{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2011-11-17","aktenzeichen":"V ZB 236/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 236/11\n\nvom\n\n17. November 2011\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 2011 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof.\nDr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsmittel des Betroffenen wird der Beschluss des\nLandgerichts Hamburg - Zivilkammer 29 - vom 22. Juni 2011\n(329 T 11/11) aufgehoben und festgestellt, dass der Beschluss\ndes Amtsgerichts Hamburg vom 28. Dezember 2010 (219h XIV\n41909/10) den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen\nwerden der Freien und Hansestadt Hamburg auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n3.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen\nAngaben im Mai 2010 ohne die erforderlichen Papiere in das Bundesgebiet ein.\nEr wurde am 31. August 2010 wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen\ndas Ausländergesetz festgenommen und in Untersuchungshaft genommen. Am\n30. September 2010 wurde er zu einer Geldstrafe verurteilt; der Untersu-\n\nchungshaftbefehl wurde aufgehoben. Diese Entscheidung ist seit dem\n8. Oktober 2010 rechtskräftig.\n\n2 Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 28. September 2010 ordnete das\nAmtsgericht mit Beschluss vom 29. September 2010 gegen den Betroffenen\nAbschiebungshaft \"bis zu seiner Abschiebung aus der Bundesrepublik Deutschland, längstens jedoch bis acht Wochen nach U-Haftende ...\" an. Zuvor hatte\ndie beteiligte Behörde bei der Staatsanwaltschaft um das Einverständnis mit der\nAbschiebung gebeten, worauf diese mitteilte, dass \"keine Bedenken gegen eine\nAbschiebung nach Erledigung des Strafverfahrens\" bestünden.\n\n3 Am 4. Oktober 2010 wurde der Betroffene dem türkischen Generalkonsulat vorgeführt. Bei der dortigen Anhörung bekundete er erstmalig, dass er seine\nLebensgefährtin heiraten und demnach im Bundesgebiet verbleiben wolle. Aus\ndiesem Grund war das Generalkonsulat vorerst nicht bereit, Passersatzpapiere\nauszustellen.\n\n4 Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 24. November 2010 hat das\nAmtsgericht mit Beschluss von demselben Tag Abschiebungshaft gegen den\nBetroffenen \"bis zu seiner Abschiebung aus der Bundesrepublik Deutschland,\nlängstens jedoch bis zum 29. Dezember 2010, 16.00 Uhr\" und die sofortige\nWirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Die Beschwerde, mit welcher der\nBetroffene nach seiner Abschiebung am 24. Januar 2011 die Feststellung der\nRechtsverletzung durch den amtsgerichtlichen Beschluss beantragt hat, ist ohne Erfolg geblieben. Auf die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag (V ZB 162/11) die Beschwerdeentscheidung aufgehoben und festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts den\nBetroffenen in seinen Rechten verletzt hat.\n\n5 Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 27. Dezember 2010 hat das\nAmtsgericht mit Beschluss vom 28. Dezember 2010 Abschiebungshaft gegen\nden Betroffenen längstens bis zum 1. Februar 2011 und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Die Beschwerde, mit welcher der Betroffene\nnach seiner Abschiebung am 24. Januar 2011 wiederum die Feststellung der\nRechtsverletzung durch den amtsgerichtlichen Beschluss beantragt hat, ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit welcher\nder Betroffene die Feststellung beantragt, dass ihn die vorinstanzlichen Beschlüsse in seinen Rechten verletzt haben.\n\nII.\n\n6 Nach Ansicht des Beschwerdegerichts hat der in § 62 Abs. 2 Nr. 1\nAufenthG genannte Haftgrund vorgelegen. Der Betroffene habe etwaige Verzögerungen der Abschiebung zu vertreten gehabt, weil er die Ausstellung von\nPassersatzpapieren nicht selbst beantragt gehabt habe. Die beabsichtigte Heirat habe der Abschiebung ebenso wenig entgegengestanden wie ein zwischenzeitlich gestellter Asylfolgeantrag. Mildere Mittel als die Inhaftierung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht seien nicht ersichtlich gewesen. Die erforderliche\nZustimmung der Staatsanwaltschaft habe vorgelegen.\n\nIII.\n\n7 Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n8 1. Die - nach Auslegung des in der Rechtsbeschwerdebegründung gestellten Antrags dahingehend, dass die angefochtene Entscheidung des Be-\n\nschwerdegerichts aufgehoben und nur die Rechtsverletzung durch den Beschluss des Amtsgerichts festgestellt werden soll - mit einem Antrag nach § 62\nFamFG gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG, § 106 Abs. 2 Satz 1\nAufenthG statthafte (vgl. nur Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB\n123/11 Rn. 5, juris) und im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.\nDeshalb ist festzustellen, dass die Anordnung der Abschiebungshaft vom\n28. Dezember 2010 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.\n\n9 2. Das gilt jedenfalls schon deshalb, weil der Haftanordnung kein zulässiger Haftantrag zugrunde gelegen hat.\n\n10 Zur Begründung wird auf die Ausführungen unter III. 2. in dem Senatsbeschluss vom heutigen Tag in der Sache V ZB 162/11 Bezug genommen. Auch\nin dem Haftantrag vom 27. Dezember 2010 hat die beteiligte Behörde keine\nweiteren Angaben zu der Erforderlichkeit der beantragten Haftdauer und zu der\nDurchführbarkeit der Abschiebung innerhalb dieser Haftdauer gemacht und das\nVersäumnis nicht nachgeholt.\n\nIV.\n\n11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2\nFamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Unter Berücksichtigung der Regelung in\nArt. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, die F. und H.\nH. als diejenige Körperschaft, der die beteiligte Behörde angehört (vgl.\n§ 430 FamFG), zur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung\nnotwendigen Auslagen des Betroffenen zu verpflichten.\n\n12 Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO in\nVerbindung mit § 30 KostO.\n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch\n\nStresemann Czub\n\nVorinstanzen:\nAG Hamburg, Entscheidung vom 28.12.2010 - 219 h XIV 41909/10 -\nLG Hamburg, Entscheidung vom 22.06.2011 - 329 T 11/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-11-17/v-zb-236-11","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-11-17/v-zb-236-11","retrieved":"2026-10-24 07:59:01.519939+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-11-17/v-zb-236-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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