{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2011-11-17","aktenzeichen":"V ZB 114/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 114/11\n\nvom\n\n17. November 2011\n\nin der Grundbuchsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 2011 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof.\nDr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsmittel der Beteiligten zu 3 werden der Beschluss\ndes 1. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12. April\n2011, die Beschlüsse des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Schöneberg vom 24. Februar und vom 24. März 2011 und die Zwischenverfügung vom 18. Januar 2011 aufgehoben.\n\nDas Amtsgericht - Grundbuchamt - wird angewiesen, die beantragte Eintragung nicht aus den in den aufgehobenen Beschlüssen\nund der Zwischenverfügung genannten Gründen zu verweigern.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n340.000 €.\n\nGründe:\n\n1 Die Beteiligte zu 3, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), kaufte\nmit notariell beurkundetem Vertrag vom 15. März 2010 von den Beteiligten zu 1\nund 2 eine Eigentumswohnung für 340.000 €. Für sie handelte dabei der Gesellschafter M. K. , der nach dem Inhalt der Urkunde die Vertragserklärungen zugleich auch für die Gesellschafter U. und Ma. K. abgab\nund Ausfertigungen notariell beurkundeter Generalvollmachten dieser Gesellschafter vorlegte. M. K. handelte auch als vollmachtloser Vertreter für\ndie Beteiligten zu 1 und 2, die seine Erklärungen später genehmigten. Die in\n\ndem Vertrag vorgesehene Auflassungsvormerkung zugunsten der Beteiligten\nzu 3 wurde am 30. April 2010 eingetragen. Den Antrag auf Eigentumsumschreibung auf Grund der in dem Vertrag erklärten Auflassung zugunsten der\nBeteiligten zu 3 hat das Amtsgericht - Grundbuchamt - mit der Begründung zurückgewiesen, Existenz, Identität und Vertretungsbefugnisse der Beteiligten zu\n3 seien nicht in der Form des § 20 GBO nachgewiesen. Die Beschwerde der\nBeteiligten zu 3 hat das Kammergericht mit einer im Wesentlichen übereinstimmenden Begründung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde, mit welcher die Beteiligte zu 3 ihren Eintragungsantrag\nweiterverfolgt.\n\nII.\n\n2 Die nach § 78 Abs. 1 GBO statthafte und nach § 78 Abs. 3 GBO i.V.m.\n§ 71 FamFG auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.\n\n3 1. Eine GbR muss für die Eintragung des Erwerbs von Grundstücksoder Wohnungseigentum ihre Existenz, Identität und Vertretungsverhältnisse\nweder in der Form des § 20 GBO noch in der Form des § 29 GBO nachweisen.\nEs genügt, was der Senat allerdings erst nach Erlass der angefochtenen Entscheidung entschieden hat, wenn die GbR und ihre Gesellschafter in der notariellen Auflassungsverhandlung benannt sind und die für die GbR Handelnden\nerklären, dass sie deren alleinige Gesellschafter sind (Beschluss vom 28. April\n2011 - V ZB 194/10, NJW 2011, 1958, 1959 Rn. 14 ff.). Diese Voraussetzungen\nsind hier erfüllt. Der Gesellschafter M. K. hat in der Auflassungsverhandlung unter anderem erklärt, er gebe seine Erklärung nicht für sich persönlich, sondern als Gesellschafter der Beteiligten zu 3 und zugleich für deren übrige Gesellschafter U. und Ma. K. ab.\n\n4 2. M. K. konnte diese Erklärungen auch für die übrigen Gesellschafter der Beteiligten zu 3 abgeben. Er war von diesen hierzu durch notariell\nbeurkundete Generalvollmachten ermächtigt und hat diese Vollmachten in der\nForm des § 172 BGB (dazu: Senat, Beschluss vom 12. Mai 2011 - V ZB 263/10,\njuris Rn. 12) nachgewiesen. Die in Ausfertigung vorgelegten Generalvollmachten sind inhaltlich nicht eingeschränkt und ermächtigen M. K. , die Mitgesellschafter in allen vertretungsfähigen Angelegenheiten zu vertreten. Dazu\ngehört, wenn - wie hier - Anhaltspunkte für eine entsprechende Beschränkung\nfehlen, auch die Vertretung der Vollmachtgeber in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter einer GbR (Senat, Beschlüsse vom 20. Januar 2011 - V ZB 266/10,\nFGPrax 2011, 106 Rn. 12 und vom 12. Mai 2011 - V ZB 263/10, juris Rn. 18 f.).\nM. K. war deshalb rechtlich in der Lage, für diese Gesellschafter zu\nerklären, dass die Beteiligte zu 3 nur aus diesen drei Gesellschaftern besteht.\nAuf die Frage, ob die zusätzlich vorgelegten Urkunden diese Befugnis ergeben,\nkommt es deshalb nicht an.\n\n5 3. Die Beteiligte zu 3 war bei dem Erwerb des Eigentums an der Wohnung durch M. K. wirksam vertreten. Die Gesellschafter einer GbR\nkönnen diese nach § 709 Abs. 1, § 714 BGB unbeschadet der etwaigen Vereinbarung von Vertretungsbefugnissen für einzelne Gesellschafter oder Dritte\njedenfalls gemeinsam vertreten. Sie können sich dabei auf Grund von Generalvollmachten durch einen Gesellschafter vertreten lassen (Senat, wie vor).\n\n6 4. Die Auflassung entspricht schließlich der in § 925 Abs. 1 Satz 1 BGB\nvorgeschriebenen Form. Danach muss die Auflassung bei gleichzeitiger Anwesenheit von Veräußerer und Erwerber vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Dazu brauchen die Parteien der Auflassung nicht persönlich anwesend zu\nsein. Sowohl der Erwerber (Senat, Beschluss vom 6. März 1959 - V ZB 3/59,\nBGHZ 22, 366, 369) als auch der Veräußerer (BayObLG, MDR 1984, 232) kön-\n\nnen sich dabei durch einen Bevollmächtigten oder - wie hier - durch einen vollmachtlosen Vertreter vertreten lassen. Im zweiten Fall bedarf es allerdings der\nGenehmigung der Erklärung durch den Vertretenen, die hier von den Beteiligten\nzu 1 und 2 auch formgerecht erteilt worden ist.\n\nIII.\n\n7 Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 30 Abs. 1, 131 Abs. 4\nKostO.\n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch\n\nStresemann Czub\n\nVorinstanzen:\nAG Schöneberg, Entscheidung vom 24.02.2011 - 42 A WA 4199-26 -\nKG Berlin, Entscheidung vom 12.04.2011 - 1 W 141/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-11-17/v-zb-114-11","cited_norms":[{"jurabk":"GBO","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 925","ref_norm":"925","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 714","ref_norm":"714","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-11-17/v-zb-114-11","retrieved":"2026-10-24 07:59:01.431216+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-11-17/v-zb-114-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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