{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2011-11-17","aktenzeichen":"V ZB 162/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 162/11\n\nvom\n\n17. November 2011\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 2011 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof.\nDr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsmittel des Betroffenen wird der Beschluss des\nLandgerichts Hamburg - Zivilkammer 29 - vom 22. Juni 2011\n(329 T 100/10) aufgehoben und festgestellt, dass der Beschluss\ndes Amtsgerichts Hamburg vom 24. November 2010 (219h XIV\n41909/10) den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen\nwerden der Freien und Hansestadt Hamburg auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n3.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen\nAngaben im Mai 2010 ohne die erforderlichen Papiere in das Bundesgebiet ein.\nEr wurde am 31. August 2010 wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen\ndas Ausländergesetz festgenommen und in Untersuchungshaft genommen. Am\n30. September 2010 wurde er zu einer Geldstrafe verurteilt; der Untersu-\n\nchungshaftbefehl wurde aufgehoben. Diese Entscheidung ist seit dem\n8. Oktober 2010 rechtskräftig.\n\n2 Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 28. September 2010 ordnete das\nAmtsgericht mit Beschluss vom 29. September 2010 gegen den Betroffenen\nAbschiebungshaft \"bis zu seiner Abschiebung aus der Bundesrepublik Deutschland, längstens jedoch bis acht Wochen nach U-Haftende ...\" an. Zuvor hatte\ndie beteiligte Behörde bei der Staatsanwaltschaft um das Einverständnis mit der\nAbschiebung gebeten, worauf diese mitteilte, dass \"keine Bedenken gegen eine\nAbschiebung nach Erledigung des Strafverfahrens\" bestünden.\n\n3 Am 4. Oktober 2010 wurde der Betroffene dem türkischen Generalkonsulat vorgeführt. Bei der dortigen Anhörung bekundete er erstmalig, dass er seine\nLebensgefährtin heiraten und demnach im Bundesgebiet verbleiben wolle. Aus\ndiesem Grund war das Generalkonsulat vorerst nicht bereit, Passersatzpapiere\nauszustellen.\n\n4 Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 24. November 2010 hat das\nAmtsgericht mit Beschluss vom selben Tag Abschiebungshaft gegen den Betroffenen \"bis zu seiner Abschiebung aus der Bundesrepublik Deutschland,\nlängstens jedoch bis zum 29. Dezember 2010, 16.00 Uhr\" und die sofortige\nWirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Die Beschwerde, mit welcher der\nBetroffene nach seiner Abschiebung am 24. Januar 2011 die Feststellung der\nRechtsverletzung durch den amtsgerichtlichen Beschluss beantragt hat, ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit welcher\nder Betroffene die Feststellung beantragt, dass ihn diese Beschlüsse in seinen\nRechten verletzt haben.\n\nII.\n\n5 Nach Ansicht des Beschwerdegerichts hat der in § 62 Abs. 2 Nr. 1\nAufenthG genannte Haftgrund vorgelegen. Der Betroffene habe etwaige Verzögerungen der Abschiebung zu vertreten gehabt, weil er die Ausstellung von\nPassersatzpapieren nicht selbst beantragt gehabt habe. Die beabsichtigte Heirat habe der Abschiebung ebenso wenig entgegengestanden wie ein zwischenzeitlich gestellter Asylfolgeantrag. Mildere Mittel als die Inhaftierung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht seien nicht ersichtlich gewesen. Die erforderliche\nZustimmung der Staatsanwaltschaft habe vorgelegen.\n\nIII.\n\n6 Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n7 1. Die - nach Auslegung des in der Rechtsbeschwerdebegründung gestellten Antrags dahingehend, dass die angefochtene Entscheidung des Beschwerdegerichts aufgehoben und nur die Rechtsverletzung durch den Beschluss des Amtsgerichts festgestellt werden soll - mit einem Antrag nach § 62\nFamFG gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG, § 106 Abs. 2 Satz 1\nAufenthG statthafte (vgl. nur Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB\n123/11 Rn. 5, juris) und im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.\nDeshalb ist festzustellen, dass die Anordnung der Abschiebungshaft vom\n24. November 2010 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.\n\n8 2. Das gilt jedenfalls schon deshalb, weil der Haftanordnung kein zulässiger Haftantrag zugrunde gelegen hat.\n\n9 a) Das Vorliegen eines solchen Antrags ist Verfahrensvoraussetzung und\ndaher in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen; zulässig ist der\nHaftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht; fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (siehe nur Senat, Beschluss vom\n15. September 2011 - V ZB 123/11 Rn. 8, juris).\n\n10 b) Den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung genügt ein\nHaftantrag nur dann, wenn die in § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG genannten Punkte in dem Antrag behandelt werden (siehe eingehend Senat, Beschluss vom\n15. September 2011 - V ZB 123/11 Rn. 9, juris). Das ist hier nicht der Fall. Die\nin § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 FamFG geforderten Darlegungen zu der\nErforderlichkeit der beantragten Haftdauer und zu der Durchführbarkeit der Abschiebung innerhalb dieser Haftdauer fehlen. Zwar heißt es in dem Antrag, dass\ndie Dauer der Haft die üblichen Reisevorbereitungen, insbesondere die Passersatzbeschaffung und die Flugbuchung berücksichtige. Aber dieser stereotype\nSatz, den die beteiligte Behörde in dem weiteren Haftantrag vom 27. Dezember\n2010, der Gegenstand des Verfahrens V ZB 236/11 ist, ebenfalls verwendet\nhat, reicht nicht aus. Bereits angesichts des Umstands, dass gegen den Betroffenen mit Beschluss vom 29. September 2010 Abschiebungshaft angeordnet worden war, wobei die beteiligte Behörde davon ausgegangen war, dass\ndie Abschiebung innerhalb von acht Wochen nach Ende der Untersuchungshaft\nhätte durchgeführt werden können, und angesichts des in dem Haftantrag vom\n24. November 2010 geschilderten Ablaufs des bis dahin erfolglosen Versuchs\nder Beschaffung von Passersatzpapieren musste die beteiligte Behörde konkrete Angaben zu dem weiteren Ablauf des Verfahrens machen und darlegen, in\nwelchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen hätten\ndurchlaufen werden können (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Mai 2011 - V ZB\n264/10, InfAuslR 2011, 398, 399 Rn. 15).\n\n11 c) Die beteiligte Behörde hat das Versäumnis auch nicht, was für die Zukunft möglich gewesen wäre (siehe nur Senat, Beschluss vom 15. September\n2011 - V ZB 123/11 Rn. 15, juris), nachgeholt. Sie hat zwar in dem Beschwerdeverfahren über den Stand der Passersatzpapierbeschaffung berichtet, aber\nentgegen der Aufforderung des Vorsitzenden der Beschwerdekammer keine\nkonkreten Gründe für die bisherige Nichtausstellung und auch nicht vorgetragen, welche Schritte in Zukunft erforderlich gewesen wären.\n\nIV.\n\n12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2\nFamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Unter Berücksichtigung der Regelung in\nArt. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, die F. und H.\nH. als diejenige Körperschaft, der die beteiligte Behörde angehört (vgl.\n§ 430 FamFG), zur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung\nnotwendigen Auslagen des Betroffenen zu verpflichten.\n\n13 Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO in\nVerbindung mit § 30 KostO.\n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch\n\nStresemann Czub\n\nVorinstanzen:\nAG Hamburg, Entscheidung vom 24.11.2010 - 219h XIV 41909 -\nLG Hamburg, Entscheidung vom 22.06.2011 - 329 T 100/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-11-17/v-zb-162-11","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-11-17/v-zb-162-11","retrieved":"2026-10-24 07:59:01.462386+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-11-17/v-zb-162-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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