{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat für Anwaltssachen","decided":"2011-10-28","aktenzeichen":"AnwZ (B) 5/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAnwZ (B) 5/11\n\nvom\n\n28. Oktober 2011\n\nin dem Verfahren\n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende\nRichterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann, die\nRechtsanwältin Dr. Hauger und der Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas\nim Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung\n\nam 28. Oktober 2011\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss\ndes I. Senats des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs vom\n20. Juni 2011 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und\nder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren\nentstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu\nerstatten.\n\nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf\n50.000 € festgesetzt.\n\nDer Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren\nwird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Antragsteller ist seit dem 1. Juli 1997 im Bezirk der Antragsgegnerin\nzur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 20. August 2009\nwiderrief die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls. Der\nAnwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung\nzurückgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde will der Antragsteller\nweiterhin die Aufhebung des Widerrufsbescheides erreichen.\n\nII.\n\n2 Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 42\nAbs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO). Sie bleibt jedoch ohne\nErfolg.\n\n3 1. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu\nwiderrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei\ndenn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.\nEin Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,\nschlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht\nordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.\nBeweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und\nVollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. z.B. Senatsbeschluss vom\n14. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, Rn. 5 m.w.N.). Ein Vermögensverfall wird\nvermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts\n\neröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom\nVollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen worden ist (§ 14\nAbs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO).\n\n4 2. Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung waren diese\nVoraussetzungen erfüllt. Der Antragsteller hatte am 12. Dezember 2008 die\neidesstattliche Versicherung abgelegt. Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis\nist erst am 16. November 2010, damit nach Erlass des Widerrufsbescheides\ngelöscht worden. Tatsachen, die geeignet wären, die gesetzliche Vermutung\ndes § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO zu widerlegen, hat der Antragsteller im\nVerfahren vor dem Anwaltsgerichtshof nicht dargetan. Nunmehr behauptet er,\ndie Forderung, welcher der Eintragung zugrunde gelegen habe, sei bereits am\n19. Februar 2009 vollständig getilgt gewesen. Belegt hat er diese Behauptung\nallerdings nicht. Gegenüber der Antragsgegnerin hatte der Antragsteller mit\nSchreiben vom 12. April 2009 mitgeteilt, die Restschuld betrage per 12. April\n2009 etwa 8.000 €; der Senat sieht daher keinen Anlass, dem neuen\nVorbringen des Antragstellers nachzugehen. Eine Gefährdung der Interessen\nder Rechtsuchenden ließ sich ebenfalls nicht ausschließen. Der\nVermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung,\ninsbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit\nMandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger\n(Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511).\n\n5 3. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass die Voraussetzungen für\nden Widerruf der Zulassung zwischenzeitlich entfallen sind.\n\n6 a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats zum früheren\nVerfahrensrecht, das im vorliegenden Fall noch Anwendung findet, scheidet ein\n\nWiderruf der Zulassung aus, wenn der Widerrufsgrund im Verlauf des\nVerfahrens weggefallen ist (Senatsbeschlüsse vom 12. November 1979\n- AnwZ (B) 16/79, BGHZ 75, 356, 357; vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 5/82,\nBGHZ 84, 149, 150). Dies setzt voraus, dass der Fortfall des Widerrufsgrunds,\nhier des Vermögensverfalls, von dem Rechtsanwalt zweifelsfrei nachgewiesen\nwird (Senatsbeschluss vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 27/09, ZInsO 2010, 1380\nRn. 10 m.w.N.). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es ihm gelungen\nist, seine Vermögensverhältnisse wieder zu ordnen, trifft den Rechtsanwalt,\ndem eine entsprechende Mitwirkungspflicht nach § 215 Abs. 3 BRAO in\nVerbindung mit § 36a BRAO a.F. obliegt (heute § 32 BRAO in Verbindung mit\n§ 26 Abs. 2 VwVfG). Der Rechtsanwalt hat dazu seine Einkommens- und\nVermögensverhältnisse umfassend darzulegen. Dazu gehört insbesondere eine\nAufstellung sämtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen, aus der sich ergibt,\nob und in welcher Höhe Forderungen erfüllt worden sind oder in welcher Weise\nsie erfüllt werden sollen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. November 1994\n- AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; vom 31. März 2008 - AnwZ (B) 8/07,\nRn. 9). Es darf keine Forderung auf unabsehbare Zeit offen bleiben\n(Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2004 - AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271,\n1272).\n\n7 b) Der Antragsteller, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts\nnach dem SGB II bezieht, ist seiner Mitwirkungspflicht auch im\nBeschwerdeverfahren nicht nachgekommen. Er verweist darauf, dass die\nEintragung im Schuldnerverzeichnis gelöscht und die der Eintragung zugrunde\nliegende Forderung getilgt sei, und meint im Übrigen, es sei Sache der\nAntragsgegnerin, den Vermögensverfall konkret nachzuweisen. Dies trifft nicht\nzu.\n\n8 c) Eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den\nVermögensverfall des Antragstellers (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 BRAO) lässt\nsich nach wie vor nicht ausschließen.\n\nIII.\n\n9 Prozesskostenhilfe für das Verfahren der sofortigen Beschwerde wird\nnicht gewährt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg\nbietet.\n\nKessal-Wulf Roggenbuck Lohmann\n\nHauger Quaas\n\nVorinstanz:\nAGH Brandenburg, Entscheidung vom 20.06.2011 - AGH I 10/09 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-10-28/anwz-b-5-11","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-10-28/anwz-b-5-11","retrieved":"2026-10-24 07:50:42.057370+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-10-28/anwz-b-5-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat für Anwaltssachen","date":"2011-10-28","dockets":["AnwZ (B) 5/11"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 28.10.2011 – AnwZ (B) 5/11","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-10-28/anwz-b-5-11","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss\ndes I. 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