{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2011-11-08","aktenzeichen":"3 StR 317/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 317/11\nvom\n8. November 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 8. November 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 29. April 2011 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen sexuellen\nMissbrauchs einer Jugendlichen (Fall II.2.b. der Urteilsgründe) verurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, dabei in einem Fall in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines\nKindes, sowie wegen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten\nRevision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils im Schuldspruch, soweit der\nAngeklagte wegen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen (Fall II.2.b. der\nUrteilsgründe) verurteilt worden ist; im Übrigen ist es aus den zutreffenden\nGründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349\nAbs. 2 StPO).\n\n2 1. Nach den Feststellungen zum Fall II.2.b. der Urteilsgründe griff der 21\nJahre alte Angeklagte mit beiden Händen in die Hose der 15 Jahre alten Nebenklägerin und führte gegen deren Willen einen Finger für kurze Zeit und nicht\nsehr tief in die Scheide ein, während er die Jugendliche mit seinem anderen\nArm festhielt, bis diese sich aus seinem Griff befreien konnte. Anschließend\nrieb die Nebenklägerin kurz mit einer Hand entsprechend einer Aufforderung\ndes Angeklagten an dessen erigierten Penis.\n\n3 2. Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen sexuellen\nMissbrauchs einer Jugendlichen gemäß § 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht. Nach\ndieser Vorschrift macht sich ein Täter nur strafbar, wenn er bei den sexuellen\nHandlungen die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung\nausnutzt. Zu diesem Tatbestandsmerkmal verhalten sich die Urteilsgründe\nnicht. Es lässt sich auch nicht dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe\nmit hinreichender Sicherheit entnehmen. Insbesondere die Feststellung, dem\nAngeklagten sei bewusst gewesen, dass die Nebenklägerin im Alter von 13\nJahren mit ihm ihren ersten Geschlechtsverkehr ausgeübt und deshalb entsprechend unerfahren gewesen sei, belegt nicht zweifelsfrei ihre fehlende\nFähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung zum Tatzeitpunkt.\n\n4 Der Senat hat davon abgesehen, auf der Grundlage der getroffenen\nFeststellungen den Schuldspruch dahin zu ändern, dass der Angeklagte der\nVergewaltigung schuldig ist. Zwar belegen diese die Anwendung von geringfügiger Gewalt zur Überwindung des Widerstands der Geschädigten. Einer\nSchuldspruchänderung steht jedoch § 265 StPO entgegen, weil die Tat als\nsexueller Missbrauch von Jugendlichen angeklagt und der Angeklagte auf die\nin Betracht kommende Verurteilung wegen Vergewaltigung nicht hingewiesen\nworden ist. Deshalb hatte er keine Gelegenheit, sich gegen diesen Tatvorwurf\nzu verteidigen.\n\n5 3. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II.2.b. der Urteilsgründe hat\ndie Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge.\n\nBecker von Lienen Schäfer\n\nMayer Menges","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-11-08/3-str-317-11","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-11-08/3-str-317-11","retrieved":"2026-10-24 07:53:51.104825+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-11-08/3-str-317-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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