{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2011-11-03","aktenzeichen":"V ZR 63/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZR 63/11\n\nvom\n\n3. November 2011\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2011 durch\ndie Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth sowie die\nRichterinnen Dr. Brückner und Weinland\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil\ndes 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom\n17. Februar 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als\ndie Klageanträge zu 1 und 3 gegenüber allen Beklagten und der\nKlageantrag zu 5 gegenüber den Beklagten zu 4 und 6 abgewiesen worden sind.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf einen Wert\nbis zu 90.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks und möchte von den Beklagten mit verschiedenen Anträgen die Duldung eines Anbaues an dem\nNachbarhaus unter Schließung der an dessen Südwestwand befindlichen\nFenster erreichen. Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewie-\n\nsen. Im Berufungsrechtszug haben die Beklagten die Unzulässigkeit der gestellten Anträge gerügt, worauf der Kläger seine Anträge ergänzt und korrigiert\nhat. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Dabei hat es die\nKlage bis auf den Hilfsantrag zu 1 b) für unzulässig erachtet. Die Revision hat\nes nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der\ndieser die Zulassung der Revision erreichen möchte, soweit die Klageanträge\nzu 1 und 3 gegenüber allen Beklagten und der Klageantrag zu 5 gegenüber\nden Beklagten zu 4 und 6 abgewiesen worden sind.\n\nII.\n\n2 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung\ndes Berufungsurteils in dem angefochtenen Umfang und insoweit zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, weil dieses den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 544 Abs. 7 ZPO).\n\n3 1. Die Beschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht unter den\ngegebenen Umständen auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Art. 103\nAbs. 1 GG gehalten gewesen wäre, vor der teilweisen Abweisung der Klage als\nunzulässig auf die angenommene Unzulässigkeit der Anträge hinzuweisen.\n\n4 Allerdings liegt ein Verstoß gegen das Prozessgrundrecht aus Art. 103\nAbs. 1 GG nicht schon dann vor, wenn ein Gericht einen nach § 139 ZPO notwendigen Hinweis nicht erteilt hat. Der Anspruch auf die Gewährung rechtlichen\nGehörs ist in solchen Fällen erst dann verletzt, wenn ein Gesichtspunkt Bedeutung erlangt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter\n– selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen –\nnicht zu rechnen brauchte (vgl. etwa BVerfG, NJW 2004, 1371, 1373 mwN).\n\nDaher scheidet eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG in der Regel aus, wenn\ndie Partei durch Rügen des Prozessgegners hinreichend gewarnt ist. Ob mit\nBlick auf die Verpflichtung des Gerichts, auf die Stellung sachdienlicher Anträge\nhinzuwirken (§ 139 Abs. 1 ZPO), etwas anderes gilt (so wohl BGH, Beschluss\nvom 23. April 2009 – IX ZR 95/06, NJW-RR 2010, 70 f.), erscheint zweifelhaft,\nbraucht hier aber nicht entschieden zu werden. Denn der Kläger hat auf die\ngegen die Zulässigkeit der Klage gerichtete Argumentation der Beklagten mit\nausführlicher Begründung reagiert und zudem seine Anträge ergänzt und korrigiert. Dass die Beklagten darauf der Zulässigkeit erneut mit Einwänden entgegen getreten wären, ist nicht dargelegt. Ohne solche neuerlichen Rügen war\nder Kläger aber nicht hinreichend gewarnt. Er konnte und durfte einen Hinweis\nnach § 139 Abs. 1 ZPO erwarten, wenn das Gericht die vorliegend nicht einfach\nzu formulierenden Anträge gleichwohl als unzulässig erachtete. Dass das Berufungsgericht einen solchen Hinweis erteilt hat, ist aus den Akten nicht ersichtlich (§ 139 Abs. 4 Satz 1 ZPO).\n\n5 2. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei\nErteilung des gebotenen Hinweises auf die im Zusammenhang mit der Rüge\nnach Art. 103 Abs. 1 GG geltend gemachten Ergänzungen und die dort angekündigten modifizierten Anträge die Klage für zulässig erachtet hätte, kann die\nEntscheidung zunächst keinen Bestand haben, soweit die Klage teilweise als\nunzulässig abgewiesen worden ist. Auf die Abweisung des Antrages zu 1 b)\nerstreckt sich die Aufhebung des Berufungsurteils schon deshalb, weil es sich\num einen Hilfsantrag zu den als unzulässig abgewiesenen Anträgen zu 1 und\n1 a) handelt. Die Sache unterliegt daher auch insoweit der Zurückverweisung\nan das Berufungsgericht.\n\n6 3. Die erneute Befassung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die\nSache unter Berücksichtigung auch des übrigen Vorbringens der Parteien im\nVerfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu würdigen.\n\nLemke Schmidt-Räntsch Roth\n\nBrückner Weinland\n\nVorinstanzen:\nLG Freiburg, Entscheidung vom 06.03.2009 - 1 O 253/08 -\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.02.2011 - 4 U 62/09 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-11-03/v-zr-63-11","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-11-03/v-zr-63-11","retrieved":"2026-10-24 07:59:01.322097+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-11-03/v-zr-63-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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