{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2011-12-13","aktenzeichen":"1 StR 429/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 429/11\n\nvom\n13. Dezember 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nhier: Anhörungsrüge\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2011 beschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss\nvom 9. November 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. April 2011 mit Beschluss vom 9. November\n2011 als unbegründet verworfen.\n\n2 Mit Schriftsatz seines Verteidigers, Rechtsanwalt O. , vom\n23. November 2011 hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben.\nDer zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung des\nrechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des\nVerurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht\ngehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.\n\n3 Im Wesentlichen wird geltend gemacht, es sei nicht erklärlich, weshalb\nder Senat die Revision als offensichtlich unbegründet gemäß § 349 Abs. 2\nStPO verworfen hat. Im Übrigen habe sich der Generalbundesanwalt in seiner\nAntragsschrift nicht eingehend mit dem angefochtenen Urteil auseinandergesetzt. Daher habe man nicht konkret erwidern können.\n\n4 Insoweit verschweigt der Verteidiger allerdings, dass er bis zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts zunächst nur Ausführungen dazu gemacht\nhatte, weshalb die von ihm nunmehr vertretene Revision trotz Erklärung der\n\nRücknahme durch den vorangehenden Verteidiger bestehen blieb. Hiermit hatte sich der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 11. Oktober 2011\ndaraufhin auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb nach seiner Auffassung\ndie Revision nicht wirksam zurückgenommen war, die Überprüfung des Urteils\nim Übrigen aber keinen Rechtsfehler habe erkennen lassen.\n\n5 Der Senat hat bei seiner Entscheidung das mit Schriftsatz vom\n31. Oktober 2011 ergänzte Revisionsvorbringen des Angeklagten in vollem Umfang gewürdigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Dass dies nicht zu jedem einzelnen Punkt des Revisionsvorbringens näher begründet wurde, liegt in\nder Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO und gibt daher keinen Hinweis auf die Nichtbeachtung des Sachvortrags des Revisionsführers (BVerfG,\nBeschluss vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07). Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidungen besteht nicht (BVerfG, aaO).\n\n6 Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des\n§ 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 8. März 2006 - 2 StR 387/91 und\nBGH, Beschluss vom 31. Juli 2006 - 1 StR 240/06).\n\nWahl Elf Graf\n\nJäger Sander","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-12-13/1-str-429-11","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-12-13/1-str-429-11","retrieved":"2026-10-24 07:52:04.352540+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-12-13/1-str-429-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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