{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2011-11-29","aktenzeichen":"3 StR 375/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 375/11\nvom\n29. November 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n29. November 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 24. Juni 2011 im Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der\nVerletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus\nder Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im\nSinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Der Strafausspruch hat keinen Bestand.\n\n3 1. Am 12. November 2010 suchte der Angeklagte die 2004 von ihm geschiedene S. in deren Wohnung auf. Es störte ihn, dass Frau\nS. in den Wochen zuvor ein Verhältnis mit dem Zeugen Sch. eingegangen war; insbesondere \"hegte er einen Groll\" darüber, dass dieser nun\nan den Unterhaltszahlungen partizipierte, die er - der Angeklagte - seiner geschiedenen Ehefrau leistete. In der Küche kam es deswegen zu einer lautstarken Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und Frau S. . Der\nAngeklagte \"verlor die Kontrolle\". Um Frau S. zu töten, fügte er ihr unter\nVerwendung zweier (vorgefundener) Messer zwölf Stichverletzungen zu, davon\nzehn im zentralen Bauchbereich, die teilweise die Bauchhöhle eröffneten und\ninnere Organe verletzten. Anschließend versetzte er ihr mit einem Hammer\nzwei Schläge gegen den Kopf; jedenfalls beim zweiten Schlag lag Frau S.\nbereits auf dem Boden. Infolge der Bauchverletzungen verblutete sie nach\nwenigen Minuten. Die Hammerschläge verursachten Impressionsfrakturen mit\nEröffnung der Hirnhaut, waren aber für sich nicht tödlich. Infolge einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung \"in Gestalt affektiver Entladung\", verbunden mit\neinem \"extrem aggressiven Impulsdurchbruch\", war die Steuerungsfähigkeit\ndes Angeklagten zum Tatzeitpunkt erheblich vermindert.\n\n4 2. Bei der Bemessung der Strafe hat das Landgericht zu Lasten des Angeklagten den \"brutalen Tathergang\" berücksichtigt. Der Angeklagte habe \"über\nden eigentlichen Tötungsakt hinaus\" in erheblichem Maße Gewalt angewandt,\nindem er seinem Opfer zunächst eine Vielzahl schwerer Stichverletzungen und\nsodann, auch als es bereits am Boden lag, noch erhebliche Kopfverletzungen\nbeigebracht habe.\n\n5 Diese Erwägung begegnet unter den hier gegebenen Umständen durchgreifenden rechtlichen Bedenken; denn die Art der Tatausführung darf einem\nAngeklagten nur dann strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie vorwerfbar ist, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht zu vertretenen\ngeistig-seelischen Beeinträchtigung liegt (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2000\n- 1 StR 223/00, StV 2001, 615; Urteil vom 17. Juli 2003 - 4 StR 105/03,\nNStZ-RR 2003, 294; Beschluss vom 8. Oktober 2002 - 5 StR 365/02, NStZ-RR\n2003, 104; Beschluss vom 16. Juli 2003 - 1 StR 251/03, NStZ-RR 2003, 362).\nDamit, ob dem Angeklagten die ihm vorgeworfene \"Brutalität\" seines Vorgehens trotz des affektbedingten \"extrem aggressiven Impulsdurchbruchs\" uneingeschränkt vorwerfbar ist, setzt sich das Urteil indes nicht auseinander.\n\nBecker Pfister Hubert\n\nMayer Menges","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-11-29/3-str-375-11","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-11-29/3-str-375-11","retrieved":"2026-10-24 07:53:51.343445+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-11-29/3-str-375-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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