{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2011-12-01","aktenzeichen":"IX ZR 154/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZR 154/09\n\nvom\n\n1. Dezember 2011\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring\n\nam 1. Dezember 2011\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in dem\nUrteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts\nHamburg vom 15. Juli 2009 werden auf Kosten des Klägers, der\nauch die Kosten der Nebenintervenienten auf Seiten der Beklagten zu tragen hat, und des Nebenintervenienten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDer Nebenintervenient des Klägers trägt seine Kosten selbst.\n\nDer Streitwert wird auf 168.245,64 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)\nund zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). In der Sache bleibt sie jedoch\nohne Erfolg.\n\n2 1. Vergeblich rügt der Kläger eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG,\nsoweit das Berufungsgericht sein Vorbringen nicht berücksichtigt habe, die Par-\n\nteien hätten sich vor Ablauf der Verjährung am 17. März 2006 über seine Schadensersatzansprüche in Verhandlungen befunden.\n\n3 Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen und Anträge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrages in\nden Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96,\n205, 216 f; BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288,\n300; vom 22. Oktober 2009 - IX ZR 237/06, DStR 2010, 624 Rn. 4). Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Klägers zu den vermeintlichen Verhandlungen\nüber seinen Schadensersatzanspruch zur Kenntnis genommen. Es hat ihn\nrechtlich nur anders gewürdigt, als vom Kläger gewünscht. Dies stellt keine Gehörsverletzung dar.\n\n4 2. Die von der Beschwerde des Nebenintervenienten in verschiedener\nHinsicht gerügten Verstöße des Berufungsgerichts gegen das Willkürverbot\n(Art. 3 Abs. 1 GG) liegen nicht vor.\n\n5 Willkür liegt nur vor, wenn die Rechtsanwendung unter Berücksichtigung\nder das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist\nund sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht\n(BVerfGE 4, 1, 7; 70, 93, 97). Dies ist bei einer fehlerhaften Rechtsanwendung\nder Fall, die schlechthin unhaltbar ist (BVerfGE 58, 163, 167 f), weil sie unter\nkeinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar erscheint (BVerfG WM 2003,\n2370, 2372).\n\n6 Die Entscheidung des Berufungsgerichts zur Verjährung beruht auf einer\ninhaltlich ohne weiteres nachvollziehbaren Würdigung des Schriftwechsels der\n\nParteien im Jahre 2006. Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, dass\nnicht einmal der Mahnbescheid vom 29. März 2006 die Verjährung gehemmt\nhätte, wenn diese nicht ohnehin bereits abgelaufen gewesen wäre, wenden sich\nweder der Kläger noch der Nebenintervenient.\n\n7 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2\nHalbsatz 2 ZPO abgesehen.\n\nKayser Raebel Pape\n\nGrupp Möhring\n\nVorinstanzen:\nLG Hamburg, Entscheidung vom 24.10.2007 - 309 O 270/06 -\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 15.07.2009 - 11 U 257/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-12-01/ix-zr-154-09","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-12-01/ix-zr-154-09","retrieved":"2026-10-24 08:00:38.973329+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-12-01/ix-zr-154-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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