{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2011-11-10","aktenzeichen":"IX ZA 1/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZA 1/10\n\nvom\n\n10. November 2011\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die\nRichterin Möhring\n\nam 10. November 2011\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für\ndie Durchführung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der\nRevision in dem Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\nHamm vom 25. November 2009 wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\n1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen; das\nbeabsichtigte Rechtsmittel hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114\nSatz 1 ZPO).\n\n2 1. Zwar hatte die Beklagte, wie das Berufungsgericht nach Zurückverweisung der Sache durch Urteil vom 15. Dezember 2005 (IX ZR 227/04, ZInsO\n2006, 92) festgestellt hat, keine organisatorischen Maßnahmen getroffen, um\nsicherzustellen, dass ihren Entscheidungsträgern die Eröffnung von Insolvenzverfahren in dem an ihren unmittelbaren Wirkungsbereich B. angrenzenden\nKreis L. zur Kenntnis gelangt. Sie hat aber nach den Feststellungen den\nNachweis geführt, dass ihren Mitarbeitern die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt bezüglich des Schuldners G. un-\n\nbekannt geblieben ist. Dieser Nachweis war ihr - entgegen der Auffassung des\nAntragstellers - nach dem Urteil vom 15. Dezember 2005 (aaO Rn. 13) nicht\nabgeschnitten.\n\n3 2. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist im Revisionsverfahren\nnur eingeschränkt überprüfbar. Verstöße gegen Denkgesetze oder sonstige\nrevisionsrechtlich anfechtbare Ausführungen enthält das Berufungsurteil nicht.\nDas Berufungsgericht ist zutreffend von der Beweislast der Beklagten für die\nfehlende Kenntnis der öffentlichen Bekanntmachung der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen ausgegangen. Soweit ein zwischenzeitlich verstorbener Mitarbeiter nicht vernommen werden konnte, ist ausgeschlossen, dass er privat\nerlangtes Wissen an die Beklagte weitergegeben hat, weil er während der in\nBetracht kommenden Zeit arbeitsunfähig erkrankt war.\n\n4 3. Die Voraussetzungen für eine Insolvenzanfechtung hat der Kläger\nnicht dargetan. Allein die öffentliche Bekanntmachung der Anordnung der vorläufigen Verwaltung mit Zustimmungsvorbehalt reicht nicht aus, um eine Kenntnis der Beklagten von dem Eröffnungsantrag zu unterstellen (vgl. BGH, Urteil\nvom 7. Oktober 2010 - IX ZR 209/09, ZInsO 2010, 2296 Rn. 19 ff).\n\n5 4. Die Auslegung des von der Beklagten erklärten Anerkenntnisses im\nSchriftsatz vom 2. April 2007 im Sinne eines erst angekündigten prozessualen\n\nAnerkenntnisses ist nach Lage des Falles zumindest vertretbar und wirft keine\nzulassungswürdigen Rechtsfragen auf.\n\nKayser Gehrlein Fischer\n\nGrupp Möhring\n\nVorinstanzen:\nLG Bielefeld, Entscheidung vom 04.12.2003 - 4 O 522/01 -\nOLG Hamm, Entscheidung vom 25.11.2009 - I-31 U 15/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-11-10/ix-za-1-10","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-11-10/ix-za-1-10","retrieved":"2026-10-24 08:00:38.488890+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-11-10/ix-za-1-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. Zivilsenat","date":"2011-11-10","dockets":["IX ZA 1/10"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 10.11.2011 – IX ZA 1/10","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-11-10/ix-za-1-10","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für\ndie Durchführung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der\nRevision in dem Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\nHamm vom 25. November 2009 wird abgelehnt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/114","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"114","label":"§ 114 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T08:00:38.488890+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}