{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2011-11-17","aktenzeichen":"IX ZR 113/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZR 113/11\n\nvom\n\n17. November 2011\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter\nDr. Pape und die Richterin Möhring\n\nam 17. November 2011\nbeschlossen:\n\nDem Kläger wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung\nund Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der\nRevision im Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln\nvom 13. Januar 2011 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.\n\nDie Kosten des ersten und des zweiten Rechtszugs werden nach\neinvernehmlicher Erledigungserklärung wegen eines Zinsteils gegeneinander aufgehoben.\n\nDie Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde haben die Beklagten\nzu tragen.\n\nDer Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde wird bis zum\n19. September 2011 auf 25.000 €, ab 20. September 2011 auf\n15.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger will, nachdem ihm Restschuldbefreiung erteilt worden ist, erreichen, dass die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der\nEintragung der Forderungen des Rechtsvorgängers der Beklagten in die Insolvenztabelle in Höhe eines Betrages von 25.000 € für unzulässig erklärt wird.\nDas Landgericht hat die Klage ab- und das Oberlandesgericht die Berufung zurückgewiesen. Der Senat hat dem Kläger Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde bewilligt, soweit der Kläger die Zwangsvollstreckung wegen der den gesetzlichen Zinssatz (bis 30. April 2000 in Höhe von\n4 vom Hundert und vom 1. Mai bis 18. Juni 2000 in Höhe von 5 Prozentpunkten\nüber dem Basiszinssatz) übersteigenden titulierten Zinsforderung für unzulässig\nerklären lassen wollte. Der Kläger hat form- und fristgerecht Wiedereinsetzung\nbeantragt und die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Vor Ablauf der Begründungsfrist haben die Beklagten erklärt, sie wollten wegen der den gesetzlichen Zinssatz übersteigenden titulierten Zinsforderung die Zwangsvollstreckung\nnicht mehr betreiben. Daraufhin hat der Kläger innerhalb der Begründungsfrist\ndie Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten des Verfahrens\nüber die Nichtzulassungsbeschwerde den Beklagten aufzuerlegen. Die Beklagten sind diesem Antrag, nach § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO belehrt, nicht entgegengetreten.\n\nII.\n\n2 Dem Kläger war gemäß §§ 233, 234 ZPO Wiedereinsetzung zu gewähren, nachdem er nach (eingeschränkter) Bewilligung der Prozesskostenhilfe für\ndie Nichtzulassungsbeschwerde diese frist- und formgerecht eingelegt, sie begründet und Wiedereinsetzung beantragt hat.\n\nIII.\n\n3 1. Über die Kosten des Rechtsstreits für alle Instanzen war - trotz des\neingeschränkten Kostenantrags - gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO\nvon Amts wegen zu entscheiden. Denn der Senat hätte auch ohne jeden Kostenantrag über die Kosten des gesamten Rechtsstreits befinden müssen (BGH,\nBeschluss vom 27. November 1996 - XII ZR 249/95, NJW-RR 1997, 510; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 91a Rn. 22). Den Beklagten sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen\ndie Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde aufzuerlegen, im Übrigen waren\ndie Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben (§ 91a ZPO).\n\n4 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hatte gute Erfolgsaussichten. Nach § 302 Nr. 1 InsO in der Fassung vom 5. Oktober 1994 (BGH, Beschluss vom 30. September 2010 - IX ZA 35/10, NZI 2011, 25 Rn. 3) werden\nVerbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt. Der\nKreis der gemäß § 89 Abs. 2 Satz 2, § 302 Nr. 1 InsO, § 850 f Abs. 2 ZPO,\n§ 393 BGB privilegierten Forderungen bestimmt sich danach, welche Rechtsfolgen das materielle Schadensrecht an die begangene unerlaubte Handlung\n\nknüpft. Die Kosten der Rechtsverfolgung und die Verzugszinsen werden vom\nSchadensersatzanspruch aus §§ 823 ff, 249 ff BGB erfasst (BGH, Urteil vom\n2. Dezember 2010 - IX ZR 247/09, BGHZ 187, 337 Rn. 24; vom 21. Juli 2011\n- IX ZR 151/10, NJW 2011, 2966 Rn. 7, 16; für § 850f Abs. 2 ZPO: BGH, Beschluss vom 10. März 2011 - VII ZB 70/08, WM 2011, 944 Rn. 14 ff). Entsprechendes gilt für § 849 BGB (BGH, Urteil vom 18. November 2010 - IX ZR 67/10,\nZInsO 2011, 102 Rn. 15 ff), der vorliegend zur Anwendung kommt, so dass die\nBeklagten ab Auszahlung der betrügerisch erlangten Darlehensvaluta an den\nKläger die gesetzlichen Zinsen verlangen können (BGH, Urteil vom\n26. November 2007 - II ZR 167/06, NJW 2008, 1084 Rn. 3 ff).\n\n5 Dass es sich bei den titulierten Zinsen in voller Höhe um deliktische Forderungen handelt, ist von den Beklagten hingegen nicht dargelegt. Vielmehr\nhandelte es sich ausweislich des titulierten Schuldanerkenntnisses um die sich\naus den vorangegangenen Darlehensverträgen ergebende \"mittlere Verzinsung\", mithin der Höhe nach um den vertraglich vereinbarten Zins. Dieser ist als\nvertraglicher Anspruch von der Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 InsO\nnicht ausgenommen.\n\n6 3. Die in den Vorinstanzen angefallenen Kosten waren gegeneinander\naufzuheben, weil der Kläger dort seinen Antrag nicht auf die Zinsen beschränkt\nhat, sondern insgesamt die Zwangsvollstreckung (in Höhe von 10.000 € im ersten Rechtszug und in Höhe von 25.000 € im zweiten Rechtszug) für unzulässig\n\nerklären lassen wollte. Insoweit erscheint dem Senat die Kostenaufhebung billig, denn die Klage und die Berufung hätten teilweise ab- und zurückgewiesen\nwerden müssen.\n\nKayser Raebel Lohmann\n\nPape Möhring\n\nVorinstanzen:\nLG Köln, Entscheidung vom 22.04.2010 - 2 O 622/09 -\nOLG Köln, Entscheidung vom 13.01.2011 - 7 U 86/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-11-17/ix-zr-113-11","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850f","ref_norm":"850f","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 393","ref_norm":"393","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 849","ref_norm":"849","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-11-17/ix-zr-113-11","retrieved":"2026-10-24 08:00:38.818659+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-11-17/ix-zr-113-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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