{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2011-12-13","aktenzeichen":"3 StR 317/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 317/11\nvom\n13. Dezember 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2011\nbeschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge des Verurteilten vom 28. November 2011\ngegen den Senatsbeschluss vom 8. November 2011 wird auf\nseine Kosten zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes, sowie wegen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der\nSenat mit Beschluss vom 8. November 2011 das Urteil mit den zugehörigen\nFeststellungen im Schuldspruch, soweit er wegen sexuellen Missbrauchs einer\nJugendlichen verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe\naufgehoben, im Umfang der Aufhebung die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen\nund die weitergehende Revision verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit dem Antrag seines Verteidigers, das Verfahren in die Lage zu versetzen, die vor dem Senatsbeschluss vom 8. November 2011 bestand.\n\n2 Die zulässige Gehörsrüge gemäß § 356a StPO ist unbegründet.\n\n3 Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung keinen Verfahrensstoff\nverwertet, zu dem der Verurteilte zuvor nicht gehört worden ist. Auch ist zu berücksichtigendes Vorbringen weder übergangen noch in sonstiger Weise der\n\nAnspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden. Insbesondere\nhat der Senat die Ausführungen des Verteidigers in der Revisionsbegründung\nvom 18. Juli 2011 sowie in der Erwiderungsschrift vom 27. Oktober 2011 auf\ndie Antragsschrift des Generalbundesanwalts zur Kenntnis genommen, bei seiner Beratung umfassend gewürdigt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt.\nEr ist lediglich den Rechtsansichten des Verteidigers nicht gefolgt. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs folgt auch nicht daraus, dass der Senatsbeschluss zu\nden Einwendungen der Revision keine weitere eigene Begründung enthält (vgl.\nBGH, Beschluss vom 10. Oktober 2007 - 2 StR 169/07 mwN). Eine umfassende Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht\nmehr anfechtbaren Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom\n17. Juli 2007 - BvR 496/07 mwN).\n\n4 Soweit der Antragsteller meint, der Senat habe fehlerhaft entschieden,\nkann sein Vorbringen keinen Erfolg haben; denn die Anhörungsrüge dient,\nwenn - wie hier - rechtliches Gehör gewährt worden ist, nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen und die mit der Revision\nangegriffene Entscheidung nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom\n4. März 2008 - 4 StR 514/07 mwN).\n\nBecker von Lienen Schäfer\n\nMayer Menges","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-12-13/3-str-317-11","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-12-13/3-str-317-11","retrieved":"2026-10-24 07:53:51.426704+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-12-13/3-str-317-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2011-12-13","dockets":["3 StR 317/11"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 13.12.2011 – 3 StR 317/11","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-12-13/3-str-317-11","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 28. November 2011\ngegen den Senatsbeschluss vom 8. November 2011 wird auf\nseine Kosten zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/356a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"356a","label":"§ 356a StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:53:51.426704+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}