{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2011-11-23","aktenzeichen":"IV ZR 15/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIV ZR 15/11\nvom\n\n23. November 2011\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende\nRichterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, die Richterinnen\nHarsdorf-Gebhardt und Dr. Brockmöller\n\nam 23. November 2011\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision\nin dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\nCelle vom 21. Dezember 2010 wird auf Kosten der Klägerin, die auch die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten der Streithelfer der Beklagten trägt, zurückgewiesen.\n\nStreitwert: 1.198.107,60 €\n\nGründe:\n\n1 I. Die Klägerin fordert von der Beklagten als führendem Versich erer anteilige Versicherungsleistungen aus einer von der HEROS -Gruppe\nmit mehreren Versicherungsunternehmen abgeschlossenen \"Valorenve rsicherung\", deren Bedingungen auszugsweise im Senatsurteil vom\n25. Mai 2011 (IV ZR 117/09 - Geldtransporte HEROS I, VersR 2011, 918\nRn. 1) und im Senatsbeschluss vom 21. September 2011 (IV ZR 38/09\n- Geldtransporte HEROS II, juris Rn. 1) wiedergegeben sind. Die Klägerin ist über eine mit ihr im Mai 2009 verschmolzene Bank Versicherte\ndieses Vertrages. Die HEROS-Transport GmbH war unter anderem mit\nder Ver- und Entsorgung von Geldautomaten, der Belieferung der Bankfi-\n\nlialen mit Bargeld und der Abholung von Filialgeldern beauftragt. Nach\nBehauptung der Klägerin sind infolge vertragswidrigen Verhaltens der\nHEROS-Gruppe sowohl im Rahmen der Bargeldentsorgung als auch der\nBargeldversorgung erhebliche Schäden entstanden, deren anteilige Erstattung sie von der Beklagten verlangt. Das Landgericht hat die Klage\nabgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin zurückg ewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die\nNichtzulassungsbeschwerde, mit der die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt.\n\n2 II. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch e rfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen\nRechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2\nSatz 1 ZPO). Eine Zulassung der Revision war schon im Zeitpunkt der\nEinlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht geboten, so dass es auf\ndie Erfolgsaussichten der beabsichtigten Revision im Übrigen nicht a nkommt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR\n386/02, VersR 2005, 809 unter II 2 m.w.N.).\n\n3 1. Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage allein darauf\ngestützt, dass die Beklagte ihre Annahme des Versicherungsvertrages\nmit der Policennummer 7509 wirksam nach § 123 BGB wegen arglistiger\nTäuschung angefochten habe. Ob jeweils ein Versicherungsfall vorgel egen hätte, hat es für die in Rede stehenden Schäden offen gelassen. Die\nGründe, die den Senat bewogen haben, zur Klärung der Voraussetzu ngen des Versicherungsfalles die Revision in der Sache IV ZR 117/09\n(vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2011 aaO) zuzulassen, liegen mithin hier\nnicht vor.\n\n4 2. Die Zulassung der Revision ist auch insoweit nicht geboten, als\ndas Berufungsgericht die Arglistanfechtung hat durchgreifen lassen .\n\n5 a) Zwar hat der Senat in der Sache IV ZR 38/09, in der die Klage\neiner anderen Versicherten vom Berufungsgericht ebenfalls mit der B egründung abgewiesen worden war, die Beklagte habe den Versich erungsvertrag mit der HEROS-Gruppe wirksam angefochten, die Revision\nmit Beschluss vom 21. September 2011 (Geldtransporte HEROS II -\naaO) zugelassen. Alleiniger Zulassungsgrund war dort jedoch, dass das\nBerufungsgericht einen Beweisantritt auf Vernehmung zweier Zeugen zur\nFrage der Kenntnis der Beklagten vom Anfechtungsgrund übergangen\nund damit gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen hatte (aaO Rn. 12 ff.).\nDer Senat hat deshalb das dortige Berufungsurteil nach § 544 Abs. 7\nZPO im Beschlusswege aufgehoben und die Sache an das Berufungsg ericht zurückverwiesen. Eine solche Verfahrensrüge erhebt die Beschwerdeführerin hier nicht.\n\n6 b) Keiner grundsätzlichen Klärung bedarf, inwieweit die Arglista nfechtung in Ziffer 13.4 der Versicherungsbedingungen wirksam ausgeschlossen werden konnte. Der Bundesgerichtshof hat einen vergleichbaren vertraglichen Anfechtungsausschluss bereits mit Urteil vom 17. Januar 2007 (VIII ZR 37/06, VersR 2007, 1084 Rn. 6) für unwirksam erachtet.\nErgänzend wird dazu auf den Senatsbeschluss vom 21. September 2011\n(aaO Rn. 27-33) verwiesen.\n\n7 c) Darin hat der Senat allerdings im Rahmen eines Hinweises für\ndie neue Verhandlung (aaO Rn. 53-59) die Begründung beanstandet, mit\nder das Berufungsgericht es bisher - auch im vorliegenden Rechtsstreit -\n\nverneint hat, dass die Arglistanfechtung über den Abschluss des Versicherungsvertrages Nr. 7509 hinaus auch die zeitgleiche einvernehmliche\nAufhebung der Vorgänger-Police Nr. 7265 erfasst und im Ergebnis zu deren Wiederaufleben führt. Wenngleich dem Berufungsgericht mithin bei\nder Prüfung der Voraussetzungen des § 139 BGB ein Rechtsfehler unterlaufen ist, gebietet dies nicht die Zulassung der Revision.\n\n8 An einer grundsätzlichen Bedeutung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1\nNr. 1 ZPO fehlt es schon deshalb, weil die allein auf Umständen des Ei nzelfalles beruhende Entscheidung nur für die beiden zwischen der\nHEROS-Gruppe und der Beklagten abgeschlossenen Versicherungspol icen und die dazu erklärte Arglistanfechtung bedeutsam ist. Zwar ist mi ttelbar eine Reihe Versicherter dieser beiden Verträge mit behaupteten\nSchäden von mehreren Millionen Euro betroffen, doch handelt es sich insoweit sämtlich um ehemalige Auftraggeber der Versicherungsnehmerin\n(HEROS-Gruppe) und damit um einen abgeschlossenen Kreis von G eschädigten, weshalb sich die vom Berufungsgericht entschiedene\nRechtsfrage nicht in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stel lt\n(vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152,\n181, 191; vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 223). Einen\nverallgemeinerungsfähigen unrichtigen Rechtssatz hat das Berufungsgericht bei Prüfung der Voraussetzungen des § 139 BGB nicht aufgestellt.\nSeine Entscheidung steht deshalb nicht in Divergenz zum Urteil des\nOberlandesgerichts Saarbrücken vom 16. Mai 2007 (VersR 2007, 1681),\nso dass die Zulassung der Revision nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfolgen muss (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2\nZPO). Dass das Berufungsgericht Verfahrensgrundrechte der Klägerin\nbei der Prüfung des § 139 BGB verletzt hätte, ist nicht ersichtlich.\n\n9 3. Wegen der weiteren Rügen der Beschwerdeführerin wird ergänzend auf den Senatsbeschluss vom 21. September 2011 (IV ZR 38/09\naaO) verwiesen. Die Rügen der Verletzung von Verfahrensgrundrechten\nhat der Senat auch im Übrigen geprüft, sie greifen nicht durch. Von eine r\nweiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO\nabgesehen.\n\nDr. Kessal-Wulf Wendt Felsch\n\nHarsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller\n\nVorinstanzen:\nLG Hannover, Entscheidung vom 10.12.2009 - 8 O 151/08 -\nOLG Celle, Entscheidung vom 21.12.2010 - 8 U 44/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-11-23/iv-zr-15-11","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-11-23/iv-zr-15-11","retrieved":"2026-10-24 07:58:32.673733+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-11-23/iv-zr-15-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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