{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"8. Zivilsenat","decided":"2011-11-22","aktenzeichen":"VIII ZB 11/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVIII ZB 11/11\nvom\n\n22. November 2011\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2011 durch\nden Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin\nDr. Milger sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Kläger, den Beklagten die Kosten des \"Beschwerdeverfahrens\" aufzuerlegen, wird abgelehnt.\n\nEine Streitwertfestsetzung ist nicht veranlasst.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Das Landgericht hat als Berufungsgericht mit Beschluss von 4. November 2010 den Beklagten gemäß § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten. Hiergegen hat der Beklagtenvertreter mit Anwaltsschriftsatz vom\n10. Dezember 2010 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat mit\nBeschluss von 31. Januar 2011 der \"sofortigen Beschwerde\" unter Hinweis auf\ndie fehlende Statthaftigkeit dieses Rechtsmittels nicht abgeholfen; zugleich hat\nes das in eine Gegenvorstellung umgedeutete Begehren als unbegründet zurückgewiesen. Mit Verfügung vom selben Tag hat es die Akten dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde übersandt.\n\n2 Der Bundesgerichtshof - Rechtspfleger - hat mit Schreiben vom\n22. Februar 2011 dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten mitgeteilt, dass\ngegen den Beschluss des Landgerichts vom 4. November 2010 die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 ZPO nicht statthaft sei, weil sie weder nach dem\nGesetz eröffnet noch im angefochtenen Beschluss zugelassen worden sei. Das\nSchreiben enthält abschließend den Hinweis, der Bundesgerichtshof gehe davon aus, dass die Beklagten nicht auf einer kostenpflichtigen Entscheidung bestünden; die Akten würden an das Berufungsgericht zurückgegeben, wenn die\nBeklagten nicht bis zum 11. März 2011 Gegenteiliges mitteilten. Da hierauf keine Reaktion des Prozessbevollmächtigten der Beklagten erfolgt ist, sind die\nAkten an das Berufungsgericht zurückgesandt worden.\n\n3 Mit Schreiben vom 9. August 2011 hat der Klägervertreter beim Landgericht beantragt, den Beklagten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Nach Hinweis des Landgerichts vom 7. September 2011, es sei keine\nKostenentscheidung zu treffen, weil dort keine abschließende Entscheidung\nüber die sofortige Beschwerde getroffen worden sei, hat der Klägervertreter mit\nan den Bundesgerichtshof gerichtetem Schriftsatz vom 20. September 2011\nbeantragt, den Beklagten nach konkludenter Rücknahme ihres Rechtsmittels\ndie Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und den Streitwert festzusetzen.\n\nII.\n\n4 Der vor dem Bundesgerichtshof gestellte Antrag, den Beklagten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzulegen, ist abzulehnen. Zwar hat eine Partei, die eine Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) eingelegt und später zurückgenommen hat, analog § 516 Abs. 3 ZPO die Kosten des zurückgenommenen\nRechtsmittels zu tragen. Die Beklagten haben jedoch keine Rechtsbeschwerde\n\neingelegt (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie haben sich vielmehr mit ihrem Begehren an das Landgericht gewandt. Der als sofortige Beschwerde bezeichnete\nund nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnete Schriftsatz vom 10. Dezember 2010 enthält auch nicht die Erklärung, dass Rechtsbeschwerde eingelegt werde (§ 575 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2\nZPO). Eine Umdeutung dieses Rechtsmittels in eine Rechtsbeschwerde (§ 140\nBGB analog) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Da eine Rechtsbeschwerde\nnicht statthaft wäre, liegen die für eine Umdeutung erforderlichen Anforderungen, nämlich dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine dem gleichen\nZweck dienende Prozesshandlung erfüllt sind, nicht vor (vgl. BGH, Beschluss\nvom 20. März 2002 - XII ZB 27/02, NJW 2002, 1958). Vor diesem Hintergrund\nhat der Bundesgerichtshof die Beklagten mit Schreiben vom 22. Februar 2001\ndarauf hingewiesen, dass ihr Begehren nur im Falle einer - noch abzugebenden - ausdrücklichen Erklärung als kostenpflichtiges Rechtsmittel behandelt\nwerde. Eine solche Erklärung ist nicht abgegeben worden.\n\n5 Aus den genannten Gründen ist auch eine Streitwertfestsetzung durch\nden Senat nicht veranlasst.\n\nBall Dr. Frellesen Dr. Milger\n\nDr. Achilles Dr. Schneider\n\nVorinstanzen:\nAG Essen, Entscheidung vom 28.04.2010 - 15 C 170/09 -\nLG Essen, Entscheidung vom 04.11.2010 - 10 S 177/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-11-22/viii-zb-11-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-11-22/viii-zb-11-11","retrieved":"2026-10-24 08:00:09.453847+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-11-22/viii-zb-11-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"8. 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