{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2011-12-12","aktenzeichen":"X ZR 116/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nX ZR 116/08\nvom\n\n12. Dezember 2011\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2011\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens, den Richter Dr. Grabinski und die Richterin\nSchuster\n\nbeschlossen:\n\nDie Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr.-Ing.\nG. für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens wird\nunter Zurückweisung des weitergehenden Antrags des Sachverständigen auf 18.334,33 EUR einschließlich Umsatzsteuer festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 I. Der gerichtliche Sachverständige hat in dem durch Klagerücknahme\nbeendeten Nichtigkeitsberufungsverfahren sein schriftliches Gutachten mit\n207 Stunden zu je 95 EUR, mithin 19.665 EUR, einschließlich näher spezifizierter Nebenkosten auf 20.822,75 EUR, zuzüglich 19 % Umsatzsteuer in Höhe\nvon 3.956,32 EUR, insgesamt mit 24.779,07 EUR abgerechnet. Hiergegen hat\ndie Beklagte Einwendungen erhoben, die sich in erster Linie gegen die angesetzte Stundenzahl richten; der gerichtete Sachverständige habe die von ihm in\nRechnung gestellten analytischen und simulativen Berechnungen bereits im\nVerletzungsstreit geltend gemacht und vergütet erhalten. Der Sachverständige\nhat daraufhin die Notwendigkeit dieser Berechnungen näher begründet.\n\n2 II. Der geltend gemachte Vergütungsanspruch ist im Wesentlichen gerechtfertigt (§ 8 Abs. 1, Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG).\n\n3 1. Vom Gutachten des im Patentnichtigkeitsverfahren beauftragten\nSachverständigen wird eine eingehende Auseinandersetzung mit der geschützten Erfindung und dem Stand der Technik erwartet. Dies setzt voraus, dass sich\nder Sachverständige mit der Aufarbeitung des Streitstoffs in den Gerichtsakten\nvertraut macht und sich in den entgegengehaltenen Stand der Technik und die\nregelmäßig typisch patentrechtliche Diktion entgegengehaltener Schriften einarbeitet. Die Arbeitsweise bleibt dabei dem gerichtlichen Sachverständigen\ngrundsätzlich selbst überlassen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2011\n- X ZR 106/08 Rn. 3, wie alle zitierten Entscheidungen auf der Internetseite des\nBundesgerichtshofs abrufbar). Dem anrechnungsfähigen Zeitaufwand ist lediglich dadurch eine Obergrenze gesetzt, dass ein gerichtlicher Sachverständiger,\ninsbesondere ein Hochschullehrer, fachliche Kompetenz gerade auf dem technischen Gebiet besitzt und besitzen muss, auf das sich die Begutachtung bezieht und für das er seine Kompetenz aufgrund der entsprechenden Anfrage\ndes Senats vor der Beauftragung mit dem Gutachten bestätigt hat. Deshalb\nmuss zwischen Fachkunde und zeitlichem Aufwand eine plausible Proportionalität gewahrt sein (Senat, Beschluss vom 25. September 2007 - X ZR 52/05\nRn. 5 ff.; Beschluss vom 2. Dezember 2008 - X ZR 159/05, GRUR-RR 2009,\n120 Rn. 4; Beschluss vom 15. Februar 2011 - X ZR 7/09 Rn. 4; Beschluss vom\n21. November 2011 aaO).\n\n4 2. Das angegriffene Patent betrifft eine Schaltung und ein Verfahren zum\nstabilen Liefern von Leistung an ein Bearbeitungsplasma. Mit der Nichtigkeitsklage wurde mangelnde Patentfähigkeit geltend gemacht. Das Patentgericht hat\ndas Patent für nichtig erklärt. Das Urteil des Patentgerichts umfasst 26 Seiten,\ndie Berufungsbegründung 22 und die Berufungserwiderung 59 Seiten.\n\n5 Nach dem Beweisbeschluss waren Fragen der Ursprungsoffenbarung,\nder Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit zu beantworten und in diesem\n\nRahmen 18 Veröffentlichungen zu prüfen. Das schriftliche Gutachten des Sachverständigen umfasst 60 Seiten.\n\n6 Was den Prüfstoff betrifft, handelt es sich um ein in der Berufungsinstanz\nan der oberen Grenze des Durchschnitts liegendes Verfahren. Die Prozessakten sind umfangreich, ebenso die in der Berufungsinstanz gewechselten\nSchriftsätze. In derartigen Verfahren hat der Senat mehrfach entschieden, dass\ndie Proportionalität nicht gewahrt ist, wenn ein Aufwand von jedenfalls mehr als\n150 Stunden abgerechnet wird (vgl. Senat, Beschluss vom 25. September 2007\n- X ZR 52/05 Rn. 5; Beschluss vom 1. April 2008 - X ZR 84/05 Rn. 8; Beschluss\nvom 21. November 2011 aaO Rn. 6). Der Senat legt auch im vorliegenden Fall\neine Stundenzahl von 150 zugrunde. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht\ngeltend gemacht, dass die experimentellen Untersuchungen in Verbindung mit\nden anderen erforderlichen Arbeiten nicht innerhalb dieses Zeitrahmens durchgeführt werden konnten.\n\n7 3. Die von der Beklagten hinsichtlich der weiteren Auslagen angedeuteten Bedenken hat der Sachverständige mit seiner Stellungnahme ausgeräumt.\n\n8 Hieraus ergibt sich folgende Abrechnung:\n\n150 Stunden à 95 EUR 14.250,00 EUR\nAuslagen insgesamt 1.157,75 EUR\nUmsatzsteuer aus 15.407.75 EUR 2.926.58 EUR\ninsgesamt 18.334,33 EUR\n\nMeier-Beck Keukenschrijver Mühlens\n\nGrabinski Schuster","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-12-12/x-zr-116-08","cited_norms":[{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-12-12/x-zr-116-08","retrieved":"2026-10-24 08:01:16.487433+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-12-12/x-zr-116-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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