{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"7. Zivilsenat","decided":"2011-11-24","aktenzeichen":"VII ZB 29/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVII ZB 29/11\n\nvom\n\n24. November 2011\n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2011 durch\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin\nSafari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsmittel der Antragstellerin werden der Beschluss\nder 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom\n30. März 2011 (5 T 697/10) und der Bescheid des Notars\nDr. C. H. vom 18. November 2010 aufgehoben.\n\nDer Notar wird angewiesen, die Umschreibung der Vollstreckungsklausel aus der Grundschuldbestellung vom 26. April 1982\n(UR-Nr. 762/1982 Notar W. Z. ) wegen eines Betrags\nvon 480.000 DM (245.420,10 €) auf die Antragstellerin nicht mit\nder Begründung zu verweigern, die Antragstellerin habe ihre Beteiligung an der mit der ursprünglichen Grundschuldgläubigerin\ngetroffenen Sicherungszweckvereinbarung bzw. den Abschluss\neines neuen Sicherungsvertrags mit den Antragsgegnern nicht in\nder Form der §§ 726, 727 ZPO nachgewiesen.\n\nGerichtskosten für die Rechtsmittelverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung der zur Durchführung der Rechtsmittelverfahren notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin findet nicht\nstatt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Antragstellerin begehrt als Rechtsnachfolgerin die Erteilung einer\nVollstreckungsklausel für eine notarielle Urkunde vom 26. April 1982, mit der für\ndie BV.-Bank AG eine Grundschuld bestellt wurde. Sie hat mit Schreiben vom\n8. September 2010 bei dem Notar die Umschreibung der Vollstreckungsklausel\nauf sich als neue Gläubigerin beantragt und dazu eine Sicherungszweckerklärung für Grundschulden vorgelegt. Der Notar hat den Antrag abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen\nRechtsbeschwerde begehrt die Antragstellerin die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Umschreibung der Vollstreckungsklausel. Sie behauptet, die Antragsgegner seien nunmehr Eigentümer des mit der Grundschuld belasteten Grundstücks.\n\nII.\n\n2 Die gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 BeurkG, § 70 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2\nFamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und führt zur Aufhebung des\nangefochtenen Beschlusses sowie des die Klauselerteilung ablehnenden Bescheids des Notars.\n\n3 1. Das Beschwerdegericht führt aus, der Notar habe die Umschreibung\nder Vollstreckungsklausel zu Recht abgelehnt. Die Antragstellerin habe die\nRechtsnachfolge nicht hinreichend in der Form des § 727 ZPO nachgewiesen.\nDie hier vorliegende formularmäßige Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung sei nach der Entscheidung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2010 (XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133) dahin auszule-\n\ngen, dass sich die Unterwerfung nur auf Ansprüche aus einer treuhänderisch\ngebundenen Sicherungsgrundschuld erstrecke. Voraussetzung für die Titelumschreibung sei, wenn nicht schon der Eintritt der Antragstellerin in den ursprünglichen Sicherungsvertrag, zumindest der Abschluss eines Sicherungsvertrags mit den Antragsgegnern und dessen Nachweis in der Form des § 727\nZPO. Einen solchen Nachweis habe die Antragstellerin nicht erbracht, so dass\njedenfalls daran die Erteilung der Vollstreckungsklausel scheitere.\n\n4 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n5 a) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts setzt die Erteilung der\nVollstreckungsklausel gegenüber der Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin\nnicht den Nachweis ihres Eintritts in eine der Grundschuldbestellung zugrunde\nliegende Sicherungsvereinbarung bzw. den Nachweis des Abschlusses eines\nneuen Sicherungsvertrags mit den Antragsgegnern voraus. Der Senat hat nach\nErlass des angefochtenen Beschlusses inzwischen entschieden (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - VII ZB 89/10, NJW 2011, 2803, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), dass im Klauselerteilungsverfahren gemäß § 727\nZPO ein Eintritt des Zessionars in die zwischen Schuldner und Zedenten geschlossene Sicherungsvereinbarung nicht zu prüfen ist. Der Senat hat ebenfalls\nin seinem Beschluss vom 29. Juni 2011 entschieden, dass für den Notar die\nAnnahme einer Vollstreckungsbedingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO nicht\nin Betracht kommt, wenn diese im Wortlaut der notariellen Urkunde nicht angelegt ist und allein auf einer Interessenabwägung beruht. Anhaltspunkte dafür,\ndass im Wortlaut der Grundschuldbestellungsurkunde vom 26. April 1982 eine\nsolche Vollstreckungsbedingung enthalten ist, sind nicht ersichtlich.\n\n6 b) Der Senat ist an einer Entscheidung in der Sache in Form der Anweisung des Notars zur Klauselerteilung gehindert, weil anhand der Aktenlage ein\n\nformgerechter Nachweis der Rechtsnachfolge gemäß § 727 Abs. 1 ZPO durch\ndie Antragstellerin nicht festgestellt werden kann. Ein Grundbuchauszug liegt\nnicht vor. Die in dem Antrag vom 8. September 2010 aufgeführten Unterlagen\nim Übrigen liegen lediglich in einfacher Kopie vor.\n\nIII.\n\n7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 3, Abs. 7 KostO, § 81\nAbs. 1 Satz 1 FamFG. Da nach derzeitigem Stand offen ist, ob die Antragstellerin mit ihrem Begehren durchdringt, kommt eine Erstattung ihrer zur Durchführung der Rechtsmittelverfahren notwendigen Aufwendungen nicht in Betracht.\n\nKniffka Kuffer Safari Chabestari\n\nHalfmeier Leupertz\n\nVorinstanz:\nLG Mönchengladbach, Entscheidung vom 30.03.2011 - 5 T 697/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-11-24/vii-zb-29-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 727","ref_norm":"727","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 726","ref_norm":"726","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-11-24/vii-zb-29-11","retrieved":"2026-10-24 07:59:54.401585+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-11-24/vii-zb-29-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"7. 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