{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2011-12-01","aktenzeichen":"V ZB 179/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 179/11\nvom\n\n1. Dezember 2011\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Dezember 2011 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof.\nDr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss\nder 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 22. Juni 2011\naufgehoben.\n\nEs wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Koblenz\nvom 31. März 2011 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt\nhat.\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen\nwerden der Stadt Koblenz auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n3000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste von Luxemburg aus in die Bundesrepublik Deutschland ein, um der Rücküberstellung\nin die Schweiz zu entgehen. Er wurde am 30. März 2011 in Koblenz festgenommen. Auf den Antrag der Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht am 31. März\n2011 die Haft zur Sicherung der Abschiebung für die Dauer von drei Monaten\n\nund die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Dagegen hat der\nBetroffene Beschwerde eingelegt und nach seiner Rücküberstellung in die\nSchweiz am 28. April 2011 beantragt, die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung festzustellen. Das Landgericht hat das Rechtsmittel zurückgewiesen. Mit\nseiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene den Fortsetzungsfeststellungsantrag weiter.\n\nII.\n\n2 Nach Ansicht des Beschwerdegerichts war der Haftantrag zulässig und\nbegründet. Der Haftgrund der unerlaubten Einreise nach § 62 Abs. 2 Satz 1\nNr. 1 AufenthG habe vorgelegen.\n\nIII.\n\n3 Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Anordnung der Haft\nwar schon deshalb rechtswidrig, weil sie den Anspruch des Betroffenen auf\nGewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat. Mit Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, dass ihm der Haftantrag der beteiligten Behörde nicht mitgeteilt worden ist. Dabei kann dahinstehen, ob die Eröffnung des Haftantrags zu Beginn\nder Anhörung ausreichend gewesen wäre (vgl. dazu Senat, Beschluss vom\n4. März 2010 - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323 Rn. 16). Denn aus dem Anhörungsprotokoll geht nicht hervor, dass der Haftantrag dem Betroffenen vor Erlass der Haftanordnung ausgehändigt und übersetzt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 4. März 2010, aaO, Rn. 16 f.; Beschluss vom 21. Juli 2011 - V ZB\n141/11, FGPrax 2011, 257 Rn. 8 f.). Festgehalten worden ist lediglich, ihm sei\neröffnet worden, \"dass die Ausländerpolizei Antrag auf Anordnung von Abschiebungshaft gestellt\" habe. Aus diesem Grund kann nicht ausgeschlossen\nwerden, dass er nicht in der Lage war, sich zu sämtlichen Angaben der beteiligten Behörde (vgl. § 417 Abs. 2 FamFG) zu äußern. Die Akteneinsicht, durch die\n\ner Kenntnis von dem vollständigen Antrag hätte erlangen können, ist seinem\nVerfahrensbevollmächtigten erst nach dem Ende der Haft gewährt worden.\n\n4 Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Das\nFehlen der ordnungsgemäßen Anhörung drückt der gleichwohl angeordneten\nHaft den Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung auf (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juli 2011, aaO, Rn. 10 mwN).\n\n5 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.\n\nIV.\n\n6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83\nAbs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.\n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch\n\nBrückner Weinland\n\nVorinstanzen:\nAG Koblenz, Entscheidung vom 31.03.2011 - 30 XIV 7/11 -\nLG Koblenz, Entscheidung vom 22.06.2011 - 2 T 241/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-12-01/v-zb-179-11","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-12-01/v-zb-179-11","retrieved":"2026-10-24 07:59:01.599356+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-12-01/v-zb-179-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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