{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2011-11-18","aktenzeichen":"1 StR 475/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 475/11\n\nvom\n18. November 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2011 gemäß\n§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nKonstanz vom 8. Juni 2011 wird als unbegründet verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem\nNebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen\nAuslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts begegnet auch die\nEntscheidung über die Entschädigung des Verletzten (§ 406 StPO) keinen\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Generalbundesanwalt beantragt,\ndie Entschädigungsentscheidung aus formellen Gründen insgesamt aufzuheben. Zutreffend führt er aus, dass eine bloße Ankündigung eines Adhäsionsantrages zur wirksamen Antragstellung i.S.v. § 404 Abs. 1 StPO nicht ausreicht\n(vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 1988 - 4 StR 342/88, BGHR StPO § 404\nAbs. 1 Antragstellung 1).\n\n3 Der Nebenklägervertreter hat hier außerhalb der Hauptverhandlung beantragt, dem Nebenkläger für den beigefügten Adhäsionsantrag Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihn beizuordnen. Der beigefügte Adhäsionsantrag mit\nDatum vom 5. Mai 2011 war als Entwurf gekennzeichnet. Der Vorsitzende verfügte: \"Adhäsionsklage zustellen\". Das Schriftstück, dessen Eingang der Ver-\n\nteidiger durch Empfangsbekenntnis bestätigte, war in der Zustellungsurkunde\nals \"Adhäsionsantrag vom 05.05.2011\" bezeichnet. Der Verteidiger beantragte\ndaraufhin schriftlich, ihn auch im Adhäsionsverfahren als \"Pflichtverteidiger\"\nbeizuordnen. Am ersten Tag der Hauptverhandlung stellte der Vorsitzende fest,\ndass die vom Nebenklägervertreter \"gestellten Adhäsionsanträge\" zwischenzeitlich zugestellt seien und der Nebenklägervertreter dem Nebenkläger im Adhäsionsverfahren zum Beistand bestellt worden sei. Er gab bekannt, dass der\nVerteidiger ebenfalls beantragt hat, dem Angeklagten im Adhäsionsverfahren\nals Beistand beigeordnet zu werden. Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft\nstimmte dem Antrag zu. Der Verteidiger wurde zum Beistand des Angeklagten\nim Adhäsionsverfahren bestellt.\n\n4 Das Protokoll über den ersten Hauptverhandlungstag zeigt in ausreichender Weise, dass alle Verfahrensbeteiligten den zugestellten Antrag vom\n5. Mai 2011 nun erkennbar als unbedingt gestellten Adhäsionsantrag behandelten und insoweit Gelegenheit zum rechtlichen Gehör hatten. Einer förmlichen\nErklärung des Nebenklägervertreters bedurfte es daher nicht. Auch nach der\noben zitierten Entscheidung kommt es auf die Art und Weise an, wie der Antrag\nin das Verfahren eingeführt worden ist. Soweit der Nebenklägervertreter am\nletzten Hauptverhandlungstag \"den Adhäsionsantrag vom 05.05.2011\" stellte\nund verlas, handelt es sich lediglich um eine Antragstellung im Rahmen der\nSchlussvorträge.\n\n5 Kann das Revisionsgericht über den strafrechtlichen Teil eines Urteils\ndurch Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO entscheiden, so kann es\nhierbei auch über das Rechtsmittel gegen die Zubilligung einer Entschädigung\ndes Verletzten ohne Bindung an den Antrag des Generalbundesanwalts mitbefinden (vgl. BGH, Beschluss 8. Juli 2009 - 2 StR 239/09 mwN, NStZ-RR 2009,\n382).\n\nWahl Rothfuß Hebenstreit\n\nElf Sander","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-11-18/1-str-475-11","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-11-18/1-str-475-11","retrieved":"2026-10-24 07:52:04.186814+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-11-18/1-str-475-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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