{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2011-11-10","aktenzeichen":"IX ZR 22/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZR 22/11\n\nvom\n\n10. November 2011\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die\nRichterin Möhring\n\nam 10. November 2011\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil\ndes 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom\n12. Januar 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auf 507.430,66 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.\n\n2 1. Zu Unrecht beanstanden die Beklagten, das Berufungsgericht habe\ndie gebotene Prüfung der Angemessenheit der von der Klägerin abgerechneten\nStunden versäumt.\n\n3 a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, eine Prüfung der Angemessenheit vorgenommen zu haben, sofern aufgrund der vorgelegten Unterlagen oder\naufgrund einer Rüge oder eines tatsächlichen Vortrags des Mandanten Anhaltspunkte für Zweifel an der Angemessenheit eines nachgewiesenen Stundenaufwands bestehen. Soweit das Berufungsgericht die Angemessenheitsprü-\n\nfung an den Sachvortrag der Parteien knüpft, hat es die von der Beschwerde\nvermisste Amtsprüfung durchgeführt, die keine Amtsermittlung, sondern eine\nRechtsprüfung auf der Grundlage des vorgetragenen Sachverhalts bedeutet\n(BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 - XI ZR 40/03, BGHZ 159, 94, 99 f; Hk-ZPO/\nBendtsen, 4. Aufl., § 56 Rn. 2). Die auf das Parteivorbringen bezogene rechtliche Würdigung entspricht den Vorgaben des Senats (Urteil vom 4. Februar\n2010 - IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 85). Insbesondere steht es - wie das\nBerufungsgericht zutreffend erkennt - dem Mandanten frei, die Angemessenheit\ndes abgerechneten Stundenaufwands außer Streit zu stellen.\n\n4 b) Soweit die Beklagten beanstanden, wegen des gegen sie gerichteten\njeweils identischen Strafvorwurfs hätte der Stundenaufwand nur einmal berechnet werden dürfen, wird ein Zulassungsgrund nicht dargelegt. Davon abgesehen ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die von der Klägerin eingesetzten Verteidiger für beide Beklagte identische Leistungen erbracht haben.\nDie - im Nachhinein - erwünschte Gebührenersparnis hätten die Beklagten ohne weiteres verwirklichen können, indem einer von beiden auf die Inanspruchnahme eines Wahlverteidigers verzichtet hätte.\n\n5 2. Soweit die Beschwerde dem Berufungsgericht im Blick auf die Erstattung von den Beklagten erbrachter Vorschusszahlungen (§ 812 Abs. 1 Satz 1\nBGB) eine Verkennung der Darlegungs- und Beweislast vorwirft, ist die Rüge\nnicht ordnungsgemäß ausgeführt.\n\n6 Die Beklagten verfolgen mit der Widerklage unter dem Gesichtspunkt\nvermeintlicher Honorarüberzahlungen einen Bereicherungsanspruch in Höhe\nvon 482.596,19 € gegen die Klägerin. Ausweislich des Beschwerdevorbringens\nbelaufen sich die von ihnen erbrachten Vorschusszahlungen auf insgesamt\n\n193.075,01 €. Mithin haben die Beklagten nach Rechnungsstellung Zahlungen\nüber 289.521,18 € an die Klägerin geleistet. Bei dieser Sachlage bedürfte es\nder - hier fehlenden - Darlegung, auf welche nachträglich in Rechnung gestellten anwaltlichen Tätigkeiten sich die Vorschusszahlungen beziehen. Nur eine\nsolche Konkretisierung würde die gebotene Prüfung ermöglichen, ob die von\nder Klägerin im Anschluss an die Vorschusszahlungen in Rechnung gestellten\nLeistungen hinreichend nachgewiesen sind. Auf der Grundlage dieser Darlegung könnte dann abschließend beurteilt werden, inwieweit der den Beklagten\nauf die Widerklage zuerkannte Betrag über 150.115,94 € Vorschusszahlungen\nbetrifft.\n\n7 3. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor, soweit das Berufungsgericht die für den Zeitraum vom 21. bis 27. Februar 2002 in Rechnung\ngestellten Leistungen als nachgewiesen erachtet.\n\n8 a) Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das Vorbringen\nder Parteien zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Es ist dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen\nausdrücklich zu befassen. Damit sich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG\nfeststellen lässt, müssen demnach besondere Umstände deutlich gemacht werden, die zweifelsfrei darauf schließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen\neines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei\nder Entscheidung nicht erwogen worden ist (BGH, Beschluss vom 27. März\n2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 300).\n\n9 b) Die Beschwerdebegründung legt keine Umstände dar, die den zweifelsfreien Schluss auf eine Verletzung des Prozessgrundrechts gestatten. Die in\ndem fraglichen Zeitraum in Rechnung gestellten Leistungen betreffen entgegen\n\ndem Beschwerdevorbringen nicht nur eine Stellungnahme zu der Anklageschrift, sondern ganz überwiegend andere Leistungen. Bei dieser Sachlage ist\ndavon auszugehen, dass das Berufungsgericht das Bestreiten der Beklagten\nals nicht hinreichend substantiiert angesehen hat.\n\n10 4. Soweit die Beschwerde eine Strafbarkeit des den Beklagten nach\n§ 264 StGB vorgeworfenen Verhaltens mangels eines im Tatzeitpunkt gültigen\nSubventionsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Abrede stellt,\nfehlt es an der gebotenen Darlegung sowohl eines Zulassungsgrundes als auch\nder Entscheidungserheblichkeit.\n\n11 a) Im Blick auf die von der Beschwerde alternativ angeführten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO),\nder Rechtsfortbildung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) und der Sicherung\neiner einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) ist\nden Darlegungsanforderungen nicht genügt. Zwar ist es unschädlich, wenn der\nZulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung schlüssig\ndargelegt, aber irrig eine grundsätzliche Bedeutung der Sache reklamiert wird\n(BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2002 - V ZR 100/02, NJW 2003, 754 f). Anders verhält es sich hingegen, wenn - wie hier - nebeneinander mehrere Zulassungsgründe alternativ in den Raum gestellt werden und keiner von ihnen näher ausgeführt wird.\n\n12 b) Da die Beklagten einer Verfahrenseinstellung zugestimmt (§ 153\nAbs. 2, § 153a Abs. 2 StPO) und auf die ihnen mögliche rechtliche Klärung innerhalb des Strafverfahrens verzichtet haben, kann überdies dahinstehen, ob\nder ihnen zur Last gelegte Strafvorwurf gerechtfertigt war.\n\n13 aa) Für die Nachholung dieser rechtlichen Klärung besteht in dem vorliegenden Vergütungsverfahren keine Veranlassung. Ebenso wie ein Strafverteidiger, der zugunsten seines Mandanten einen Freispruch erwirkt, kann ein\nStrafverteidiger, der - wie hier - eine Verfahrenseinstellung herbeiführt, Vergütung für die von ihm geleisteten Tätigkeiten verlangen. Aus dem Umstand, dass\nder Mandant im Ergebnis freizusprechen war, kann nicht ein Wegfall des anwaltlichen Vergütungsanspruchs hergeleitet werden. Der Mandant kann sich\nder Zahlung der vereinbarten Vergütung nicht aus der Erwägung entziehen, der\nVerteidiger hätte sich darauf beschränken können, auf die fehlende Strafbarkeit\ndes Verhaltens hinzuweisen.\n\n14 bb) Zwar kann, wenn - wie in dem hier gegen die Beklagten angestrengten Strafverfahren - entsprechende Rechtsmittelbefugnisse bestehen (vgl. BGH,\nUrteil vom 15. November 2007 - IX ZR 44/04, BGHZ 174, 205 Rn. 21), im Regressprozess davon ausgegangen werden, dass bei zugunsten der Beklagten\nzu unterstellender Straflosigkeit des ihnen vorgeworfenen Verhaltens jedenfalls\naufgrund einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht im\nErgebnis ein Freispruch ergangen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember\n2008 - IX ZR 179/07, WM 2009, 324 Rn. 16). Dies schließt jedoch nicht aus,\ndass sich die zuvor mit der Sache befassten Strafverfolgungsbehörden - wie die\nhier ergangenen, strafrechtliche Schuld voraussetzenden Einstellungsentscheidungen verdeutlichen - dieser Erkenntnis nicht angeschlossen hätten. Solange\ndie Strafverfolgungsbehörden die zutreffende rechtliche Beurteilung der Straflosigkeit nicht teilen, hat der Strafverteidiger im Interesse seines Mandanten seine - entgeltlichen - Bemühungen fortzusetzen. Der weitere Vorwurf, die für die\nKlägerin tätigen Verteidiger hätten gegenüber den Strafverfolgungsbehörden\n\nnicht rechtzeitig auf die fehlende Strafbarkeit hingewiesen, wird nicht durch einen Zulassungsgrund unterlegt.\n\nKayser Gehrlein Fischer\n\nGrupp Möhring\n\nVorinstanzen:\nLG Gießen, Entscheidung vom 27.11.2007 - 3 O 68/05 -\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.01.2011 - 4 U 3/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-11-10/ix-zr-22-11","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-11-10/ix-zr-22-11","retrieved":"2026-10-24 08:00:38.581637+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-11-10/ix-zr-22-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. Zivilsenat","date":"2011-11-10","dockets":["IX ZR 22/11"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 10.11.2011 – IX ZR 22/11","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-11-10/ix-zr-22-11","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil\ndes 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom\n12. Januar 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auf 507.430,66 € festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":2},{"id":"BGB/812","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"812","label":"§ 812 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/543","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"543","label":"§ 543 ZPO","mentions":1},{"id":"StGB/264","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"264","label":"§ 264 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/153a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"153a","label":"§ 153a StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T08:00:38.581637+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}