{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2011-11-10","aktenzeichen":"4 StR 354/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n4 StR 354/11\nvom\n\n10. November 2011\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. November\n2011, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ernemann,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nRoggenbuck,\nRichter am Bundesgerichtshof\nCierniak,\nDr. Franke,\nDr. Quentin\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nRechtsanwalt\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts München II vom 3. Februar 2011 im Ausspruch über die Anordnung der Sicherungsverwahrung\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten und die\nRevision der Staatsanwaltschaft gegen das vorgenannte\nUrteil werden verworfen.\n\n3. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft\nund die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Sachbeschädigung in vier\nFällen (Fälle III. 1. der Urteilsgründe), gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen (Fälle III. 2. und 4.), vorsätzlicher Körperverletzung (Fall III. 3.), fahrlässiger\nTrunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (Fälle III. 5.) sowie wegen Sachbeschädigung in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung,\n\nSachbeschädigung, versuchter Körperverletzung, versuchter Körperverletzung\nin Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Bedrohung in\nzwei tateinheitlichen Fällen (Fälle III. 6.) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier\nJahren verurteilt. Es hat ferner eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis\nund die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil wenden sich die Revisionen des Angeklagten und der\nStaatsanwaltschaft jeweils mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts.\nWährend die Revision des Angeklagten den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg hinsichtlich des Maßregelausspruchs erzielt, bleibt die zu\nUngunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft ohne\nErfolg.\n\nI.\n\n2 1. Dem angefochtenen Urteil liegen u. a. folgende Taten zugrunde: Am\n18. Juni 2010 schlug ein Daniel M. in einem Bus in Geretsried dem Geschädigten Kai G. ins Gesicht, da dieser ihn bei der Polizei belastet\nhatte. Der dabeistehende, alkoholisierte Angeklagte schlug unmittelbar darauf\ndem G. auch ein- oder zweimal ins Gesicht (Fall III. 2., Einzelstrafe\nneun Monate). Am 7. August 2010 schlug der Angeklagte ohne jeden Anlass\ndem zufällig vorbeigehenden Peter Gl. mehrfach mit der Faust ins Gesicht, wodurch dieser einen Nasenbeinbruch erlitt. Er attackierte ihn dann weiter\ngemeinsam mit seinem Halbbruder Ivan P. mit Schlägen und auch gegen den Kopf gerichteten Tritten, bis ein Zeuge dazwischentrat, der ebenfalls\nnoch einen Schlag ins Gesicht erhielt (Fall III. 4., Einzelstrafe drei Jahre). Am\n11. September 2010 hatte der Angeklagte eine Auseinandersetzung mit seiner\nFreundin Veronika Me. . Er warf das Mobilteil ihres Telefons gegen die Wand\nund versuchte, sie ins Gesicht zu schlagen, was sie abwehren konnte. Als sich\n\nVeronika Me. im Badezimmer einschloss, trat der Angeklagte ein Loch in die\nTür. Als kurz darauf Andrej Me. seiner Tochter zu Hilfe eilte, ging der Angeklagte mit der Faust auf ihn los und wollte ihn schlagen. Andrej Me. konnte\nihn wegschubsen und gemeinsam mit einem Bekannten zu Boden bringen.\nNach dem Eintreffen der Polizei wehrte sich der Angeklagte gegen die Fesselung und trat nach den Beamten und Andrej Me. , ohne sie zu treffen. Beim\nAbführen drohte er Veronika und Andrej Me. , sie mit seinen Freunden umzubringen (Fälle III. 6.). Das Landgericht hat für die Sachbeschädigung des Telefons und die versuchte Körperverletzung zu Lasten von Veronika Me. jeweils sieben Monate Freiheitsstrafe verhängt, für die Sachbeschädigung der\nBadezimmertür, die versuchte Körperverletzung zum Nachteil von Andrej Me.\nund die Bedrohung jeweils sechs Monate Freiheitsstrafe und für den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung zu Lasten der Beamten und des Andrej Me. eine Freiheitsstrafe von acht\nMonaten.\n\n3 2. Der Angeklagte ist vielfach vorbestraft, insbesondere auch mit Körperverletzungsdelikten in Erscheinung getreten. Das Landgericht hat hierzu u. a.\nFolgendes festgestellt: Am 8. Februar 2002 verhängte das Amtsgericht Wolfratshausen gegen ihn eine Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten\nu. a. wegen gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen und vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen. Der Angeklagte hatte am 25. November 2000 zusammen mit seinem Bruder Valeri S. eine Gruppe von drei Jugendlichen angegriffen und sie mit voller Wucht mit der Hand oder mit der Faust ins Gesicht\ngeschlagen. Während es zwei Jugendlichen gelang, zu flüchten, ging der dritte\nbei der Verfolgung zu Boden und wurde vom Angeklagten und Valeri S.\nmehrfach bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen und getreten. Am 16. März 2001\nhatte der Angeklagte einen Jugendlichen mit dem beschuhten Fuß gegen den\n\nOberschenkel getreten, so dass der zu Boden ging. Daraufhin trat ihm der Angeklagte ins Gesicht. Am 24. September 2001 war der Angeklagte einem Bekannten begegnet und hatte ihn nach kurzer Unterhaltung unvermittelt mit der\nFaust wuchtig ins Gesicht geschlagen. Am 30. September 2001 hatte er auf\ndem Bahnhof einen Mann nach einem kurzen Gespräch unvermittelt gegen den\nKopf gestoßen, so dass dieser auf die Gleise fiel. Als der Geschädigte aufstehen wollte, trat ihm der Angeklagte gegen den Kopf, so dass er erneut rücklings\nauf die Gleise fiel. Am 7. Oktober 2001 griffen der Angeklagte und Valeri S.\neinen Passanten auf der Straße unvermittelt an, indem Valeri S. wuchtig seinen Kopf in dessen Gesicht stieß. Beide rissen den Geschädigten zu Boden\nund schlugen und traten auf ihn ein. Als sich der Geschädigte aufrichten wollte,\ntrat ihm Valeri S. mit voller Wucht gegen das linke Auge. Der Geschädigte\nblieb daraufhin benommen liegen. Als ihm vier Personen zu Hilfe kamen, wurden sie vom Angeklagten und seinem Bruder attackiert, mit Fäusten geschlagen und getreten. Zwei der Personen wurden zu Boden gerissen und mit\nFaustschlägen und Fußtritten traktiert. Die vier konnten schließlich in ein Bowlingbahngebäude fliehen. Der zunächst angegriffene Geschädigte erlitt schwere\nGesichtsverletzungen, u. a. eine Orbitabodenfraktur und eine Lidlazeration links\nmit möglicherweise bleibenden Schäden am linken Auge.\n\n4 Am 2. Mai 2006 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Wolfratshausen\nwegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und wegen Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafen aus einer früheren Entscheidung zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der Angeklagte hatte am\n14. Mai 2005 auf dem Parkplatz vor einem Jugendzentrum ohne jeden Anlass\ndem dort stehenden Musiker F. einen Faustschlag ins Gesicht versetzt. Sodann schlug er gemeinsam mit einem Mittäter auf F. ein. Als dieser zu fliehen versuchte, folgten ihm die beiden und traten auf ihn ein. Als ein weiterer\n\nMusiker, K. , dem Geschädigten zu Hilfe kommen wollte, versetzte ihm Valeri S. einen Faustschlag ins Gesicht, so dass er zu Boden stürzte. Alle drei\nschlugen und traten nun auf K. ein. Einem Zeugen, der zu Hilfe eilte, versetzte der Angeklagte einen Faustschlag aufs Kinn und einen Fußtritt gegen die\nSchulter. Wegen der gefährlichen Körperverletzungen zum Nachteil von F.\nund K. verhängte das Amtsgericht jeweils Einzelstrafen von einem Jahr und\nneun Monaten, für die Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen eine Einzelstrafe von einem Jahr.\n\n5 Der Angeklagte befand sich vom 21. oder 22. Dezember 2001 bis zum\n6. April 2004 und vom 22. Oktober 2005 bis zum 25. März 2010 in Haft.\n\n6 3. Das sachverständig beratene Landgericht hat bei dem Angeklagten in\nallen Fällen eine Verminderung der Schuldfähigkeit nach § 21 StGB aufgrund\nder zu den jeweiligen Tatzeiten bestehenden Alkoholisierung und dessen dissozialer Persönlichkeitsstörung ausgeschlossen. Von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB hat es mangels Erfolgsaussicht abgesehen. Die Strafkammer hat einen Hang zur Begehung von\nStraftaten bejaht und die Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 2 StGB n.F.\nangeordnet. Dass der Angeklagte aus geringem Anlass, teilweise auch ohne\njeden äußeren Anlass erhebliche Körperverletzungsdelikte begehe, begründe\neine besondere Gefährlichkeit für die Allgemeinheit. Die Taten seien nach der\nEinschätzung der Sachverständigen aus der Persönlichkeit des Angeklagten\nabzuleiten. Die Persönlichkeitsstörung sei nicht therapierbar, möglicherweise\nkomme es im Alter von etwa Mitte 40 zu einer Verhaltensänderung. Die Art der\nTaten sei erheblich, die Opfer seien schwer geschädigt worden. Der Geschädigte Gl. habe einen Nasenbeinbruch erlitten; bei einem wehrlosen Opfer\nhätten die Tritte gegen den Kopf schwere bis lebensgefährliche Verletzungen\n\nhervorrufen können. Es bestehe eine hohe Wiederholungsgefahr für die Begehung vergleichbarer Delikte. Anhaltspunkte für eine positive Änderung der Persönlichkeit des Angeklagten während der Verbüßung der Strafhaft gebe es\nnicht.\n\nII.\n\n7 1. Die Revision des Angeklagten bleibt zum Schuld- und zum Strafausspruch sowie hinsichtlich der Anordnung einer Sperrfrist für die Erteilung\neiner Fahrerlaubnis ohne Erfolg. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils\nhat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n8 2. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung hält unter Berücksichtigung\nder Maßgaben der durch das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 4. Mai\n2011 (NJW 2011, 1931 ff.) erlassenen Weitergeltungsanordnung zu § 66 Abs. 2\nStGB sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n9 Zwar hat die Strafkammer nach dem zum Zeitpunkt ihres Urteils maßgeblichen Rechtszustand im Ergebnis fehlerfrei auf Sicherungsverwahrung erkannt. Die formellen Voraussetzungen sind auch nach § 66 Abs. 2 StGB a.F.,\ndemgegenüber das neue Recht nicht milder ist (vgl. Art. 316e Abs. 1 Satz 2,\nAbs. 2 EGStGB), erfüllt. Der Angeklagte ist viermal wegen Straftaten gegen die\nkörperliche Unversehrtheit zu Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und drei\nJahren verurteilt worden, und zwar durch drei Einzelstrafen im Urteil des Amtsgerichts Wolfratshausen vom 2. Mai 2006 und durch die jetzt im Fall III. 4. verhängte Einzelstrafe von drei Jahren. Nachvollziehbar hat das Landgericht auch\neinen Hang des Angeklagten zur Begehung schwerer Straftaten sowie seine\nGefährlichkeit für die Allgemeinheit bejaht.\n\n10 Die Urteilsgründe genügen indes nicht den Anforderungen der vom Bundesverfassungsgericht nunmehr geforderten strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung. Danach muss in der Regel eine Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten sein (BVerfG aaO Rn. 172). Hierin liegt eine Einschränkung\ngegenüber den Taten, die nach bisher geltendem Recht Voraussetzungen für\ndie Anordnung der Sicherungsverwahrung darstellen (vgl. BGH, Urteil vom\n4. August 2011 – 3 StR 175/11 Rn. 19). Nicht alle „erheblichen Straftaten“,\ndurch welche die Opfer „seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden“\n(§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB n.F.), sind auch „schwere Gewalt- oder Sexualstraftaten“ im Sinne der Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts zur Weitergeltung von § 66 StGB. Das Landgericht hat entsprechend der zum Urteilszeitpunkt geltenden Rechtslage die Erheblichkeit der vom Angeklagten begangenen und zu erwartenden Straftaten bejaht. Es hat dabei ausdrücklich die Verletzungshandlung gegenüber dem Geschädigten Gl. als jedenfalls im Bereich der mittleren Kriminalität liegend (UA S. 34) bewertet und festgestellt,\ndass gleichartige Taten jederzeit zu erwarten seien. Hinsichtlich der Schläge in\ndas Gesicht des Geschädigten G. ist es hingegen davon ausgegangen,\ndass die Verletzungshandlung und die Verletzungsfolgen geringfügig waren\n(UA S. 30). Diese Ausführungen lassen nicht mit der notwendigen Klarheit erkennen, dass das Landgericht die erforderliche Gefahrprognose auch für\nschwere Gewaltdelikte im Sinne der Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts\ngestellt hat.\n\nIII.\n\n11 1. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist auf den Strafausspruch beschränkt. Zwar hat die Staatsanwalt-\n\nschaft die Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch beantragt, dies\nsteht jedoch mit dem übrigen Inhalt der insoweit maßgeblichen Revisionsbegründungsschrift, die sich nur gegen die Strafzumessung richtet, nicht im Einklang.\n\n12 2. Die vom Landgericht vorgenommene Bestimmung der Strafrahmen\nsowie die Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe sind\nnach Maßgabe der insoweit eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungskompetenz nicht zu beanstanden.\n\n13 a) Soweit die Revisionsführerin der Ansicht ist, dass das Landgericht im\nFall III. 2. zu Unrecht vom Vorliegen eines minder schweren Falles der gefährlichen Körperverletzung ausgegangen ist, zeigt die Revisionsbegründung keinen\nRechtsfehler auf.\n\n14 Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist, ob das\ngesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden\nFälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung dieses\nStrafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen\nsind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Die Erschwernis- und Milderungsgründe auf diese Weise nach pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen, ist Sache des Tatrichters.\nSeine Wertung ist vom Revisionsgericht nur begrenzt nachprüfbar. Weist sie\nkeinen Rechtsfehler auf, ist sie deshalb auch dann hinzunehmen, wenn eine\n\nandere Entscheidung möglich gewesen wäre oder vielleicht sogar näher gelegen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2010 – 4 StR 53/10 Rn. 8 mwN).\n\n15 Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Annahme eines minder schweren Falles der gefährlichen Körperverletzung im Fall III. 2. der Urteilsgründe\nnicht zu beanstanden. Insbesondere lassen die Urteilsgründe nicht besorgen,\ndass das Landgericht bei seiner Abwägung die vielfachen einschlägigen Vorstrafen, die im Einzelnen dargestellt sind, und die Rückfallgeschwindigkeit des\nAngeklagten außer Betracht gelassen haben könnte. Dass der Angeklagte\nselbst in diesem Fall aus besonders verwerflichen Rachemotiven heraus handelte, ist nicht festgestellt. Die Revisionsbegründung führt dementsprechend\nauch aus, dass sich der Vorfall für den Angeklagten als Gelegenheit dargestellt\nhabe, seiner Neigung entsprechend eine ihm vor dem Vorfall völlig unbekannte\nPerson anzugreifen und zu verletzen.\n\n16 b) Auch die Beanstandungen der Revisionsführerin gegen die Milderung\nder Strafrahmen in den Fällen der versuchten Körperverletzung im Tatkomplex\nIII. 6. greifen letztlich nicht durch.\n\n17 Die Frage einer Verschiebung des Strafrahmens wegen Versuchs ist auf\nGrund einer Gesamtschau der Tatumstände im weitesten Sinne sowie der Persönlichkeit des Täters zu entscheiden. Dabei kommt besonderes Gewicht den\nwesentlich versuchsbezogenen Umständen zu, nämlich Nähe der Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und aufgewandte kriminelle Energie, weil sie\ndie wichtigsten Kriterien für die Einstufung des Handlungs- und Erfolgsunwerts\neiner nur versuchten Tat liefern (BGH, Urteil vom 15. Februar 1995 – 2 StR\n482/94, NStZ 1995, 285 mwN). Der Beschwerdeführerin ist zuzugeben, dass\ndas Landgericht die vorgenommene Strafrahmenverschiebung nicht ausdrück-\n\nlich begründet hat. Ersichtlich hat es jedoch den vorstehend dargelegten\nGrundsätzen bei der von ihm getroffenen Ermessensentscheidung Rechnung\ngetragen. Nach den Feststellungen zu den versuchten Körperverletzungsdelikten im Tatkomplex III. 6. drängt sich eine Versagung der Strafmilderung nicht\nauf.\n\nErnemann Roggenbuck Cierniak\n\nFranke Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-11-10/4-str-354-11","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-11-10/4-str-354-11","retrieved":"2026-10-24 07:55:00.046597+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-11-10/4-str-354-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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