{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2011-11-10","aktenzeichen":"IX ZB 167/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZB 167/10\n\nvom\n\n10. November 2011\n\nin dem Insolvenzverfahren\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die\nRichterin Möhring\n\nam 10. November 2011\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 wird\nder Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom\n14. Juli 2010 (4 T 205/10) aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Mit Beschluss vom 23. April 2007 ordnete das Insolvenzgericht im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Schuldnerin Sicherungsmaßnahmen an. Mit Beschluss vom 8. Mai 2007 setzte das Insolvenzgericht einen\nvorläufigen Gläubigerausschuss ein und bestellte den weiteren Beteiligten zu 4\nzu einem von dessen Mitgliedern. Am 1. Juli 2007 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren.\n\n2 Das Insolvenzgericht hat die Vergütung der Mitglieder des im Eröffnungsverfahren gebildeten vorläufigen Gläubigerausschusses mit Beschluss\nvom 17. Juli 2008 festgesetzt und dabei im Hinblick auf den weiteren Beteiligten\nzu 4 keine Erstattung der Umsatzsteuer auf die festgesetzte Vergütung in Höhe\nvon 340.131,75 € ausgesprochen. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2009 hat\ndas Insolvenzgericht auf Antrag des weiteren Beteiligten zu 4 bestimmt, dass\nauf die diesem zuerkannte Vergütung auch die anfallende Umsatzsteuer in Höhe von 64.625,03 € zu erstatten sei. Diesen Beschluss hat das Insolvenzgericht\ndem Insolvenzverwalter, dem Schuldner sowie dem weiteren Beteiligten zu 4\nzugestellt, eine öffentliche Bekanntmachung ist nicht erfolgt.\n\n3 Mit am 25. Mai 2010 beim Insolvenzgericht eingegangenem Schriftsatz\nhaben die weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 als Insolvenzgläubiger sofortige Beschwerde sowohl gegen die Festsetzung der Vergütung für die Mitglieder des\nvorläufigen Gläubigerausschusses durch Beschluss vom 17. Juli 2008 als auch\ngegen den Beschluss vom 21. Dezember 2009 eingelegt. Das Landgericht hat\nmit gesonderter Entscheidung die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss\nvom 17. Juli 2008 als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde gegen\nden hier streitgegenständlichen Beschluss vom 21. Dezember 2009 hat das\nLandgericht als unbegründet zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgen die weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 ihren Antrag weiter, die Vergütung des\nweiteren Beteiligten zu 4 als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses\nund damit auch den Ersatz für die hierauf entfallende Umsatzsteuer herabzusetzen.\n\nII.\n\n4 Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die sofortige Beschwerde sei\nzulässig. Da das Insolvenzgericht verfahrensfehlerhaft die gemäß §§ 9, 73 in\nVerbindung mit § 64 Abs. 2 InsO gebotene öffentliche Bekanntmachung der\nEntscheidung vom 21. Dezember 2009 unterlassen habe, sei keine Beschwerdefrist in Lauf gesetzt worden und die Beschwerde damit fristgerecht.\n\n5 Die sofortige Beschwerde sei jedoch unbegründet. Nachdem der weitere\nBeteiligte zu 4 eine Bescheinigung des Finanzamts über seine Umsatzsteuerpflicht vorgelegt habe, ergebe sich sein Anspruch auf Ersatz der anfallenden\nUmsatzsteuer aus § 18 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 InsVV. Bezogen auf die\nzuerkannte Nettovergütung sei die festgesetzte Umsatzsteuer richtig berechnet.\nEs komme nicht darauf an, ob die Nettovergütung der Höhe nach zutreffend\nfestgesetzt worden sei, weil mit am selben Tag ergangener Entscheidung die\ngegen den Beschluss vom 17. Juli 2008 erhobene Beschwerde der weiteren\nBeteiligten zu 1 bis 3 als unzulässig verworfen worden sei und die Festsetzung\nder Nettovergütung daher rechtskräftig werde.\n\nIII.\n\n6 Die statthafte (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 2\nInsO) und auch im Übrigen zulässige (§ 4 InsO, § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO)\nRechtsbeschwerde ist begründet, die Sache aber nicht zur Endentscheidung\nreif.\n\n7 Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht angenommen, dass der Beschluss zur Festsetzung der Nettovergütung des weiteren Beteiligten zu 4 in\nRechtskraft erwachsen werde. Wie der Senat zu der hierzu ergangenen Entscheidung des Beschwerdegerichts mit Beschluss vom heutigen Tage entschieden hat (IX ZB 166/10), sind die dort erhobenen sofortigen Beschwerden\ngegen die Vergütungsfestsetzung für die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses fristgerecht erhoben worden. Die Festsetzung der Nettovergütung\nfür den weiteren Beteiligten zu 4 durch Beschluss vom 17. Juli 2008 ist daher\nnach der vom Senat ausgesprochenen Aufhebung und Zurückverweisung der\nhierzu getroffenen Entscheidung des Beschwerdegerichts im Beschwerdeverfahren zu überprüfen. Da die dem weiteren Beteiligten zu 4 zustehende Nettovergütung damit noch nicht endgültig feststeht, kann auch die Festsetzung der\nHöhe der hierauf entfallenden Umsatzsteuer keinen Bestand haben und ist aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).\n\nKayser Gehrlein Fischer\nGrupp Möhring\n\nVorinstanzen:\nAG Aurich, Entscheidung vom 21.12.2009 - 9 IN 143/07 -\nLG Aurich, Entscheidung vom 14.07.2010 - 4 T 205/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-11-10/ix-zb-167-10","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-11-10/ix-zb-167-10","retrieved":"2026-10-24 08:00:38.516369+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-11-10/ix-zb-167-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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