{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2011-11-08","aktenzeichen":"5 StR 404/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 404/11\n(alt: 5 StR 229/10)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nvom 8. November 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2011\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Januar 2011 nach § 349 Abs. 4 StPO\ninsoweit aufgehoben, als eine Aussetzung der Vollstreckung\nder Maßregel zur Bewährung abgelehnt worden ist.\n\nIm Übrigen wird die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als\nunbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\n1 Durch Urteil vom 3. Dezember 2009 hatte das Landgericht den Angeklagten vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung und des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte freigesprochen und seine Unterbringung in\neinem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat mit Beschluss vom 14. September 2010 das Urteil\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das\nLandgericht zurückverwiesen. Der Aufhebung lag zugrunde, dass in dem\nangefochtenen Urteil weder die Schuldunfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Anlasstat hinreichend dargelegt noch die Gefährlichkeitsprognose ausreichend begründet war. Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil hat\ndas Landgericht erneut den Angeklagten freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision\n\ndes Angeklagten hat mit der Sachrüge im Umfang der Beschlussformel Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 1. Das angefochtene Urteil belegt nunmehr die Voraussetzungen des\n§ 63 StGB hinreichend. Dies gilt angesichts der Schwere der begangenen\nund drohenden Taten im Ergebnis auch für die Feststellung der Gefährlichkeit des Angeklagten.\n\n3 2. Indes hält die Begründung, mit der die Strafkammer eine – vom\nSachverständigen befürwortete – Aussetzung der Maßregel zur Bewährung\nabgelehnt hat, der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand.\n\n4 Der Sachverständige hat seine positive Prognose darauf gestützt,\ndass der – im Übrigen nicht krankheitseinsichtige – Angeklagte ihm zugesagt\nhabe, im Fall seiner Entlassung sich einmal wöchentlich bei einer Institutsambulanz vorzustellen und seine Medikamente regelmäßig einzunehmen.\nDie Strafkammer hält diese Zusage für nicht verlässlich und meint, der intelligente Angeklagte habe sich nur im Hinblick auf die anstehende Hauptverhandlung aus taktischen Gründen entschlossen, seine Medikamente in der\nAusgabestelle des Krankenhauses des Maßregelvollzugs selbst abzuholen.\nDa er sich infolge des trotz Medikation unverändert fortbestehenden Wahnsystems noch nicht einmal getraut habe, das Krankenhausgebäude zum Besuch des Gartens zu verlassen, könne nicht davon ausgegangen werden,\ndass er sich einmal wöchentlich in den öffentlichen Straßenverkehr begeben\nwürde, um die Institutsambulanz aufzusuchen und sich seine Medikamente\nverabreichen zu lassen.\n\n5 Die Strafkammer hat hier nicht in Betracht gezogen, die Zusage des\nAngeklagten, die Ambulanz aufzusuchen und seine Medikamente einzunehmen, durch Weisungen gemäß § 68b Abs. 1 Nr. 11, Abs. 2 StGB abzusichern. Gerade angesichts seines von der Kammer unterstellten taktischen\nVerhaltens wäre zu erörtern gewesen, ob der Angeklagte unter dem Druck\n\nder Möglichkeiten eines Bewährungswiderrufs (§ 67g StGB) oder einer befristeten Wiederinvollzugsetzung der Maßregel (§ 67h StGB) zu einer zuverlässigen Zusammenarbeit mit der Institutsambulanz bewegt werden kann.\n\n6 Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht; sie dürfen durch\nsolche, die ihnen nicht widersprechen, ergänzt werden.\n\nBasdorf Brause Schaal\n\nSchneider Bellay","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-11-08/5-str-404-11","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67g","ref_norm":"67g","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67h","ref_norm":"67h","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-11-08/5-str-404-11","retrieved":"2026-10-24 07:55:59.202525+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-11-08/5-str-404-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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