{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2011-11-29","aktenzeichen":"II ZR 72/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZR 72/10\n\nvom\n\n29. November 2011\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2011 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Sunder\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\nKarlsruhe vom 21. April 2010 wird auf seine Kosten als unzulässig\nverworfen.\n\nStreitwert: bis 3.000 €\n\nGründe:\n\n1 Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist als unzulässig zu\nverwerfen, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlich, über 20.000 € liegt, sondern nur bis zu einer Höhe von 3.000 € glaubhaft gemacht ist.\n\n2 1. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist von Amts wegen zu\nprüfen, ob die Beschwer des Rechtsmittelführers die Wertgrenze nach der Bestimmung des § 26 Nr. 8 EGZPO übersteigt. Dabei ist das Revisionsgericht weder an die Angaben der Parteien noch an die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts gebunden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 6. April 2011\n- IX ZR 113/08, juris Rn. 1; Beschluss vom 20. April 2005 - XII ZR 92/02,\nNJW-RR 2005, 1011; siehe zur vergleichbaren Situation der mangelnden Bin-\n\ndung des Berufungsgerichts an die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung BGH,\nBeschluss vom 21. Januar 2009 - IV ZB 35/08, ZEV 2009, 246 Rn. 9 mwN).\n\n3 2. Der Beklagte hat zur Glaubhaftmachung seiner Beschwer lediglich\ndarauf abgestellt, dass das Berufungsgericht den Streitwert auf 50.000 € festgesetzt und ihm 3/4 der Kosten auferlegt hat, was seiner Ansicht nach zu einer\nBeschwer in Höhe von 37.500 € führen soll. Damit ist eine 20.000 € übersteigende Beschwer nicht glaubhaft gemacht.\n\n4 a) Schon die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts steht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach sich der Streitwert einer Vollstreckungsgegenklage, die gegen die Vollstreckung eines Urteils\nzur Auskunftserteilung bzw. Rechnungslegung gerichtet ist, nach dem Interesse\ndes Klägers (=Schuldner der Auskunft) richtet, die Auskünfte nicht erteilen zu\nmüssen (siehe dazu etwa BGH, Beschluss vom 21. Januar 2009 - IV ZB 35/08,\nZEV 2009, 246 Rn. 10 ff., 13; ebenso schon seit langem die Literatur, s. nur\nMusielak/Heinrich, ZPO, 8. Aufl., § 3 Rn. 39 „Zwangsvollstreckung“ m.w.N.).\nDas Interesse des Klägers, die Auskünfte nicht erteilen bzw. die Schlussrechnung nicht erstellen zu müssen, hat der Senat bereits im Beschluss vom 8. Juni\n2009 (II ZR 207/08, juris) mit bis zu 15.000 € bewertet. 3/4 der Kosten würden\nmithin auf Seiten des Beklagten einen Betrag von 11.250 € ausmachen.\n\n5 b) Darauf kommt es jedoch im Ergebnis nicht an. Der Beklagte verkennt,\ndass der Wert der Beschwer des unterlegenen Beklagten einer Vollstreckungsabwehrklage sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\ndanach richtet, inwieweit die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt worden, er durch den rechtskräftigen Inhalt der Entscheidung mithin materiell belastet ist (BGH, Beschluss vom 23. September 1987 - III ZR 96/87,\nNJW-RR 1988, 444; Urteil vom 20. September 1995 - XII ZR 220/94,\nNJW 1995, 3318; Beschluss vom 2. Juli 2009 - V ZB 40/09, NJW-RR 2009,\n\n1431 Rn. 18; Beschluss vom 27. Januar 2011 - VII ZB 21/09, NJW-RR 2011,\n489 Rn. 8). Materiell beschwert ist der Beklagte lediglich dadurch, dass der\nKläger \"derzeit\" mangels Mitwirkung des Beklagten die Schlussrechnung nicht\nerstellen muss. Seine materielle Beschwer liegt mithin darin, dem Kläger nähere Angaben zu den halbfertigen Arbeiten an den mitgenommenen Mandatsakten zu machen. Da der Beklagte mit Schreiben vom 20. April 2010 den Wert der\nhalbfertigen Arbeiten mit 18.746,73 € bereits beziffert hat, kann ihn der Aufwand, dem Kläger nunmehr die Angaben mitzuteilen, aus denen er diesen Be-\n\ntrag errechnet hat, stundenmäßig nicht mehr sehr belasten. Der Senat schätzt\nden Aufwand auf bis zu 3.000 € (§ 3 ZPO).\n\nBergmann Strohn Caliebe\n\nReichart RiBGH Sunder ist erkrankt\nund an der Unterschrift\nverhindert\n\nBergmann\n\nVorinstanzen:\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.10.2009 - 10 O 314/09 -\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.04.2010 - 15 U 11/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-11-29/ii-zr-72-10","cited_norms":[{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-11-29/ii-zr-72-10","retrieved":"2026-10-24 07:57:25.094389+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-11-29/ii-zr-72-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Zivilsenat","date":"2011-11-29","dockets":["II ZR 72/10"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 29.11.2011 – II ZR 72/10","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-11-29/ii-zr-72-10","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\nKarlsruhe vom 21. April 2010 wird auf seine Kosten als unzulässig\nverworfen.\n\nStreitwert: bis 3.000 €","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPOEG/26","law":"ZPOEG","abbreviation":"ZPOEG","ref":"26","label":"§ 26 ZPOEG","mentions":2},{"id":"ZPO/3","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"3","label":"§ 3 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:57:25.094389+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}