{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2011-11-30","aktenzeichen":"IV ZR 167/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIV ZR 167/10\nvom\n\n30. November 2011\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann\nund die Richterin Dr. Brockmöller\n\nam 30. November 2011\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in\ndem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\nHamm vom 30. Juni 2010 wird auf Kosten des Klägers\nverworfen.\n\nStreitwert gemäß §§ 3, 9 ZPO: 16.114,56 €,\nGebührenstreitwert: bis 20.000 €\n\nGründe:\n\n1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO unzulässig, weil das Berufungsurteil den Kläger um weniger als 20.000 €\nbeschwert.\n\n2 1. Der Kläger, seit 1974 pflichtversichertes Mitglied der bekl agten\nkirchlichen Zusatzversorgungskasse, wendet sich gegen die Höhe der\nvon der Beklagten - nach Umstellung ihres Zusatzversorgungssystems\nvon einer endgehaltsbezogenen Gesamtversorgung auf ein so genanntes\nPunktemodell - ermittelten Startgutschrift, hilfsweise gegen die Zulässigkeit der Systemumstellung. Er hat die Feststellung begehrt, dass die Be-\n\nklagte verpflichtet sei, seine Zusatzrente nach einer Startgutschrift zu\nberechnen, der für die Ermittlung des gesamtversorgungsfähigen En tgelts ein fiktives Bruttoeinkommen aus einer Vollbeschäftigung in den\nJahren 2000 bis 2001 zugrunde zu legen ist. Hilfsweise erstrebt er die\nFeststellung, dass die ihm von der Beklagten erteilte Startgutschrift nicht\nverbindlich sei.\n\n3 Damit zielt der Hauptantrag des Klägers auf eine andere Berechnung seiner Zusatzrente im Rahmen der nach der Systemumste llung der\nBeklagten maßgeblichen Satzungsbestimmungen, während sich der\nHilfsantrag auch gegen diese Systemumstellung als solche wendet.\n\n4 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bemisst sich\ndie Beschwer des Versicherten in einem solchen Fall zunächst nach dem\ndreieinhalbfachen Jahresbetrag (§§ 3, 9 ZPO) der Differenz der mit der\nKlage angestrebten monatlichen Rente zu der sich aus der angegriffenen\nBerechnung der Zusatzversorgungskasse tatsächlich ergebenden Rente\n(vgl. Senatsbeschluss vom 10. März 2010 - IV ZR 333/07, juris Rn. 17).\n\n5 a) Danach ergibt sich für den Hauptantrag:\n\n6 Soweit die Vorinstanzen ihrer Wertberechnung die Differenz\n(480,69 €) der gesamtversorgungsfähigen Nettoentgelte aus den Berechnungen des Klägers 3.588,01 € und der Beklagten 3.107,32 € zugrunde gelegt haben, kann dem nicht gefolgt werden, weil es sich ins oweit lediglich um zwei Berechnungsfaktoren der Rentenberechnung ha ndelt, die für sich genommen die Rentenhöhe noch nicht wiedergeben.\nMaßgeblich ist vielmehr: Wird der Startgutschriftberechnung der Beklagten vom 3. Februar 2003 unter Berücksichtigung des jeweiligen Anpas-\n\nsungsfaktors anstelle eines Arbeitseinkommens von 196.112,54 € der\nvom Kläger errechnete Betrag von 226.839,99 € zugrunde gelegt, errechnet sich ein erhöhtes gesamtversorgungsfähiges Entgelt von\n6.301,11 €. Bei dem danach zur Ermittlung der so genannten Höchstversorgung gebotenen Vergleich zwischen 75% dieser Bruttogesamtversorgung und 91,75% der begrenzten Gesamtversorgung (Nettogesamtversorgung) ergibt sich ein für die Rentenberechnung maßgeblicher Höchs tversorgungsbetrag von ca. 3.588 € (91,75% von 3.910,64 € [= 6.301,11 €\n- 2.390,47 €]), wenn man die für die Ermittlung der begrenzten Gesamtversorgung gebotenen fiktiven Abzüge für Steuern, Sozialabgaben und\nUmlagen entsprechend der Berechnung des Klägers mit 2.390,47 € ve ranschlagt.\n\n7 Ausgehend von diesem Höchstversorgungsbetrag von 3.588 € verbleibt bei Abzug der gesetzlichen Rente in Höhe von 1.764,17 € eine\nmonatliche Zusatzrente von 1.823,83 €. Abzüglich der noch bis zum\nRenteneintritt erreichten Betriebsrente in Höhe von 20,36 € errechnet\nsich eine monatliche Rente laut Startgutschrift von 1.803,47 € gegenüber\ndem von der Beklagten ermittelten Wert von 1.323,87 €. Der dreieinhalbfache Jahresbetrag der Differenz von 479,60 € beträgt 20.143,20 €.\n\n8 b) Für den vom Berufungsgericht ebenfalls abgewiesenen Hilfsantrag ergibt sich kein höherer Wert. Der zu den rentennahen Versicherten\nzählende Kläger hat nicht dargelegt, dass ihm aus der Systemumste llung\nals solcher ein weiterer Nachteil entstanden wäre, der über die Ei nbußen\nhinausginge, die im Zusammenhang mit dem Einsatz des konkreten A rbeitseinkommens aus den Jahren 2000 bis 2002 bei der Startgutschrift\nstehen. Ein solcher weitergehender Nachteil ergibt sich insbesondere\nauch nicht aus dem Schreiben der Beklagten vom 2. September 1999 , in\n\nwelchen dem Kläger für den Fall der geplanten Teilzeitbeschäftigung e ine Berechnung seiner Zusatzrente nach altem Satzungsrecht auf der\nGrundlage einer Nettogesamtversorgung von lediglich 5.037,93 DM\n(= 2.575,85 €) in Aussicht gestellt worden ist.\n\n9 3. Ist die Klage eines Versicherten - wie hier - nicht auf Leistung,\nsondern lediglich auf Feststellung gerichtet, dass die beklagte Zusatzversorgungskasse bei Errechnung der Zusatzrente bestimmte Vo rgaben\nzu beachten habe, nimmt der Senat in ständiger Rechtsprechung bei der\nWertberechnung im Weiteren einen Feststellungsabschlag von 20% vor\n(vgl. etwa Senatsbeschluss vom 10. März 2010 aaO). Das entspricht al lgemeiner Praxis und berücksichtigt insbesondere die fehlende Vol lstreckbarkeit eines Feststellungsausspruchs (vgl. BGH, Beschluss vom\n28. November 1990 - VIII ZB 27/90, NJW-RR 1991, 509 unter II 3 a\nm.w.N.; BAG, Beschluss vom 4. Juni 2008 - 3 AZB 37/08, NJW 2009,\n171, 173). Es besteht kein Anlass, von diesem gefestigten Bemessungsgrundsatz abzuweichen. Auch die Beschwerde vermag dafür keine\ndurchgreifenden Gründe zu benennen.\n\n10 Der Wert der Beschwer des Klägers beläuft sich danach auf\n16.114,56 € (80% von 20.143,20 €).\n\n11 4. Ob - wie der Beschwerdeführer meint -, diesem Wert der allein\nerhobenen Feststellungsklage rückständige Rentenzahlungen bis zur\nKlageeinreichung hinzuzurechnen sind, kann offenbleiben, weil hier die\nWertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO selbst dann nicht überschritten wird.\n\n12 II. Die Beschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, weil weder\ndie Sache grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des\nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).\nAuch die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen der Verletzung von\nVerfahrensgrundrechten (Artt. 103 Abs. 1; 3 Abs. 1 GG), die der Senat\ngeprüft hat, könnten nicht durchgreifen.\n\nDr. Kessal-Wulf Wendt Felsch\n\nLehmann Dr. Brockmöller\n\nVorinstanzen:\nLG Dortmund, Entscheidung vom 28.05.2009 - 2 O 512/03 -\nOLG Hamm, Entscheidung vom 30.06.2010 - 20 U 172/09 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-11-30/iv-zr-167-10","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-11-30/iv-zr-167-10","retrieved":"2026-10-24 07:58:32.813645+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-11-30/iv-zr-167-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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