{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"7. Zivilsenat","decided":"2011-11-24","aktenzeichen":"VII ZB 30/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVII ZB 30/11\n\nvom\n\n24. November 2011\n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2011 durch\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin\nSafari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsmittel der Antragstellerin werden der Beschluss\nder 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom\n30. März 2011 (5 T 696/10) sowie der Bescheid des Notars\nJ. F. vom 11. November 2010 aufgehoben.\n\nDer Notar wird angewiesen, die Umschreibung der Vollstreckungsklausel aus der Grundschuldbestellungsurkunde vom\n24. November 1992 (UR-Nr. /1992 Notar U. L. )\nwegen Teilbeträgen in Höhe von 4.000 € und 40.964,43 € auf die\nAntragstellerin nicht mit der Begründung zu verweigern, die Antragstellerin habe ihre Beteiligung an der ursprünglichen Sicherungszweckvereinbarung bzw. den Abschluss eines neuen Sicherungsvertrages mit den Antragsgegnern nicht in der Form der\n§§ 726, 727 ZPO nachgewiesen.\n\nGerichtskosten für die Rechtsmittelverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung der zur Durchführung der Rechtsmittelverfahren notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin findet nicht\nstatt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Antragstellerin begehrt als Rechtsnachfolgerin die Erteilung einer\nVollstreckungsklausel für eine notarielle Urkunde vom 24. November 1992, mit\nder für die G.-Bank eine Grundschuld bestellt worden war. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts trat die G.-Bank die Grundschuld an die Sparkasse K. und diese sie weiter an die Antragstellerin ab.\n\n2 Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 30. August 2010 bei dem\nNotar die Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf sich als neue Gläubigerin hinsichtlich Teilbeträgen von 4.000 € und 40.964,43 € beantragt und dazu\neine Ablösevollmacht und Sicherungszweckerklärung in Kopie vorgelegt.\n\n3 Der Notar hat den Antrag abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die\nAntragstellerin die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Umschreibung der Vollstreckungsklausel. Sie behauptet, die Antragsgegner seien\nnunmehr Eigentümer des mit der Grundschuld belasteten Grundstücks.\n\nII.\n\n4 Die gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 BeurkG, § 70 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2\nFamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und führt zur Aufhebung des\nangefochtenen Beschlusses sowie des die Klauselerteilung ablehnenden Bescheids des Notars.\n\n5 1. Das Beschwerdegericht führt aus, der Notar habe die Umschreibung\nder Vollstreckungsklausel zu Recht abgelehnt. Die Antragstellerin habe die\n\nRechtsnachfolge nicht hinreichend in der Form des § 727 ZPO nachgewiesen.\nDie hier vorliegende formularmäßige Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung sei nach der Entscheidung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2010 (XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133) dahin auszulegen, dass sich die Unterwerfung nur auf Ansprüche aus einer treuhänderisch\ngebundenen Sicherungsgrundschuld erstrecke. Voraussetzung für die Titelumschreibung sei, wenn nicht schon der Eintritt der Antragstellerin in den ursprünglichen Sicherungsvertrag, zumindest der Abschluss eines Sicherungsvertrages mit den Antragsgegnern und dessen Nachweis in der Form des § 727\nZPO. Einen solchen Nachweis habe die Antragstellerin nicht erbracht, so dass\njedenfalls daran die Erteilung der Vollstreckungsklausel scheitere.\n\n6 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n7 a) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts setzt die Erteilung der\nVollstreckungsklausel gegenüber der Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin\nnicht den Nachweis ihres Eintritts in eine der Grundschuldbestellung zugrunde\nliegende Sicherungsvereinbarung bzw. den Nachweis des Abschlusses eines\nneuen Sicherungsvertrages mit den Antragsgegnern voraus. Der Senat hat\nnach Erlass des angefochtenen Beschlusses inzwischen entschieden (BGH,\nBeschluss vom 29. Juni 2011 - VII ZB 89/10, NJW 2011, 2803, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), dass im Klauselerteilungsverfahren gemäß § 727\nZPO ein Eintritt des Zessionars in die zwischen Schuldner und Zedenten geschlossene Sicherungsvereinbarung nicht zu prüfen ist. Der Senat hat ebenfalls\nin seinem Beschluss vom 29. Juni 2011 entschieden, dass für den Notar die\nAnnahme einer Vollstreckungsbedingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO nicht\nin Betracht kommt, wenn diese - wie hier - im Wortlaut der notariellen Urkunde\nnicht angelegt ist und allein auf einer Interessenabwägung beruht.\n\n8 b) Der Senat ist an einer Entscheidung in der Sache in Form der Anweisung des Notars zur Klauselerteilung gehindert, weil anhand der Aktenlage ein\nformgerechter Nachweis der Rechtsnachfolge gemäß § 727 Abs. 1 ZPO durch\ndie Antragstellerin nicht festgestellt werden kann. Ein Grundbuchauszug liegt\nnicht vor. Die in dem Antrag vom 30. August 2010 aufgeführten Unterlagen im\nÜbrigen liegen lediglich in einfacher Kopie vor.\n\nIII.\n\n9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 3, Abs. 7 KostO, § 81\nAbs. 1 Satz 1 FamFG. Da nach derzeitigem Stand offen ist, ob die Antragstellerin mit ihrem Begehren durchdringt, kommt eine Erstattung ihrer zur Durchführung der Rechtsmittelverfahren notwendigen Aufwendungen nicht in Betracht.\n\nKniffka Kuffer Safari Chabestari\n\nHalfmeier Leupertz\n\nVorinstanz:\nLG Mönchengladbach, Entscheidung vom 30.03.2011 - 5 T 696/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-11-24/vii-zb-30-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 727","ref_norm":"727","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 726","ref_norm":"726","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-11-24/vii-zb-30-11","retrieved":"2026-10-24 07:59:54.427333+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-11-24/vii-zb-30-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"7. 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