{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"7. Zivilsenat","decided":"2011-10-27","aktenzeichen":"VII ZB 98/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVII ZB 98/10\n\nvom\n\n27. Oktober 2011\n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2011 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin\nSafari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluss der\n13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 24. November 2010\nund der Beschluss des Amtsgerichts Rendsburg vom 13. Juli 2010\naufgehoben.\n\nDie Klauselerinnerung der Schuldnerinnen gegen die im März\n2006 vorgenommene Umschreibung der Vollstreckungsklausel zur\nGrundschuldbestellungsurkunde des Notars S. vom\n27. Juni 1998 (UR-Nr. /1998) auf die Gläubigerin wird zurückgewiesen.\n\nDie Schuldnerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Schuldnerinnen begehren die Feststellung der Unzulässigkeit der\nZwangsvollstreckung, die die Gläubigerin gegen sie betreibt.\n\n2 Die Schuldnerin zu 1) ist Eigentümerin des Grundstücks F.-Straße 26 in\nR. Mit notarieller Urkunde vom 27. Juni 1998 bestellte die Schuldnerin zu 2) an\n\ndiesem Grundstück eine Buchgrundschuld in Höhe von 320.000 DM\n(= 163.613,40 €) zugunsten der N.-Bank AG. Ausweislich der Urkunde handelte\ndie Schuldnerin zu 2) als Grundstückserwerberin aufgrund einer Belastungsvollmacht, die ihr der damalige Eigentümer erteilt hatte. In Ziffer 3. der Grundschuldbestellungsurkunde unterwarf sich der Eigentümer des Grundstücks wegen aller Ansprüche aus der Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung\nin den belasteten Grundbesitz. In Ziffer 4. der Urkunde übernahmen die\nSchuldnerinnen zu 1) und 2) als Gesamtschuldner die persönliche Haftung für\ndie Zahlung eines Geldbetrages, dessen Höhe der vereinbarten Grundschuld\n(Kapital und Zinsen) entsprach, und unterwarfen sich insoweit der sofortigen\nZwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Im Anschluss an Ziffer 9. enthält die Urkunde noch eine \"Zweckerklärung/Sicherungsabrede\". Die Grundschuldbestellung diente der Absicherung eines von der N.-Bank AG gewährten\nDarlehens. Am 28. Februar 2001 schrieb der Notar die Vollstreckungsklausel\nzur Grundschuldbestellungsurkunde dahingehend um, dass er der N.-Bank AG\ndie vollstreckbare Ausfertigung wegen des dinglichen Anspruchs gegen die\nSchuldnerin zu 1) als neue Grundstückseigentümerin erteilte. Die Vollstreckungsklausel hinsichtlich der persönlichen Ansprüche blieb davon unberührt.\nMit notariell beglaubigter Erklärung vom 25. Januar 2005 trat die Rechtsnachfolgerin der N.-Bank AG (im Folgenden: Zedentin) die Buchgrundschuld nebst\nZinsen sowie alle sonstigen Rechte und persönlichen Ansprüche aus der\nGrundschuldbestellungsurkunde an die Gläubigerin ab.\n\n3 Im März 2006 schrieb der Notar die Vollstreckungsklausel zur Urkunde\nvom 27. Juni 1998 auf die Gläubigerin als Rechtsnachfolgerin um. Hiergegen\nhatte die Schuldnerin zu 1) bereits in einem anderen Verfahren erfolglos Klauselerinnerung eingelegt. Mit dem vorliegenden Verfahren haben die Schuldnerinnen (erneut) Klauselerinnerung nach § 732 ZPO eingelegt und unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2010\n\n(XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133) gerügt, der Gläubigerin habe die Vollstreckungsklausel nicht erteilt werden dürfen, da sie ihren Eintritt in den Sicherungsvertrag nicht gemäß § 727 ZPO nachgewiesen habe. Ein solcher Eintritt\nsei nur mit Zustimmung der Schuldnerinnen möglich. Im Klauselerinnerungsverfahren hat die Gläubigerin eine notariell beglaubigte Erklärung vom\n28. Mai 2010 vorgelegt, in der die Gläubigerin und die Zedentin bestätigen,\ndass sich die Gläubigerin verpflichtet habe, die die Schuldnerinnen betreffenden\nSicherungszweckerklärungen einzuhalten und zu erfüllen. Das Amtsgericht hat\ndie Klauselerinnerung der Schuldnerin zu 1) zurückgewiesen und derjenigen\nder Schuldnerin zu 2) stattgegeben. Dagegen haben die Schuldnerin zu 1) und\ndie Gläubigerin sofortige Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat\ndie Gläubigerin eine notariell beglaubigte Erklärung vom 23. Juli 2010 vorgelegt, in der die Gläubigerin und die Zedentin unwiderruflich zugunsten des jeweiligen Sicherungsgebers vereinbaren, dass die Gläubigerin \"sämtliche Verpflichtungen der vormaligen Grundschuldgläubiger aus den … bestehenden\nSicherungszweckerklärungen übernimmt\". Die sofortige Beschwerde der\nSchuldnerin zu 1) hatte Erfolg, diejenige der Gläubigerin nicht. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Gläubigerin die Zurückweisung der Klauselerinnerung der Schuldnerinnen.\n\nII.\n\n4 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und\nauch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.\n\n5 1. Das Beschwerdegericht führt aus, die Rechtskraft der Entscheidung in\ndem früheren Klauselerinnerungsverfahren der Schuldnerin zu 1) stehe ihrer\nerneuten Klauselerinnerung nicht entgegen, da zum damaligen Zeitpunkt die\n\nnunmehr streitigen Fragen noch nicht Gegenstand gewesen seien. Entscheidend komme es darauf an, ob die vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom\n30. März 2010 (XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133) aufgestellte Voraussetzung des\nEintritts des Zessionars in den Sicherungsvertrag erfüllt sei. Der Nachweis dieses Eintritts könne auch erst im Erinnerungs- bzw. Beschwerdeverfahren erbracht werden. Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs sei zwar nicht zu\nentnehmen, wie der Eintritt in den Sicherungsvertrag rechtlich umzusetzen sei,\njedoch werde klar, dass es im Ergebnis darauf ankomme, dass die fiduziarische\nBindung auch nach der Abtretung bestehen bleibe und der Schuldner gegenüber dem neuen Gläubiger nicht schlechter stehen dürfe als gegenüber dem\nursprünglichen. Das werde durch die von der Gläubigerin vorgelegte Erklärung\nvom 23. Juli 2010, die als echter Vertrag zugunsten Dritten anzusehen sei, nicht\nhinreichend sichergestellt. Es bedürfe zwar keiner Vertragsübernahme unter\nZustimmung des Schuldners, da dieser anderenfalls einseitig die Abtretung\nverhindern könne. Ein einfacher Vertrag zugunsten Dritter reiche jedoch nicht\naus. Dadurch, dass der Schuldner einem neuen, von ihm nicht gewählten\nSchuldner gegenüberstehe, verschlechtere sich seine Position auch bei Abschluss eines Vertrages zugunsten Dritter. Die Bindung an den ursprünglichen\nGläubiger werde vollständig aufgehoben. Zusätzlich zur Übernahme der Pflichten aus der Sicherungsabrede durch einen Vertrag zugunsten Dritter bedürfe es\ndaher einer weiteren Bindung an den ursprünglichen Gläubiger und die Sicherungsabrede dahingehend, dass der neue Gläubiger sich jedenfalls auch dem\nursprünglichen Gläubiger gegenüber zur Einhaltung der Sicherungsabrede verpflichte. Deswegen verstoße eine Zurückweisung der Rechte aus der Sicherungsabrede durch die Schuldnerinnen nach § 333 BGB nicht gegen § 242\nBGB.\n\n6 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n7 a) Die Vollstreckungsklausel zur notariellen Urkunde vom 27. Juni 1998\nist sowohl in dinglicher als auch in persönlicher Hinsicht zu Recht auf die Gläubigerin umgeschrieben worden. Diese hat ihre Rechtsnachfolge gemäß § 794\nAbs. 1 Nr. 5, § 800, § 795 Satz 1, § 727 Abs. 1 ZPO durch Vorlage der notariell\nbeglaubigten Abtretungserklärung vom 25. Januar 2005 formgerecht nachgewiesen.\n\n8 Die Erteilung der Vollstreckungsklausel gegenüber der Antragstellerin als\nRechtsnachfolgerin setzt nicht den Nachweis ihres Eintritts in eine der Grundschuldbestellung zugrunde liegende Sicherungsvereinbarung bzw. den Nachweis des Abschlusses eines neuen Sicherungsvertrages voraus. Der Senat hat\nnach Erlass des angefochtenen Beschlusses inzwischen entschieden (BGH,\nBeschluss vom 29. Juni 2011 - VII ZB 89/10, NJW 2011, 2803, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), dass im Klauselerteilungsverfahren gemäß § 727\nZPO ein Eintritt des Zessionars in die zwischen Schuldner und Zedenten geschlossene Sicherungsvereinbarung nicht zu prüfen ist. Der Senat hat ebenfalls\nin seinem Beschluss vom 29. Juni 2011 entschieden, dass für den Notar die\nAnnahme einer Vollstreckungsbedingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO nicht\nin Betracht kommt, wenn diese - wie hier - im Wortlaut der notariellen Urkunde\nnicht angelegt ist und allein auf einer Interessenabwägung beruht. Wegen der\nBegründung wird auf die Entscheidung des Senats vom 29. Juni 2011\n(VII ZB 89/10, aaO, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) verwiesen.\n\n9 Damit ist die vom Beschwerdegericht und von den Parteien aufgeworfene Frage, ob die Erklärung vom 23. Juli 2010 - bzw. diejenige vom\n28. Mai 2010 - zur Bindung der Gläubigerin an die ursprüngliche Sicherungsabrede ausreicht, nicht entscheidungserheblich.\n\n10 Die von der Rechtsbeschwerde angesprochene Frage, ob die Rechtskraft der Entscheidung in dem früheren Klauselerinnerungsverfahren der\nSchuldnerin zu 1) ihrer erneuten Klauselerinnerung entgegensteht, bedarf\nebenfalls keiner Entscheidung des Senats.\n\n11 b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung, die Frage des Prüfungsumfangs im Klauselerteilungsverfahren dem\nGroßen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 GVG zur Entscheidung vorzulegen.\nAuf die Begründung des Senats in seinem Beschluss vom 29. Juni 2011\n(VII ZB 89/10, aaO, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) wird Bezug genommen. Die Rechtsbeschwerde geht in ihrer abweichenden Ansicht davon\naus, der Senat habe in seiner Entscheidung vom 29. Juni 2011 die prozessuale\nGestaltungsklage analog § 767 ZPO als richtige Verfahrensart angesehen. Das\nist nicht der Fall.\n\nIII.\n\n12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nKniffka Kuffer Safari Chabestari\n\nHalfmeier Leupertz\n\nVorinstanzen:\nAG Rendsburg, Entscheidung vom 13.07.2010 - 18 C 296/10 -\nLG Kiel, Entscheidung vom 24.11.2010 - 13 T 150/10 + 13 T 151/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-10-27/vii-zb-98-10","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 727","ref_norm":"727","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 726","ref_norm":"726","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 732","ref_norm":"732","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-10-27/vii-zb-98-10","retrieved":"2026-10-24 07:59:54.344970+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-10-27/vii-zb-98-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"7. 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