{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2011-11-02","aktenzeichen":"X ZR 44/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nX ZR 44/11 Verkündet am:\n2. November 2011\nWermes\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens, den Richter\nDr. Bacher und die Richterin Schuster\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das am 29. März 2011 verkündete Urteil\ndes 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts\nHamburg wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Klägerin buchte im Januar 2009 bei einem Reiseveranstalter eine\nKreuzfahrt, die Anfang 2010 stattfinden sollte. Sie überwies, nachdem sie einen\n„Sicherungsschein für Pauschalreisen gemäß § 651k des Bürgerlichen Gesetzbuches“ der Beklagten als Kundengeldabsicherer erhalten hatte, den gesamten\nReisepreis in Höhe von 7.482,30 € an den Reiseveranstalter, wobei sie im Hinblick auf die vorfällige Zahlung einen Rabatt in Höhe von 5 Prozent auf den rei-\n\nnen Kreuzfahrtpreis erhielt. Anfang August 2009 teilte der Reiseveranstalter der\nKlägerin mit, dass die Reise mangels Nachfrage nicht stattfinde. Einen Monat\nspäter ordnete das Insolvenzgericht die vorläufige Verwaltung des Vermögens\ndes Reiseveranstalters an. Anfang Dezember 2009 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Zur Rückzahlung des Reisepreises durch den Reiseveranstalter\nkam es nicht mehr. Der beklagte Versicherer lehnte eine Erstattung ab.\n\n2 Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 7.482,30 €\nnebst Zinsen und zur Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten zu verurteilen.\n3 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten\nist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n4 Die Revision bleibt ohne Erfolg.\n\nI. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie\n5\nfolgt begründet:\n\n§ 651k Abs. 1 BGB sei richtlinienkonform auszulegen, weil der deutsche\n6\nGesetzgeber die Vorgaben aus Art. 7 der Richtlinie vollständig habe umsetzen\nwollen. Ziel der Richtlinie sei der Schutz des Verbrauchers gegen Risiken, die\nsich aus der Zahlungsunfähigkeit oder dem Konkurs des Reiseveranstalters\nergäben. Eine Schutzbedürftigkeit bestehe dabei auch in Fällen wie dem vorliegenden, die vom Wortlaut des Art. 7 der Richtlinie erfasst würden. Eine Kausali-\n\ntät der Insolvenz für den Reiseausfall sei daher nicht erforderlich. In diesem\nSinne seien auch der Sicherungsvertrag zwischen dem Reiseveranstalter und\nder Beklagten als Kundengeldabsicherer sowie der ausgegebene Sicherungsschein zu verstehen. Auf etwaige abweichende Vereinbarungen mit dem Reiseveranstalter dürfe sich die Beklagte nach § 651k Abs. 3 Satz 2 BGB nicht berufen. Die KIägerin treffe wegen der vorfälligen Zahlung auch kein Mitverschulden, weil ein Schuldner nach § 271 Abs. 2 BGB die Leistung im Zweifel auch\nvor der vereinbarten Leistungszeit bewirken dürfe.\n\n7 II. Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.\n\n8 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Reiseveranstalter verpflichtet war, die Klägerin gegen den insolvenzbedingt eingetretenen Zahlungsausfall abzusichern.\n\nEin Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters für den Fall des Nichterreichens einer Mindestteilnehmerzahl, das in Art. 4 Abs. 6 der Richtlinie\n90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG\nNr. L 158, S. 59 ff., nachfolgend: Richtlinie) vorgesehen und dort als Stornierung bezeichnet ist, hat der deutsche Gesetzgeber nicht in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen. Gleichwohl kann ein solches Rücktrittsrecht vertraglich\nvereinbart werden. Das Berufungsgericht hat zur Vereinbarung eines Rücktrittsrechts keine Feststellungen getroffen; es ist aber offenbar davon ausgegangen,\ndass sich der Reiseveranstalter in dem mit der Klägerin geschlossenen Reisevertrag für den Fall des Nichterreichens einer Mindestteilnehmerzahl ein Rücktrittsrecht vorbehalten hatte. Ob dies tatsächlich der Fall war, bedarf keiner Klärung.\n\n10 a) Bei nicht bestehendem Rücktrittsrecht hätte der Veranstalter nach\nunberechtigter Absage der Reise die geschuldeten Leistungen nicht erbracht\n\nund der Leistungsanspruch der Klägerin hätte weiter bestanden. Nach Eintritt\nder Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters wäre der Versicherer zur Erstattung\ndes gezahlten Reisepreises verpflichtet gewesen.\n\nb) Nichts anderes gilt, wenn ein Rücktrittsrecht gegeben war. Ein Reiseveranstalter ist nach § 651k Abs. 1 BGB verpflichtet, Ansprüche des Reisenden auf Erstattung des gezahlten Reisepreises auch für den Fall abzusichern,\ndass er - der Reiseveranstalter - zahlungsunfähig wird, nachdem er die Reise\nzulässigerweise wegen Nichterreichens der Teilnehmerzahl abgesagt und damit\nvon seinem vertraglich vorbehaltenen Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht hat.\n\naa) Nach dem Wortlaut von § 651k Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB ist eine Sicherstellung allerdings nur für den Fall erforderlich, dass Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausfallen. Daraus könnte zu folgern sein, dass nicht nur die unterbliebene Erstattung des Reisepreises, sondern auch der Ausfall der Reiseleistung durch die Zahlungsunfähigkeit oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verursacht worden sein\nmüssen. Die zuletzt genannte Voraussetzung ist im Streitfall nach den für das\nRevisionsverfahren zu Grunde zu legenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erfüllt.\n\n13 Einem solchen Verständnis der Vorschrift stehen aber ihr Sinn und\nZweck, der Wille des Gesetzgebers und die Entstehungsgeschichte entgegen.\n\n14 bb) § 651k Abs. 1 BGB dient der Umsetzung der Richtlinie, nach deren\nArt. 7 der Reiseveranstalter nachweisen muss, dass im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses die Erstattung gezahlter Beträge und die Rückreise\ndes Verbrauchers sichergestellt sind.\n\n15 Bereits der Wortlaut von Art. 7 der Richtlinie gibt keinen Anlass zu Zweifeln daran, dass die Erstattung gezahlter Beträge für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters unabhängig davon abzusichern ist, ob auch die\nEntstehung des Erstattungsanspruchs auf der Zahlungsunfähigkeit beruht. Im\nvorletzten Absatz der Erwägungsgründe wird es ganz allgemein als wünschenswert bezeichnet, dass der Reiseveranstalter Sicherheiten für den Fall\nder Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses nachzuweisen hat. Art. 4 Abs. 6\nder Richtlinie bestimmt ausdrücklich, dass das nationale Recht dem Verbraucher einen Anspruch auf schnellstmögliche \"Erstattung aller von ihm aufgrund\ndes Vertrages gezahlten Beträge\" einzuräumen hat, wenn der Veranstalter die\nReise vor dem vereinbarten Abreisetag storniert. Weder Vorschriften noch Erwägungsgründe der Richtlinie bieten Grund für die Annahme, dass die nach\nArt. 4 Abs. 6 zwingende Erstattung von der Erstattung gezahlter Beträge nach\nArt. 7 nicht erfasst sein könnte.\n\nEine Unterscheidung zwischen Erstattungsansprüchen, die bereits ihren\n16\nEntstehungsgrund in der Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz haben und solchen, die lediglich insolvenzbedingt vom Reiseveranstalter nicht erfüllt werden\nkönnen, stünde überdies im Widerspruch zu Sinn und Zweck der Absicherungspflicht. Denn der typischerweise vorleistende Reisende soll davor geschützt werden, dass er infolge der Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des\nReiseveranstalters weder die vertraglich versprochene Gegenleistung erhält\nnoch die Rückzahlung der eigenen, bereits erbrachten Leistung erreichen kann.\nDieses Risiko der Vorleistung kann sich aber unabhängig davon realisieren, ob\ndie (vollständige) Durchführung der Reise selbst oder aber die Erstattung der\nfür eine vom Reiseveranstalter zulässigerweise stornierte Reise geleisteten\nZahlungen am finanziellen Unvermögen des Reiseveranstalters scheitert. Dies\ngilt umso mehr, als das letztlich zur Insolvenz führende Unvermögen des Reiseveranstalters, sich wirtschaftlich erfolgreich auf dem Pauschalreisemarkt zu\n\nbetätigen, gleichermaßen die Ursache für die mangelnde Nachfrage nach seinem Angebot und damit für die Stornierung einer Reise wie für die Unmöglichkeit der Durchführung nicht stornierter Reisen bilden kann.\n\n17 Dieses Auslegungsergebnis wird bestätigt durch die Rechtsprechung des\nGerichtshofs der Europäischen Union. Dieser hat mehrfach entschieden, dass\nArt. 7 der Richtlinie den Schutz der Verbraucher gegen sämtliche in diesem Artikel genannten Risiken bezweckt, die sich aus der Zahlungsunfähigkeit des\nReiseveranstalters ergeben (EuGH, Urteil vom 15. Juni 1999 - C-140/97, Slg.\n1999, I-03499 = NJW 1999, 3181 Rn. 61 - Rechberger; Urteil vom 8. Oktober\n1996 - Rs. C-178/94 u.a., Slg. 1996, I-04845 = NJW 1996, 3141 Rn. 34 ff.\n- Dillekofer). Er hat ferner entschieden, dass die Garantie der Erstattung der\ngezahlten Beträge alle Fälle betrifft, in denen die Zahlungsunfähigkeit oder die\nInsolvenz des Veranstalters nach Vertragsschluss eintritt - unabhängig davon,\nob die vertraglich geschuldeten Leistungen zu diesem Zeitpunkt bereits teilweise erbracht worden sind (EuGH, Urteil vom 14. Mai 1998 - C-364/96, Slg. 1998,\nI-02949 = NJW 1998, 2201 Rn. 19 - Verein für Konsumenteninformation). Danach ist auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs allein maßgeblich,\ndass eine vertraglich geschuldete Erstattung des gezahlten Reisepreises an der\nZahlungsunfähigkeit oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens scheitert. Ein\nzusätzlicher Ursachenzusammenhang zwischen der Zahlungsunfähigkeit und\ndem Ausfall der Reiseleistung ist nicht erforderlich.\n\ncc) Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass die - zwingende -\n18\nVorgabe von Art. 7 der Richtlinie trotz des abweichenden Wortlauts von § 651k\nBGB vollständig und unverändert in das deutsche Recht umgesetzt werden sollte. In der Begründung zum Entwurf von § 651k BGB, dessen Wortlaut der späteren Gesetzesfassung entspricht, wird der Inhalt von Art. 7 der Richtlinie wiedergegeben und im Anschluss daran ausgeführt, § 651k Abs. 1 Satz 1 BGB\n\nverpflichte den Reiseveranstalter dazu, die Absicherung der genannten Risiken\nherbeizuführen (BT-Drucks. 12/5354 S. 11).\n\nAngesichts dessen kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber durch die Wahl eines von Art. 7 der Richtlinie geringfügig abweichenden\nWortlauts entgegen der in den Materialien dokumentierten Zielsetzung des Gesetzentwurfs und entgegen seiner unionsrechtlichen Verpflichtung eine inhaltlich abweichende Regelung schaffen wollte. Näher liegt, dass er mit der Formulierung des Gesetzes lediglich genauer definieren wollte, was die Richtlinie\npauschaler als Sicherstellung der „Erstattung gezahlter Beträge und d(er) Rückreise des Verbrauchers“ zusammenfasst. Denn damit ist nicht gemeint, dass in\njedem Fall alle gezahlten Beträge zu erstatten sind und außerdem noch die\nRückreise des Verbrauchers zu finanzieren ist. Deswegen differenziert § 651k\nAbs. 1 Satz 1 BGB in den Nummern 1 und 2 zwischen der Erstattung des Reisepreises für ausgefallene Reiseleistungen und der Erstattung notwendiger\nAufwendungen, die dem Reisenden (zusätzlich) für die Rückreise entstehen.\nMit der Wendung „soweit Reiseleistungen … ausfallen“, bringt das Gesetz\n- auch insoweit genauer als die Richtlinie - zudem zum Ausdruck, dass eine\nErstattung nicht stattfindet und demgemäß auch nicht sichergestellt werden\nmuss, soweit Reiseleistungen trotz Insolvenz des Veranstalters erbracht worden sind. Eine weitergehende Bedeutung kann der Formulierung nach dem Regelungswillen des Gesetzgebers nicht beigemessen werden.\n\n§ 651k Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB ist deshalb richtlinienkonform dahin auszulegen, dass der Reisende auch für den Fall abzusichern ist, dass der Reiseveranstalter zahlungsunfähig wird, nachdem er durch die Ausübung eines zulässigerweise vorbehaltenen Rücktrittsrechts einen Anspruch des Reisenden\nauf Erstattung des gezahlten Reisepreises begründet hat.\n\n21 dd) Das vom Senat gefundene Auslegungsergebnis steht nach alledem\nentgegen der Auffassung der Revision nicht in Widerspruch zur anerkannten\nMethodik der Gesetzesauslegung und damit auch nicht zur Bindung des Richters an das Gesetz (Art. 97 Abs. 1 GG).\n\nHierbei bedarf es keiner Befassung mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine nationale Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut ausgelegt\nwerden darf, wenn der Gesetzgeber nur den allgemeinen Willen hatte, eine europäische Richtlinie umzusetzen, bei der Ausgestaltung der einzelnen Vorschrift\naber ein abweichendes Regelungskonzept verfolgt hat (vgl. dazu BGH, Urteil\nvom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 22 ff.). Im vorliegenden Zusammenhang hat sich der Gesetzgeber nicht bewusst für eine Abweichung vom Konzept des Art. 7 der Richtlinie entschieden. Er hat vielmehr\neine Regelung beabsichtigt, die den Reiseveranstalter zum Schutz vor allen in\nArt. 7 genannten Risiken verpflichtet, und hierzu lediglich eine Gesetzesformulierung verwendet, die bei isolierter Betrachtung des Wortlauts eine abweichende Beurteilung nahelegen könnte. Dieser Widerspruch zwischen dem - nur\nscheinbar eindeutigen - Wortlaut und dem in den Gesetzesmaterialien eindeutig\ndokumentierten Zweck der Vorschrift ist in der Weise aufzulösen, dass das nationale Recht in Einklang mit der Richtlinie ausgelegt wird, deren Umsetzung es\ndient.\n\n23 2. Dieses Gesetzesverständnis ist auch dem Sicherungsvertrag zwischen dem Reiseveranstalter und der Beklagten zugrunde zu legen.\n\nDer zwischen dem Reiseveranstalter und dem Versicherer geschlossene\n24\nReisepreissicherungsvertrag, der in der Regel ein echter Vertrag zugunsten\nDritter i.S.d. § 328 BGB ist, wobei dem Reisenden ein unmittelbarer Anspruch\ngegen den Versicherer zusteht (vgl. Erman/Seiler, BGB, 12. Aufl. 2008; Erman/\n\nSchmid, BGB, 13. Aufl. 2011, § 651k Rn. 23, § 651k Rn. 9; Führich, Reiserecht,\n6. Aufl. 2010, § 651k BGB Rn. 585; Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl. 2011, § 651k\nRn. 4; Staudinger/Eckert, BGB, Neubearbeitung 2003, § 651k Rn. 19; Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2011, § 651k Rn. 20; Tonner, Der Reisevertrag,\n5. Aufl. 2007, § 651k BGB Rn. 19; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. März 2001\n- IV ZR 19/00, NJW 2001, 1934), deckt die in § 651k Abs. 1 BGB genannten\nRisiken und damit alle in Art. 7 der Richtlinie genannten Risiken ab.\n\nIn § 2 Abs. 1 Buchst. a der insoweit einschlägigen Allgemeinen Bedingungen zur Insolvenzversicherung für Reiseveranstalter (AVB IfR 2002) wird\nauf die gesetzliche Regelung in § 651k BGB Bezug genommen. Diese ist wie\noben dargelegt entsprechend ihrem Zweck dahin auszulegen, dass der Reisende gegen alle in Art. 7 der Richtlinie genannten Risiken abzusichern ist. Deshalb erstreckt sich auch der zwischen Reiseveranstalter und Versicherer zugunsten des Reisenden vereinbarte Versicherungsschutz auf alle diese Risiken.\nWenn eine vertragliche Klausel auf eine gesetzliche Regelung Bezug nimmt, ist\nfür die Bestimmung ihres Inhalts grundsätzlich die allgemeine Gesetzesauslegung zu Grunde zu legen (BGH, Urteil vom 19. März 2003 - VIII ZR 135/02,\nNJW 2003, 2607, 2608).\n\nIm Streitfall ist unerheblich, ob die gesetzliche Regelung im Zeitpunkt der\n26\nFormulierung der Versicherungsbedingungen oder im Zeitpunkt des Abschlusses des Sicherungsvertrages in der Literatur überwiegend anders ausgelegt\nworden ist, wie dies die Beklagte geltend macht. Selbst wenn dies der Fall wäre, hätten besonnene Vertragspartner angesichts der klaren Zielsetzung von\n§ 651k Abs. 1 BGB in Betracht ziehen müssen, dass die Vorschrift auch weitere\nRisiken abdeckt. Wenn sie dennoch ohne Änderungen oder Einschränkungen\nauf die gesetzliche Regelung Bezug nehmen, kann nicht angenommen werden,\ndass sie Fallgestaltungen, in denen nach dem Gesetz eine Sicherung geschul-\n\ndet ist, vom Schutzbereich des Sicherungsvertrages ausnehmen wollen. Unabhängig davon entspricht es seit geraumer Zeit der nahezu einhelligen Meinung\nin der Literatur, dass § 651k Abs. 1 BGB die Vorgaben des Art. 7 der Richtlinie\nvollständig und unverändert umsetzt (Echtermeyer, Die Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie in Deutschland und im Vereinigten Königreich, Rostock,\nDiss., 2005, S. 201 f.; Erman/Schmid, aaO, § 651k Rn. 16; Führich, aaO,\n§ 651k BGB Rn. 575; Palandt/Sprau, aaO, § 651k Rn. 4; Soergel/Eckert,\n12. Aufl. 1999, § 651k BGB Rn. 6; Staudinger/Eckert, BGB, Neubearbeitung\n2003, § 651k Rn. 1; Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2011, § 651k Rn. 1;\nTonner, aaO, § 651k BGB Rn. 1; ders., Die Insolvenzabsicherung im Pauschalreiserecht und das Zweite Rechtsänderungsgesetz, Baden-Baden 2002, S. 28).\n\n3. Eine Minderung des Anspruchs wegen der vorfälligen Zahlung durch\n27\ndie Klägerin kommt, wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat und auch\ndie Revision nicht in Frage stellt, nicht in Betracht.\n\n4. Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 7 der Richtlinie bedarf es nicht. Durch die Rechtsprechung des\nGerichtshofs ist, wie ausgeführt, geklärt, dass nach Art. 7 seinem Wortlaut entsprechend auch das hier in Rede stehende Risiko abzudecken ist.\n\n29 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nMeier-Beck Keukenschrijver Mühlens\n\nBacher Schuster\n\nVorinstanzen:\n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 19.08.2010 - 334 O 250/09 -\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 29.03.2011 - 9 U 155/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-11-02/x-zr-44-11","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651k","ref_norm":"651k","n":20},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-11-02/x-zr-44-11","retrieved":"2026-10-24 08:01:16.255653+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-11-02/x-zr-44-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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