vorgelegten Unterlagen nicht.\n\n30 2. Der Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung beruht jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit, da er sich zum Prioritätszeitpunkt in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab (Art. 56 Satz 1 EPÜ).\n\n31 Im Streitfall ist Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit, wovon auch die Parteien übereinstimmend ausgehen, die Entgegenhaltung Y2. Sie unterscheidet sich vom Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 durch den dort offenbarten motorisch angetriebenen Schlitten und die\nin Merkmalsgruppe 4 beanspruchten Distanznasen, mit denen die Klemmplatte\nversehen ist.\n\n32 Das Streitpatent und das Gebrauchsmuster beschreiben danach eine\nSchiene für die verschiebbare Aufnahme eines Gegenstands, der innerhalb ei-\n\nner durch Begrenzungsanschläge bestimmbaren Wegstrecke hin- und hergehend geführt ist. Dass der Fachmann dabei für die Bewegung von schweren\nTorblättern im Prioritätsjahr 1996 einen motorisch angetriebenen Schlitten vorgesehen hat, entspricht, wie das Patentgericht zutreffend gesehen hat, dem\ndamaligen Fachwissen und beruht nicht auf erfinderischen Überlegungen.\n\n33 Der Fachmann hatte auch Veranlassung, sich über eine Lösung Gedanken zu machen, die einen Formschluss zwischen dem Begrenzungsanschlag\nund der Klemmplatte unabhängig von einer zusätzlich vorzunehmenden Verschraubung vorsieht, um Drehbewegungen in der Klemmebene zu vermeiden.\nIn den Figuren 1 und 2 der Entgegenhaltung Y2 ist eine Laufschiene dargestellt,\nin der das Anschlagglied gehalten ist. Aus Figur 2 ist erkennbar, dass die (ohne\nBezugszeichen dargestellte) Klemmplatte nicht flach am Anschlagteil der Laufschiene anliegt, sondern geführt wird. In der Beschreibung der Y2 heißt es hierzu auf Seite 5 unten und Seite 6 oben: \"Insbesondere die Figur 2 zeigt, dass\ndas Anschlagglied 2 dem Profil der Laufschiene angepasst ist, so dass es stirnseitig in die Laufschiene eingeschoben und in beliebiger Position durch eine\nKlemmschraube gesichert werden kann.\" Das Gebrauchsmuster schlägt also\nvor, Vorrichtungsteile formschlüssig zu montieren, um eine Sicherung ihrer gewünschten Lage zueinander zu erhalten. Diese Wirkung wird im Streitpatent\ndurch die in Merkmalsgruppe 4 vorgesehenen Maßnahmen erreicht, wonach\ndie Klemmplatte mit der Profilschiene verbunden werden soll. Dies hat im Ergebnis auch das Patentgericht so gesehen, nach dessen Ansicht für den Fachmann erkennbar sei, dass beim Anziehen der Schraube(n) eine Lagesicherung\nfür das Klemmteil erforderlich sei und es zum allgemeinen Fachwissen gehöre,\nbereits vor dem Anziehen der Klemmschraube einen wirksamen Formschluss\nbereitzustellen, um eine Verdrehung des Klemmteils vor der Verspannung in\nder Solllage zu verhindern. Dies entspricht der obigen Darstellung des technischen Problems.\n\n34 Waren die Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit des Formschlusses einmal\nerkannt, boten sich zu dessen Umsetzung bekannte konstruktive Maßnahmen\nwie die Ausbildung von Vorsprüngen am Klemmteil zu dessen Zentrierung an.\nDerartige Vorsprünge werden - so nachvollziehbar das Patentgericht - bei flachen Blechteilen regelmäßig materialeinheitlich durch Ausbiegen von Bereichen\ngeeigneter Größe hergestellt. Diese Ansicht teilt auch der gerichtliche Sachverständige. Er hat die Lösung des technischen Problems als konstruktive Selbstverständlichkeit, als übliche fachnotorische Verbesserung, bei der lediglich\ngrundlegendes konstruktives und fertigungstechnisches Verständnis erforderlich sei, bezeichnet. Lediglich als Beispiel hierfür kann die in diesem Zusammenhang von dem gerichtlichen Sachverständigen erwähnte DIN-Vorschrift\n20586 aus dem Jahr 1991 angesehen werden, die für Schienenbefestigungen\nim Bergbau formschlüssige Verbindungen vorsieht.\n\n3. Auch der nach den Patentansprüchen der Hilfsanträge I und II beanspruchte Gegenstand beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Die Patentansprüche in den Hilfsanträgen sind als Verwendungsansprüche formuliert. Danach soll ein nach den erteilten Vorrichtungsansprüchen gestalteter Begrenzungsanschlag als Anschlag für den Schlitten verwendet werden, an den ein\nein- oder mehrteiliges Torblatt anzukuppeln (Hilfsantrag I) oder angekuppelt\n(Hilfsantrag II) ist. Dies entspricht dem Zweck der nach dem Vorstehenden nahegelegten Führungsschiene mit Begrenzungsanschlag und ist damit ebenfalls\ndurch den abgehandelten Stand der Technik nahegelegt. Die übrigen Änderungen im Anspruchswortlaut sind redaktioneller Natur.\n\n4. Demgegenüber ist der Gegenstand der Patentansprüche nach Hilfsantrag III patentfähig. In den dort formulierten Patentanspruch ist am Ende folgende Ergänzung aufgenommen: \"und wobei der Begrenzungsanschlag (1) an der\nC-förmigen Führungsprofilschiene (5) eingesetzt wird, bei welcher von deren\n\nSteg und deren Endabschnitten (52) parallel zum Steg über die Schenkel hinaus vorspringende Versteifungsrippen in Form von Bördelungen vorgesehen\nsind, die aus dem das Führungsprofil bildenden Blech ausgeformt sind\".\n\na) Die Ausgestaltung der Führungsprofilschiene mit Versteifungsrippen in\n37\nForm von Bördelungen ist in Absatz 28 und in Figur 1 der Patentschrift offenbart. Der so formulierte Patentanspruch ist zulässig; er schränkt den Schutzgegenstand auf die Verwendung eines Begrenzungsanschlags einer C-Führungsprofilschiene bestimmter Ausgestaltung ein. Das Patent erhält hierdurch auch\nnicht einen größeren Schutzumfang. Denn durch die so formulierten Patentansprüche ist nicht mehr der Begrenzungsanschlag einer Führungsschiene, also\ndas Erzeugnis geschützt, sondern nur seine Verwendung als Anschlag für einen motorisch angetriebenen Schlitten, wobei gleichzeitig die Führungsprofilschiene, in die der Anschlag eingesetzt ist, näher charakterisiert wird (vgl. BGH,\nBeschluss vom 16. Januar 1990 - X ZB 24/87, BGHZ 110, 82 Rn. 26 - Spreizdübel).\n\n38 b) Die mit Hilfsantrag III beanspruchte technische Lehre ist nicht nahegelegt. Aus dem diskutierten Stand der Technik ist eine Anregung zu einer entsprechenden Ausrüstung einer mit einem Begrenzungsanschlag versehenen\nFührungsprofilschiene mit Versteifungsrippen in Form von Bördelungen nicht\nersichtlich. Die beanspruchte Lösung geht über die schlichte Herbeiführung und\nStabilisierung eines Formschlusses hinaus: sie führt die Vorteile einer Profilversteifung mit gleichzeitig einfacher Befestigungsmöglichkeit und bedarfsweiser Verstärkungs- bzw. Verlängerungsmöglichkeit durch die Nutzung der abragenden Leisten in einer Anwendung zusammen. Die Formulierung als Verwendungsanspruch trägt zur Patentfähigkeit nichts bei, steht ihr aber auch nicht\nentgegen.\n\n39 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung\nmit § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dabei ist dem Umstand Rechnung getragen, dass\ndas Patent nur in deutlich eingeschränktem Umfang Bestand hat.\n\nMeier-Beck Keukenschrijver Mühlens\n\nGrabinski Schuster\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 17.10.2008 - 2 Ni 44/06 (EU) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-12-13/x-zr-125-08","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-12-13/x-zr-125-08","retrieved":"2026-10-24 08:01:16.529757+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-12-13/x-zr-125-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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Verwendung eines stufenlos klemmend einstellbaren Begrenzungsanschlags (1) einer C-förmigen Führungsprofilschiene (5)\nfür die verschiebbare Aufnahme eines innerhalb einer durch\nBegrenzungsanschläge bestimmbaren Wegstrecke hin- und\nhergehend motorisch angetriebenen Schlittens als Anschlag für\nden Schlitten, an den ein lageveränderlich geführter Gegenstand, insbesondere ein ein- oder mehrteiliges Torblatt, angekuppelt ist, wobei der Begrenzungsanschlag mit einem Anschlagteil (2) und einer Klemmplatte (3) versehen ist, die die\naufeinander zu gerichteten einen Profilspalt (51) zwischen sich\nfreilassenden Endabschnitte (52) des Profils der Führungsprofilschiene (5) zwischen sich aufnehmend mittels Klemmschrauben (4) aufeinander zu unter Klemmung der Endabschnitte (52)\n\ngegenüber den Anschlagkräften des Schlittens festsetzend verspannbar sind und die Klemmplatte (3) mit in den Profilspalt (51) eingreifenden Distanznasen (31) versehen ist, die aus\nder Klemmebene ausgebogen sind und an den jeweiligen,\ndurch die Endabschnitte (52) definierten Kanten des Profilspaltes (51) anliegen, und wobei der Begrenzungsanschlag (1) an\nder C-förmigen Führungsprofilschiene (5) eingesetzt wird, bei\nwelcher von deren Steg und deren Endabschnitten (52) parallel\nzum Steg über die Schenkel hinaus vorspringende Versteifungsrippen in Form von Bördelungen vorgesehen sind, die aus\ndem das Führungsprofil bildenden Blech ausgeformt sind.\n\n2. Verwendung nach Anspruch 1,\ndadurch gekennzeichnet,\ndass für die Anlage an jeder der beiden Kanten des Profilspaltes (51) je zwei Distanznasen (31) vorgesehen sind, zwischen\ndie die benachbarte Klemmschraube (4) eingreift.\n\n4. Verwendung nach einem der Ansprüche 1 bis 2,\ndadurch gekennzeichnet,\ndass der Anschlagteil (2) Verstärkungsrippen aufweist, die als\nsenkrecht zur Klemmebene von dieser abragende Anschlagböcke (21) ausgebildet sind, die vorzugsweise an den in Profillängsrichtung der Führungsprofilschiene liegenden Endbereichen\ndes Anschlagteils (2), insbesondere in Form von Abbiegungen,\nvorgesehen sind.\n\n5. Verwendung nach einem der vorangehenden Ansprüche,\ndadurch gekennzeichnet,\ndass der Anschlagteil (2) in Richtung auf die Klemmebene geneigt ausgebildete Klemmbrücken (22) aufweist, insbesondere\nin Form entsprechend abgewinkelter Randbereiche des Anschlagteils (2), deren klemmend angreifende Endkanten in Profillängsrichtung der Führungsprofilschiene (5) verlaufen.\n\n6. Verwendung nach einem der vorangehenden Ansprüche,\ndadurch gekennzeichnet,\ndass der Anschlagteil (2) mit einer - vorzugsweise allseits berandeten - Abdrückung (24) ausgeformt ist, die auf die Klemmplatte (3) zu gerichtet ist und eine Durchbiegebegrenzung für\ndiese bildet.\n\n7. Verwendung nach einem der vorangehenden Ansprüche,\ndadurch gekennzeichnet,\ndass die - vorzugsweise im Anschlagteil (2) ausgebildeten -\nMuttergewinde, die vorgeprägt oder durch selbstschneidende\nAusbildung der Klemmschrauben (4) erzeugt sind, in verdickten\nBereichen (25) ausgebildet sind.\n\n8. Verwendung nach einem der vorangehenden Ansprüche,\ndadurch gekennzeichnet,\ndass die Klemmschrauben (4) paarweise etwa in einer Ebene\nsenkrecht zur Profillängsrichtung der Führungsprofilschiene (5)\nangeordnet sind und vorzugsweise Senk- oder Linsenschraubköpfe (41) aufweisen.\n\n9. Verwendung nach einem der vorangehenden Ansprüche,\ndadurch gekennzeichnet,\ndass zumindest der Anschlagteil (2) aus federelastische Eigenschaft aufweisendem Werkstoff, insbesondere Stahl, ausgebildet ist.\n\nPatentanspruch 3 bleibt in den Rückbeziehungen des erteilten Patents bestehen. Die Patentansprüche 4 bis 8 bleiben in Rückbeziehung auf Patentanspruch 3 in ihren bisherigen Fassungen bestehen. Patentanspruch 9 bleibt in Rückbeziehung auf Patentanspruch\n3 und in Rückbeziehung auf Patentanspruch 6, soweit dieser auf\nPatentanspruch 5 zurückbezogen ist, in seiner bisherigen Fassung\nbestehen.\n\nIm Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.\n\nVon den Kosten der Berufung tragen die Klägerin 1/10, die Beklagte 9/10.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"PatG/121","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"121","label":"§ 121 PatG","mentions":1},{"id":"ZPO/92","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"92","label":"§ 92 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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